Wer bezahlt die Beschädigung eines Abwasserrohres, wenn ich den Hund und Fuchs dadurch befreie.
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Ein
„Sachschaden"
im Sinne des § 1 Allgemeine Haftpflicht-Bedingungen
(AHB)
kann auch dann vorliegen, wenn Jagdhund und Fuchs ein Abwasserrohr verstopfen. Die
Folge: die Versicherung muss zahlen.
Anfang März war es, als sich der Deutsche
Jagdterrier „Ajax" selbstständig auf die Jagd
machte
und
einen
Fuchs
in einen Graben und anschließend in eine Rohrleitung
trieb. Diese führte als Abwasserkanal bis unter den Pferdestall
des Nachbarn von Ajax's Besitzer, Jäger J. Erst als
Reiter im Pferdestall aus dem Abflussgully Hundelaut hörten
und weitere „Kampfgeräusche" zu vernehmen
waren, wurde man auf diese Situation
aufmerksam und
rekonstruierte den Sachverhalt
im Nachhinein. Hundebesitzer J. wurde
verständigt, und man beratschlagte,
was zu tun sei. Nach zweieinhalb Stunden
war die Hoffnung verflogen, beide Kämpfer
würden die Situation durch Rückzug bereinigen.
Die Freiwillige Feuerwehr kam
zum Einsatz. Es gelang ein Einschlag
genau zwischen
den Kontrahenten. Ajax wurde gerettet, der schon stark verletzte
Fuchs durch Fangschuss erlöst.
Nun musste die Rohrleitung wiederhergestellt werden.
Durch
Eigenleistung
und mit Ersatzmaterial konnten die Kosten mit 644,61 € gering
gehalten werden. Der Schadensfall wurde dem örtlichen Vertreter der
Jagdhaftpflichtversicherung gemeldet, der die Schadenmeldung
ausfüllte. Als geprüfter Jagdgebrauchshund war „Ajax" mitversichert.
J. war sehr erstaunt, als ihm die Versicherung mitteilte, dass sie den Schaden
nicht übernehmen könne. Der Versicherungsschutz
erstrecke sich auf Ansprüche dritter
Personen, deren Eigentum
beschädigt wurde (§ 1 AHB). Gemäß Schadenschilderung
war die Rettungsaktion notwendig,
um den eigenen Hund zu befreien. Dabei
sei lediglich ein Eigenschaden entstanden und kein Fremdschaden.
Auch eine erneute Klarstellung
von J., der auf die Rohrleitung des
Nachbarn hinwies, konnte die Versicherung
nicht zum Einlenken bewegen.
Jetzt konnte nur noch eine Klage weiterhelfen. Im Gerichtsverfahren
wurde über den geschilderten Sachverhalt nicht mehr gestritten.
Die Versicherung stellte sich auf den Rechtsstandpunkt, der
Jagdhund des Klägers habe keinen
Sachschaden verursacht, weil die
Substanz des Entwässerungsrohres erst durch
den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
beschädigt worden sei. Dieser Einsatz
habe ausschließlich der Rettung des
Hundes gedient.
Das Amtsgericht Stadthagen (Geschäfts-Nr.:
41 C 381/04 (II)) stellte sich auf
den Standpunkt des Klägers, für
die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung sei
eine
Substanzschädigung für das Vorliegen eines Sachschadens im
Sinne des § 1 AHB nicht erforderlich.
Es genügt vielmehr eine Beeinträchtigung
des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs als eine die Eigentümerbefugnisse
treffende tatsächliche Einwirkung auf
die Sache (so auch der Bundesgerichtshof
in BGHZ
55, 153,159).
Der bestimmungsgemäße Gebrauch des Rohres war durch
die unstreitig verklemmten Tiere beeinträchtigt.
Dazu genügt eine Querschnittsverminderung, eine
vollständige
Verstopfung ist nicht erforderlich. Eine Rohrspülung, bei
der
sowohl
Jagdhund
als auch Fuchs mit hoher Wahrscheinlichkeit ums
Leben gekommen wären, hätte gegen das Tier-Schutzgesetz verstoßen. Danach ist die Tötung von
Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund mit Strafe bedroht. Ein
vernünftiger
Grund in diesem Sinne sind geringere Kosten der Schadensbeseitigung
im Streitfall nicht.
§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB kann nämlich entnommen werden, dass
Wirtschaftlichkeitserwägungen keine Rolle zu spielen haben, wenn Tiere betroffen
sind.
Ob die Öffnung des Entwässerungsrohres in
erster Linie oder gar ausschließlich - wie
die beklagte Versicherung meinte - der Rettung des Hundes und
nicht der Beseitigung der Verstopfung dienen
sollte, ist für die Entscheidung
unerheblich. Es kam nur darauf an, ob
hier ein Sachschaden im Sinne der
Versicherungsbedingungen
vorliegt.
Rechtsanwalt in Husum