Anfang Februar 2010 wird Alex junge
Hündin
Uschi mit 6 Schrothagel getroffen.
Auf den Antrag an die
Versicherung kommt folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr …
in obiger Angelegenheit melden
wir uns als Haftpflicht-Versicherer des Herrn … .
Das Unfallereignis haben wir unter dem o. a. Aktenzeichen registriert
und bitten Sie dieses im künftigen Schriftwechsel unbedingt anzugeben.
Bedauerlicherweise wurde beim
Jagen von Füchsen versehentlich Ihr Jagdhund von unserem
Versicherungsnehmer getroffen.
Nach den
Unfallverhütungsvorschriften darf ein Jäger ein Schuss zwar erst
abgeben. wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet
wird. wobei die Gefährdung in diesem Sinne nach der
Durchführungsanweisung nur dann gegeben ist, wenn Personen verletzt
werden können. Vorliegend durfte unser Versicherungsnehmer nach den
gegebenen Umständen davon ausgehen, dass durch die Abgabe des Schusses
Personen nicht gefährdet werden.
Dass durch den Schuss Ihr Hund
verletzt werden konnte, war für unseren Versicherungsnehmer nicht
erkennbar. Die Verletzung des Hundes ist ihm deshalb nicht persönlich
vorwerfbar
Mit der Verletzung des Hundes
hat sich vielmehr das allgemeine jeder Jagd, bei der Hunde unangeleint
treiben gelassen werden, immanente Risiko, dass ein Hund der sich in der
Nähe der Jagdbeute befindet und getroffen werden kann, verwirklicht.
Dieses Risiko geht jeder Jagdhundeführer durch die Teilnahme an der Jagd
und das Losleinen seines Hundes bewusst ein. Mit dieser Begründung hat
das Landgericht Trier in einer Entscheidung vom 03.05.2005 (Az.. 1 S
8/05 LG TrIer) eine Haftung des Schützen bei dessen Schussabgabe ein
Hund getötet wurde, verneint.
In Ihrem Fall sind wir jedoch
entgegenkommenderweise bereit zumindest eine Teilschuld unseres
Versicherungsnehmers zu unterstellen und haben deshalb 50% Ihrer
Aufwendungen. somit also einen Betrag in Höhe von 876.47 EUR
(Gesamtschaden 1 752.93 EUR einschließlich Ihrer Fahrtkosten) auf das
von Ihnen angegebene Konto überwiesen.