Darf ich in einem Naturschutzgebiet einen 

Fuchskunstbau ohne Genehmigung errichten ?

 

 

   

Seit einigen Jahren setzt sich immer mehr die Erkenntnis auch bei den Naturschutzbehörden durch, dass  durch die Reduzierung des Fuchsbesatzes Bodenbrüter erheblich verbesserte Bruterfolge aufweisen.

Als Beispiel kann das Großtrappengebiet Brandenburg gelten. Hier wurde auf über 10.000 ha die landwirtschaftliche Nutzung streng organisiert. Als Folge sanken die Gelegeverluste durch landwirtschaftliche Arbeiten von 60 –90 % auf weniger als 10 % . Anschließend stellte sich jedoch heraus, dass durch Fuchs, Greife und Krähen ein Verlust an Jungvögeln von 88 – 90 % zu verzeichnen war. 

In anderen Großtrappengebieten, z. B. Ungarn, mit intensiver Bejagung von Beutegreifern hat sich der Trappenbestand in 5 Jahren vervierfacht, bei uns ist er zurückgegangen. 

Da sich die Zahlen in allen Wiesenvogelschutzgebieten ähnlich verhalten und auch durch eigene Zählungen der Naturschutzbehörden belegt werden, sind in einigen Gebieten sogar mit Beteiligung an den Kosten durch die zuständigen Behörden oder Verwaltungen Fuchskunstbauten erstellt worden.

 

Auszüge der Niedersächsischen Vogelschutzwarte, Hannover zum Thema

Verlustursachen von Gelegen

Die Landwirtschaft wurde in den Schutzgebieten durch Naturschutzverordnungen und Vertragsnaturschutz erfolgreich als Verlustursache ausgeschaltet. Verluste gehen fast vollständig zu Lasten von Prädation. 

Der Einsatz von Thermologgern erlaubt wesentlich differenziertere Ergebnisse. Von den zeitlich zuzuordnenden Gelegeverlusten fanden im Bremer Raum 67 % in der Nacht und 21 % in der Dämmerung statt. Nur bei dem geringen Anteil (12 %) der am Tage prädierten Nester kommt die Rabenkrähe in Frage. Zudem gab es auch einzelne am Tage ausgeraubte Nester, an denen Spuren von Raubsäugern gefunden wurden. Von den wiederum auftretenden leeren Nistmulden ohne auffindbare Spuren, die früher der Rabenkrähe angelastet wurden, waren viele durch den Einsatz der Thermologger einer nächtlichen Prädation durch Raubsäuger zuzuordnen.

Im Unteren Odertal konnte 1999 mit Thermologgern in 7 von 10 Fällen der Gelegeraub auf Raubsäuger zurückgeführt werden, wobei an keinem dieser Gelege ausreichende Schalenreste zur Bestimmung des Prädators gefunden wurden. Nimmt man die Gelege hinzu, die Schalenreste aufwiesen, sind 1999 im Unteren Odertal 14 Gelege durch Füchse und andere Raubsäuger, aber nur drei wahrscheinlich durch Rabenvögel verlorengegangen.

 

 

 

 

 

Allgemeines zur Rechtslage in NRW

A. Lutterbeck, Rechtsreferendar

Eine Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich zunächst nicht aus allgemeinem Baurecht. Zwar dürfte es sich bei derartigen künstlichen Fuchsbauen um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Landesbauordnung (BauO NRW) handeln. Wir gehen jedoch davon aus, dass diese unter den Tatbestand des

§ 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW fallen und daher genehmigungsfrei erstellt werden können. Diese Rechtsansicht wird auch vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen geteilt.

Eine Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich meines Erachtens auch nicht aus §§ 69, 4 Abs. 5, 1, 2 Landschaftsgesetz NRW (LG), da schon kein Eingriff gem. § 4 Abs. 1, 2 LG geplant ist. Ein Kunstbau stellt keine "Leitung" i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 5 LG dar, auch wenn zum Teil Betonrohre und Ähnliches zum Bau verwendet werden. Denn eine Leitung setzt immer den Transport von Gegenständen, Flüssigkeiten oder Elektrizität von einem Ort zum Nächsten voraus. Dies ist bei einem Kunstbau nicht der Fall.

Auch ein Eingriff gem. § 4 Abs. 1 LG liegt nicht vor.

