Wer bezahlt die Beschädigung eines Abwasserrohres, wenn ich den 

Hund und Fuchs dadurch befreie.

 

 

Ein „Sachschaden" im Sinne des § 1 Allgemeine Haftpflicht-Bedingungen (AHB) kann auch dann vorliegen, wenn Jagdhund und Fuchs ein Abwasserrohr verstopfen. Die Folge: die Versicherung muss zahlen.

Anfang März war es, als sich der Deutsche Jagdterrier „Ajax" selbstständig auf die Jagd machte und einen Fuchs in einen Graben und anschließend in eine Rohrleitung trieb. Diese führte als Abwasserkanal bis unter den Pferdestall des Nachbarn von Ajax's Besitzer, Jäger J. Erst als Reiter im Pferdestall aus dem Abflussgully Hundelaut hörten und weitere „Kampfgeräusche" zu vernehmen waren, wurde man auf diese Situation aufmerksam und rekonstruierte den Sachverhalt im Nachhinein. Hundebesitzer J. wurde verständigt, und man beratschlagte, was zu tun sei. Nach zweieinhalb Stunden war die Hoffnung verflogen, beide Kämpfer würden die Situation durch Rückzug bereinigen. Die Freiwillige Feuerwehr kam zum Einsatz. Es gelang ein Einschlag genau zwischen den Kontrahenten. Ajax wurde gerettet, der schon stark verletzte Fuchs durch Fangschuss erlöst.   

Nach zweieinhalb Stunden war die Hoffnung verflogen, beide Kämpfer würden die Situation durch Rückzug bereinigen. Die Freiwillige Feuerwehr kam zum Einsatz. Es gelang ein Einschlag genau zwischen den Kontrahenten. Ajax wurde gerettet, der schon stark verletzte Fuchs durch Fangschuss erlöst.  

 

Nun musste die Rohrleitung wiederhergestellt werden. Durch Eigenleistung und mit Ersatzmaterial konnten die Kosten mit 644,61 € gering gehalten werden. Der Schadensfall wurde dem örtlichen Vertreter der Jagdhaftpflichtversicherung gemeldet, der die Schadenmeldung ausfüllte. Als geprüfter Jagdgebrauchshund war „Ajax" mitversichert. J. war sehr erstaunt, als ihm die Versicherung mitteilte, dass sie den Schaden nicht übernehmen könne. Der Versicherungsschutz erstrecke sich auf Ansprüche dritter Personen, deren Eigentum beschädigt wurde (§ 1 AHB). Gemäß Schadenschilderung war die Rettungsaktion notwendig, um den eigenen Hund zu befreien. Dabei sei lediglich ein Eigenschaden entstanden und kein Fremdschaden. Auch eine erneute Klarstellung von J., der auf die Rohrleitung des Nachbarn hinwies, konnte die Versicherung nicht zum Einlenken bewegen.

Jetzt konnte nur noch eine Klage weiterhelfen. Im Gerichtsverfahren wurde über den geschilderten Sachverhalt nicht mehr gestritten. Die Versicherung stellte sich auf den Rechtsstandpunkt, der Jagdhund des Klägers habe keinen Sachschaden verursacht, weil die Substanz des Entwässerungsrohres erst durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr beschädigt worden sei. Dieser Einsatz habe ausschließlich der Rettung des Hundes gedient.

Das Amtsgericht Stadthagen (Geschäfts-Nr.: 41 C 381/04 (II)) stellte sich auf

den Standpunkt des Klägers, für die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung sei eine Substanzschädigung für das Vorliegen eines Sach­schadens im Sinne des § 1 AHB nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs als eine die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache (so auch der Bundesgerichtshof in BGHZ 55, 153,159).

Der bestimmungsgemäße Gebrauch des Rohres war durch die unstreitig verklemmten Tiere beeinträchtigt. Dazu genügt eine Querschnittsverminderung, eine vollständige Verstopfung ist nicht erforderlich. Eine Rohrspülung, bei der sowohl Jagdhund als auch Fuchs mit hoher Wahrscheinlichkeit ums Leben gekommen wären, hätte gegen das Tier-Schutzgesetz verstoßen. Danach ist die Tötung von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund mit Strafe bedroht. Ein vernünftiger Grund in diesem Sinne sind geringere Kosten der Schadensbeseitigung  im Streitfall  nicht. § 251 Abs. 2 S. 2 BGB kann nämlich entnommen werden, dass Wirtschaftlichkeitserwägungen keine Rolle zu spielen haben, wenn Tiere betroffen sind.

Ob die Öffnung des Entwässerungsrohres in erster Linie oder gar ausschließlich - wie die beklagte Versicherung meinte - der Rettung des Hundes und nicht der Beseitigung der Verstopfung dienen sollte, ist für die Entscheidung unerheblich. Es kam nur darauf an, ob hier ein Sachschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.

Christian Thesenvitz,

Rechtsanwalt in Husum