Rechtliche  Situation  beim Gebell  von  Hunden 

 

 

   

Grundsätzlich ist Hundegebell eine Belästigung, die durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden ist!

Fühlt sich jemand belästigt, sollte er die Belästigung dokumentieren, das heißt Zeitpunkt und Umfang und z.B. auch eine Messung der Lautstärke durchführen.

Dann ist in fast allen Bundesländern eine Schlichtung von einer anerkannten Schlichtungsstelle durchzuführen.

Danach ist bei Nichteinigung eine Klage möglich.

Wer keine Rechtschutzversicherung hat, sollte sich das überlegen, oft müssen beide ihre anteiligen Kosten selber tragen.

Die folgenden Fälle zeigen, dass die Rechtsprechung  nicht einheitlich ist, eine Tendenz aber ist klar zu erkennen.

Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Kläffen täglich bzw. länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten.
(OLG Hamm, 22 U 265/87)

In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in den Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn durch Hundegebell nicht belästigen.
(LG Mainz, 6 S 87/94-04/96)

 Dreißig in einer Anlage gehaltene Hunde lärmten oft zur Nachtzeit. Ein Nachbar fühlte sich gestört. 200 Meter von der Anlage entfernt wurden 46 Dezibel gemessen. Gutachterlich wurde auf einen Grenzwert von 40 Dezibel zwischen 22 bis 7 Uhr hingewiesen. Der Bau einer Lärmschutzwand sollte weiteren Lärm verhindern
(OLG Nürnberg, AZ 9 u 3216/89)

Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflussbereich eines Hundehalters entzogen.
(OLG Düsseldorf, AZ 9 U 111/93)

Der Nachbar darf durch Hundegebell nicht übermäßig gestört werden, dies ist im Nachbarrechtsverhältnis verankert. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Hund nur zu bestimmten Zeiten und nur eine gewisse Zeitspanne bellen darf. Denn solche festgelegten Bellzeiten können einem Tier nicht verständlich gemacht werden. Dies gibt dem Hundehalter allerdings keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Hier muss der Hundehalter reagieren, andernfalls muss er den Hund abschaffen, wenn der Nachbar sich schwer oder sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlt.
(LG Schweinfurt, AZ 3 S 57/96)

 Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, dass Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 22:00 bis 06:00 Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedarf es dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
(OLG Köln, AZ 12 U 40/93)

Gelegentliches Bellen ist kein Grund die Erlaubnis zur Tierhaltung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.
(AG Hamburg-Wandsbek, AZ 716c C 114/90)