Ein Kunstbau beeinträchtigt nicht das Landschaftsbild da er unterirdisch verlegt wird und die Röhrenenden bei fachgerechter Anlage nicht oder nur unerheblich sichtbar sind.

Eine jagdliche Nutzung der Kunstbaue beeinträchtigt indes auch nicht die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Vielmehr wird durch die Dezimierung von Kulturfolgern, welche zugleich als Prädatoren vom Schutzzweck des Naturschutzgebietes umfasste Kleintierarten, insbesondere Bodenbrütern, im Bestand gefährden, gerade die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in seiner Diversität erhöht.

Aus der das Naturschutzgebiet ausweisenden Rechtsverordnung kann sich allerdings im Einzelfall ein solches Verbot mit eventuellem Genehmigungsvorbehalt ergeben. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Zwei Dinge sind nach meinem Dafürhalten festzuhalten:

1. Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Kunstbauen im Naturschutzgebiet kommt es im wesentlichen auf die spezielle, das einzelne Naturschutzgebiet ausweisende Rechtsverordnung an.


2. Das Niedersächsische Naturschutzgesetz ist "härter" formuliert als das
LG NRW. 

Niedersachsen:
§ 24 Abs. 2 Naturschutzgesetz: Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.


NRW:
§ 4 Landschaftsgesetz NRW spricht hier nur von Eingriffen, die nach der
Definition wohl nicht Kunstbaue umfassen.)

 

 


 

 

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aus 1998

zeigt jedoch, dass es im Einzelfall Probleme  geben kann

 

 

Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 für Recht erkannt:

 

T a t b e s t a n d

 

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in einem Naturschutzgebiet einen künstlichen Fuchsbau anlegen darf.

 

Der Kläger ist seit 1989 Mitpächter des im Eigentum des Landes Niedersachsen stehenden Eigenjagdbezirks "Stapeler Moor-Nord Revier 1" im Landkreis Leer. Dieser Jagdbezirk umfaßt das durch Verordnung der Beklagten vom 8. September 1983 unter Schutz gestellte Naturschutzgebiet "Stapeler Moor", das von der unteren Jagdbehörde bislang nicht zu einem befriedeten Bezirk erklärt worden ist. Der Jagdpachtvertrag verpflichtet den Kläger, zum Schutze wildlebender schutzbedürftiger Tierarten, insbesondere des Birkwildes, die Jagd auf die überwiegend nachtaktiven Beutegreifer wie Fuchs, Steinmarder u.a. intensiv auszuüben.

 

Der Kläger bat die Beklagte unter dem 16. Oktober 1992 um eine Genehmigung zur Errichtung eines aus 12 m langen Betonröhren und einem Kessel bestehenden unterirdischen Fuchsbaus am nordwestlichen Rand des Naturschutzgebiets. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. September 1993 ab. Die Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus gehöre - so die Beklagte - nicht zur unmittelbaren Jagdausübung und falle daher unter das Verbot der Naturschutzverordnung, bauliche Anlagen zu errichten. Eine Befreiung von diesem Verbot könne nicht erteilt werden, weil die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus nicht aus Gründen des Allgemeinwohls notwendig sei. Im Naturschutzgebiet "Stapeler Moor" hätten sich sowohl die Einzeljagd vom Hochsitz als auch die Gesellschaftsjagd als Jagdmethoden bewährt, so daß eine "Baujagd" nicht erforderlich sei.

 

Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus bedürfe keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung, weil sie zur Jagdausübung im Sinne des § 1Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes gehöre. Abgesehen davon räume Art. 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes dem Revierinhaber das Recht ein, auf Grundstücken seines Jagdbezirks jagdliche Einrichtungen, zu denen auch künstliche Fuchsbauten gehörten, anzulegen. Sollte sein Vorhaben gleichwohl genehmigungsbedürftig sein, müsse eine Genehmigung erteilt werden. Die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus zur verstärkten Fuchsbejagung diene dem Schutzzweck der Naturschutzverordnung, wildlebenden Tieren eine Lebensstätte zu bieten. Füchse zählten zu den natürlichen Feinden der im Naturschutzgebiet ansässigen Bodenbrüter, ihre ausreichende Bejagung sei nur mit Hilfe künstlicher Fuchsbauten möglich.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 9. Mai 1994 als unbegründet zurück. Die Naturschutzbehörden seien aufgrund des Art. 8 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes zur Regelung jagdlicher Belange in Naturschutzgebieten nur insoweit nicht befugt, als es um die Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagdgesetzes gehe. Die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus gehöre indessen nicht zur Jagdausübung, sie. falle auch nicht unter den Begriff des Nachstellens. Das Recht des Revierinhabers zur Errichtung jagdwirtschaftlicher Einrichtungen könne im übrigen gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Landesjagdgesetzes durch eine Naturschutzverordnung beschränkt werden. Die Anlage des Fuchsbaus unterliege daher dem Verbot des § 4 der Naturschutzverordnung. Die Erteilung einer Befreiung von diesem Verbot aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls komme nicht in Betracht. Im Rahmen der Interessenabwägung ergebe sich kein Vorrang der jagdlichen Belange vor den Interessen des Naturschutzes. In Naturschutzgebieten seien natürliche Regenerationsvorgänge soweit wie möglich sich selbst zu überlassen. Eine direkte Lenkung zugunsten bestimmter Arten sei abzulehnen. Zudem erfordere die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus Eingriffe in die geschützten Vegetationsstrukturen des Heide­Birke-Stadiums sowie das Aufgraben des nach der Abtorfung verbliebenen Moorkörpers. Im übrigen könne ein künstlicher Fuchsbau genauso gut außerhalb des Naturschutzgebiets angelegt werden, dafür biete sich beispielsweise ein 100 m westlich gelegenes Feldgehölz an.

 

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen:

Aus Art. 8 Abs. 2 Nr. 3 des Landesjagdgesetzes ergebe sich, daß das Jagdrecht auch in Naturschutzgebieten ausgeübt werden dürfe und daß für Regelungen, die die Jagdausübung betreffen, ausschließlich die Jagdbehörden und nicht die Na­turschutzbehörden zuständig seien. Die Anlage jagdlicher Einrichtungen sei Gegenstand des Jagdrechts, das sowohl die Wildhege auch die Jagdausübung umfasse. Zur Ausübung des Jagdrechts gehöre auch die Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus, die nur von der Jagdbehörde verboten werden könne. Da dies nicht geschehen sei und die Jagdbehörde das Naturschutzgebiet nicht zu einem befriedeten Bezirk erklärt habe, sei die Anlage des Fuchsbaus genehmigungsfrei. Im übrigen müßte ihm, wenn sein Vorhaben genehmigungsbedürftig wäre, eine Genehmigung erteilt werden, weil überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung von den Verboten des § 4 der Verordnung forderten. Zum Wohl der Allgemeinheit gehöre die Erhaltung der Volksgesundheit. Da Füchse die Tollwut übertrügen, verlange es die Erhaltung der Volksgesundheit, Füchse wesentlich stärker als bisher zu bejagen. Die Beklagte könne ihn nicht darauf verweisen, die Fuchsbejagung vom Hochsitz aus oder im Rahmen von Gesellschaftsjagden durchzuführen. Er sei als Revierinhaber mit den örtlichen Gegebenheiten am besten vertraut, so daß es ihm überlassen bleiben müsse, wie er von dem ihm eingeräumten Jagdrecht Gebrauch mache. Im übrigen könne nicht ernsthaft bestritten werden, daß eine großflächig angelegte Gesellschaftsjagd mit vielen Teilnehmern zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Flora und Fauna führen würde, während es im Hinblick auf den Schutzzweck der Naturschutzverordnung geboten sein dürfte, die Jagd möglichst schonend auszuüben. Zudem gestalte sich die Einzeljagd vom Hochsitz aus als sehr schwierig, weil überall eine relativ hohe Deckung für die Füchse vorhanden sei. Schließlich könne er nicht darauf verwiesen werden, die Fuchsbejagung in einem 100 m westlich gelegenen Feldgehölz durchzuführen. Dieses Gehölz gehöre nicht zu seinem Jagdbezirk. Er sei jedoch in seinem Revier zur Jagdausübung verpflichtet.

 

 

Der Kläger hat beantragt,

 

 

den Bescheid der Beklagten vom 14. September 1993 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom

9. Mai 1994 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. September 1993 und ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 1994 zu verpflichten, ihm die Genehmigung für die Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus im Naturschutzgebiet "Stapeler Moor" zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

 

 

die Klage abzuweisen,

und die Begründung ihrer Bescheide vertieft.  

