Grundsätzlich ist Hundegebell eine Belästigung, die
durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden ist!
Fühlt sich jemand belästigt, sollte er die
Belästigung dokumentieren, das heißt Zeitpunkt und Umfang und z.B.
auch eine Messung der Lautstärke durchführen.
Dann ist in fast allen Bundesländern eine
Schlichtung von einer anerkannten Schlichtungsstelle durchzuführen.
Danach ist bei Nichteinigung eine Klage möglich.
Wer keine Rechtschutzversicherung hat, sollte sich
das überlegen, oft müssen beide ihre anteiligen Kosten selber tragen.
Die folgenden Fälle zeigen, dass
die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, eine Tendenz aber ist klar
zu erkennen.
Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes
Kläffen täglich bzw. länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den
Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der
Nachbarschaft nicht zuzumuten.
(OLG Hamm, 22 U 265/87)
In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in
den Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn durch Hundegebell
nicht belästigen.
(LG Mainz, 6 S 87/94-04/96)
Dreißig
in einer Anlage gehaltene Hunde lärmten oft zur Nachtzeit. Ein Nachbar
fühlte sich gestört. 200 Meter von der Anlage entfernt wurden 46
Dezibel gemessen. Gutachterlich wurde auf einen Grenzwert von 40
Dezibel zwischen 22 bis 7 Uhr hingewiesen. Der Bau einer
Lärmschutzwand sollte weiteren Lärm verhindern
(OLG Nürnberg, AZ 9 u 3216/89)
Einem Hundehalter kann nicht durch
Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten
bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der
Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem
Einflussbereich eines Hundehalters entzogen.
(OLG Düsseldorf, AZ 9 U 111/93)
Der Nachbar darf durch Hundegebell
nicht übermäßig gestört werden, dies ist im Nachbarrechtsverhältnis
verankert. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Hund nur zu
bestimmten Zeiten und nur eine gewisse Zeitspanne bellen darf. Denn
solche festgelegten Bellzeiten können einem Tier nicht verständlich
gemacht werden. Dies gibt dem Hundehalter allerdings keinen Freibrief
für unbegrenztes Hundegebell. Hier muss der Hundehalter reagieren,
andernfalls muss er den Hund abschaffen, wenn der Nachbar sich schwer
oder sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlt.
(LG Schweinfurt, AZ 3 S 57/96)
Ein
Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu
halten, dass Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem
Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00
Uhr sowie von 22:00 bis 06:00 Uhr, und zwar nicht länger als zehn
Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist,
ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels
bedarf es dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen
eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn dieses
sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
(OLG Köln, AZ 12 U 40/93)
Gelegentliches Bellen ist kein Grund
die Erlaubnis zur Tierhaltung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen
eines Hundes bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen, das
heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des
Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf
genommen worden sind.
(AG Hamburg-Wandsbek, AZ 716c C 114/90)
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