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom

12. September 1996 mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus unter Befreiung von den Verboten der Naturschutzverordnung. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, daß für die Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus eine Befreiung erforderlich sei. Auch das Jagdrecht unterliege den naturschutzrechtlichen Regelungen über den Flächen- und Objektschutz. Ob die Jagd generell durch naturschutzrechtliche Bestimmungen beschränkt werden dürfe, brauche nicht abschließend entschieden zu werden, weil Art. 8 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes die Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus nicht erfasse und daher die Anwendung des Naturschutzrechts nicht ausschließe. Der dort verwandte Begriff der Jagdausübung betreffe die Jagdausübung im engeren Sinne und umfasse lediglich die Wahrnehmung der in § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagdgesetzes geregelten Befugnisse. 

Für die darüber hinausgehenden jagdbezogenen Handlungen, die zur Jagdausübung im weiten Sinne gehörten, also Hegemaßnahmen sowie sämtliche mit der Jagdausübung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie etwa die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, treffe Art. 8 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes keine Regelung. Für diese gelangten deshalb die naturschutzrechtlichen Vorschriften wie § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zur Anwendung. Das gelte auch für die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus, da sie nicht zur Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes gehöre. Daß § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzge­setzes anwendbar sei, ergebe sich im übrigen auch aus Art. 2 Abs. 3 Satz 3 2. Halbs. des Landesjagdgesetzes, wonach insbesondere bauliche Anlagen den Beschränkungen von Naturschutzverordnungen unterlägen.

 

Die vom Kläger beabsichtigte Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus verstoße sowohl gegen § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes als auch gegen § 4 Abs. 1 der Naturschutzverordnung, weil sie mit einer Beschädigung und Zerstörung von Bestandteilen des Naturschutzgebiets verbunden wäre. Am Standort des geplanten Fuchsbaus sei die Vegetationsstruktur des Heide-Birken-Stadiums noch vorhanden. Zudem sei eine großflächige Abgrabung des Moorkörpers und seiner Vegetation erforderlich.

 

Die Beklagte habe aus den im Widerspruchsbescheid im einzelnen aufgeführen Gründen die Erteilung einer Befreiung von den o.g. Verboten, die der Kläger hilfsweise begehre, zu Recht abgelehnt. Die Errichtung des künstlichen Fuchsbaus sei zur verstärkten Fuchsbejagung nicht erforderlich, weil der Kläger nicht nur die Bejagungsmöglichkeiten habe, die im Widerspruchsbescheid angesprochen worden seien, sondern auch eine Lockjagd durchführen könne. Seinem Einwand, diese Jagdmethoden seien infolge der im Jagdrevier vorhandenen hohen Deckung für die Füchse nicht erfolgversprechend, sei nicht zu folgen. Der Kläger habe in dem von ihm gepachteten Eigenjagdbezirk in den Jagdjahren 1990/91 bis 1992/93 jährlich zwei bis fünf Füchse erlegt, so daß die bisher ausgeübten Jagdmethoden nicht gänzlich ungeeignet gewesen sein könnten. Im übrigen sei es nicht zwingend erforderlich, den künstlichen Fuchsbau gerade im Randbereich des Naturschutzgebiets anzulegen, weil sich für dieses Vorhaben ein 100 m entfernt gelegenes Feldgehölz außerhalb des Naturschutzgebiets anbiete. Daß der Kläger dort nicht jagdausübungsberechtigt sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da die Pflicht, Füchse als potentielle Seuchenüberträger zu bejagen, als Bestand der Hegepflicht alle Jäger gleichmäßig treffe.

 

Gegen diese Entscheidung führt der Kläger Berufung, zu deren Begründung er vorträgt, die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus bedürfe keiner Genehmigung oder Befreiung. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes übersehen, wonach die Vorschriften des Jagdrechts von den Vorschriften des Artenschutzes unberührt blieben. Die Naturschutzverordnung diene dem Artenchutz, da ihr Schutzzweck unter anderem dahin gehe, schutzwürdigen Arten und Lebensgemeinschaften hochmoortypischer wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eine Lebensstätte zu bieten. Daraus folge, daß die Jagdausübung zum Schutz und zur Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht beschränkt werden könne. Eine Einschränkung der Jagdausübung im Naturschutzgebiet ergebe sich auch nicht aus jagdrechtlichen Bestimmungen, weil das Naturschutzgebiet nicht zu einem befriedeten Bezirk erklärt worden sei. Im übrigen gehörten alle Maßnahmen, die unmittelbar dem Fangen, Töten und Aneignen des Wildes dienten, zur Jagdausübung. Daß die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus dazu geeignet sei, sei unbestritten. Ebenso unbestritten sei, daß er nicht nur nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, sondern auch nach § 12 der Tollwutverordnung zur verstärkten Bejagung der Füchse verpflichtet sei. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten habe, ihm stünden andere Möglichkeiten der Jagdausübung zur Verfügung, sei darauf hinzuweisen, daß er allein zu entscheiden habe, wie er die Jagd ausübe. Er sei seit langem Jagdscheininhaber und verfüge über genaue Kenntnisse seines Jagdreviers und der Jagdmethoden. Es könne nicht sein, daß ihm eine unzuständige Behörde vorschreibe, wie er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Jagd nachzukommen habe. Völlig realitätsfern sei auch die Darstellung des Gerichts, die Anlage des künstlichen Fuchsbaus mache eine großflächige Abgrabung des Moorkörpers und seiner Vegetation erforderlich.

 

Der Kläger beantragt.,

 

das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen,

verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie die Begründung ihrer Bescheide und trägt ergänzend vor: Der Kläger übersehe bei seinen Ausführungen zu § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, daß die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stapeler Moor" nicht auf Vorschriften über den Artenschutz, sondern auf denen über den Flächen- und Objektschutz beruhe. Abgesehen davon begründe § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes keinen Vorrang der Vorschriften des Jagdrechts, sondern ein Nebeneinander der konkurrierenden Bestimmungen. Landesrechtliche Regelungen, die einen generellen Vorrang des Jagdrechts vor dem Naturschutzrecht normierten, bestünden nicht. Selbst wenn man der Ansicht sei, daß Art. 8 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in Naturschutzgebieten der Regelung in § 24 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vorgehe, sei die Anwendung des Naturschutzrechts nicht ausgeschlossen, weil die Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus von Art. 8 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes nicht erfaßt werde. Dem Kläger könne auch die hilfsweise begehrte Befreiung nicht gewährt werden. Soweit er auf seine Verpflichtung aus:§ 12 der Tollwutver­ordnung zur verstärkten Fuchsbejagung hinweise, sei zu entgegnen, daß die Tollwutverordnung den Einsatz bestimmter Jagdmethoden nicht vorschreibe. Der Kläger könne seiner Verpflichtung zur Fuchsbejagung folglich auf andere Weise nachkommen. Im übrigen könne ein künstlicher Fuchsbau auch außerhalb des Naturschutzgebiets errichtet werden.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

 

Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

 

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Klage mit dem Hauptantrag überhaupt zulässig ist. Sie ist jedenfalls sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet, weil sich der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides als rechtmäßig erweist. Der Kläger benötigt für die Errichtung des geplanten Fuchsbaus eine Befreiung von naturschutzrechtlichen verboten, die ihm jedoch nicht erteilt werden kann. Der Kläger plant die Errichtung des künstlichen Fuchsbaus im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur­schutzgebiet "Stapeler Moor" in der Gemeinde Uplengen, Land­kreis Leer, vom 8. September 1983 (AB1. f. d. Reg.Bez. We­ser-Ems vom 16.09.1983). Da mit diesem Vorhaben eine Verän­derung und Beschädigung von Bestandteilen des Naturschutzge­biets verbunden ist, verstößt es gegen § 24 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - vom 20. März 1981 (Nds. GVB1. S. 31), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1996 (Nds. GVB1. S. 242), demzufolge alle Handlungen verboten sind, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Die Anlage des Fuchsbaus verstößt darüber hinaus gegen das gleichlautende Verbot in § 4 Abs. 1 der o.g. Naturschutzverordnung.

 

Diese Verbote sind mit jagdrechtlichen Vorschriften vereinbar. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Landesjagdgesetzes - LJagdG - vom 31. März 1953 (Nds. GVB1. S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1990 (Nds. GVB1 S. 101), der zu § 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - ergangen ist. Der Revierinhaber hat zwar gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 LJagdG das Recht, auf Grundstücken seines Jagdbezirks, die nicht intensiv genutzt werden, mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen anzulegen. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 LJagdG jedoch der vorherigen Erlaubnis des Grundstückseigentümers, zudem bleiben die Bestimmungen des Baurechts sowie Beschränkungen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten unberührt. Daraus folgt, daß die Errichtung baulicher Anlagen wie die des vom Kläger geplanten künstlichen Fuchsbaus in Naturschutzgebieten den Beschränkungen unterliegen, die sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG und den Naturschutzverordnungen ergeben. Gegenteiliges läßt sich anders als der Kläger meint auch nicht daraus herleiten, daß § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - vom 20. Dezember 1976 (BGB1. I S. 357), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1993 (BGB1. I S. 1458), bestimmt, daß die Vorschriften des Jagdrechts von den Rechtsvorschriften unberührt bleiben, die auf der Grundlage des 5. Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind. Die Argumentation des Klägers ist bereits deshalb verfehlt, weil die o.g. naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht auf der Grundlage dieser Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, die den Artenschutz regeln, erlassen worden sind, sondern auf § 13 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG beruhen.

 

Ist die Errichtung des vom Kläger geplanten künstlichen Fuchsbaus mithin gemäß §§ 24 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG, § 4 Abs. 1 der Naturschutzverordnung verboten, setzt die rechtmäßige Verwirklichung seines Vorhabens die Erteilung einer Befreiung von diesen Verboten voraus. Der Kläger kann eine Befreiung indes nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen, unter denen sie gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG erteilt werden kann, nicht vorliegen.

 

Die Beklagte hat zu Recht entschieden, daß überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung nicht erfordern. Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt zwar gemäß § 12 der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168) die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung der Füchse, wenn gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Tollwut durch den Fuchs verbreitet wird, und die zuständige Behörde angeordnet hat, daß die Seuche durch verstärkte Bejagung der Füchse bekämpft wird. Es bedarf jedoch keiner eingehenden Begründung dafür, daß dies die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus im Naturschutzgebiet nicht erforderlich macht, weil die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung der Füchse allenfalls vorübergehend besteht und dem Kläger andere Methoden zur Fuchsjagd zur Verfügung stehen, die durchaus erfolgversprechend sind. Daß dies der Fall ist, wird unter anderem dadurch belegt, daß er in den Jahren 1990/91 bis 1992/93 jeweils zwei bis fünf Füchse erlegt hat. Im übrigen ist der Kläger dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, ihm stünden andere Möglichkeiten der Jagdausübung zur Verfügung, im Berufungsverfahren lediglich mit der Begründung entgegengetreten, er habe allein darüber zu entscheiden, wie er die Jagd ausübe, er sei seit Jahren Jagdscheininhaber und verfüge über genaue Kenntnisse des Jagdreviers und der Jagdmethoden, es gehe nicht an, daß ihm eine unzuständige Behörde vorschreibe, wie er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Jagd nachzukommen habe. Demnach ist davon auszugehen, daß die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus die Bejagung der Füchse lediglich erleichtert, möglicherweise auch effektiver macht. Dies reicht für die Feststellung, daß überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung von den eingangs aufgeführten naturschutzrechtlichen Verboten erfordern, aber nicht aus, zumal die Realisierung des klägerischen Vorhabens nach den vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die durch das von der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgelegte Fotomaterial gestützt werden, mit einem Eingriff in schützenswerte Vegetationsstrukturen verbunden wäre. Ferner spricht der Umstand, daß sich ein außerhalb des Naturschutzgebiets gelegenes, nur 100 m von dem vom Kläger vorgesehenen Standort entferntes Feldgehölz für die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus anbietet, ebenfalls dagegen, daß überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Erteilung einer Befreiung erforderlich machen. Daß der Kläger dort nicht jagdausübungsberechtigt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Verpflichtung zur Bejagung der Füchse alle Jagdausübungsberechtigten gleichermaßen trifft.

 

Da auch die anderen Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG erteilt werden kann, nicht erfüllt sind, erweist sich die Versagung der Befreiung als rechtmäßig.

 

Gründe für die Zulassung der Revision.gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.