Baujagdunfall

 

Es kann nicht sein, dass auch weiterhin die größte Gefahr von leichtsinnigen Schützen für den Bauhund ausgeht!

 

 

 


So weit mir bekannt, ist dies das erste Urteil über die Tötung eines Hundes bei der Baujagd durch einen unachtsamen Schützen.
                           Die wichtigsten Sätze: 
Wenn der Beklagte auf die Katze zielte und den Hund traf, kann er die erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten haben, wenn er den Hund nicht gesehen hat. Denn entweder hatte er keine freie Sicht oder er hat den Hund in der Aufregung übersehen.
Der Ersatzanspruch ist nicht durch ein etwaiges Handeln auf eigene Gefahr gemindert. Der Beklagte hat mit seiner Teilnahme an einer Baujagd die Besonderheiten einer Baujagd akzeptiert. Dies erfasst insbesondere den Umstand, dass den aus dem Bau getriebenen Tieren ein Hund nachfolgt und dieser Umstand bei der Abgabe des Schusses auf das zu jagende Tier Berücksichtigung finden muss. Wenn der Jäger trotzdem schießt, übernimmt er auch das Risiko der Haftung für eine Fehleinschätzung der Situation. Die Freistellung von einer Haftung käme einer Freigabe der Jagdhunde zum Abschuss gleich.
 

 

 

Wer es in Ruhe liest, wird ein Lehrbeispiel erkennen, wie sich Versicherungen um die Zahlung zu drücken versuchen.
Keine Aufforderung, den Hund sicherzustellen, erst als eigentlich anzunehmen war, dass es keine Beweise mehr gibt, werden völlig neue Argumente gebracht.
Die Wortwahl ist zum Teil erschreckend. Lange und intensiv wird versucht, den Richter, von dem angenommen wird, er verstehe nichts von der Jagd, für sich einzunehmen.
Ich hätte es nicht für möglich gehalten, dass eine Jagdhaftpflichtversicherung so handelt.
Ein großer Teil der Versicherten wird dem Druck, der entsteht, nicht standhalten und sich mit einer Pauschale abfinden lassen.
Ich glaube nicht, dass andere Versicherungen, wie z.B. die Allianz, Gothaer, Gegenseitigkeit, VGH, LVM, Uelzener so wie hier handeln würden. Es ist sicher auch ein Problem der geringen Jahresprämie.

 

 

Am Tag nach dem Unfall, der Antrag auf Schadensersatz. 

 

Claas Janssen   Südfennenweg 2   26632 Barstede, den  14.2.2004 

 

Sehr geehrter Herr  L.......................

 

In der Anlage überreiche ich Ihnen den Bericht über die Baujagd am 13.2.2004.

Da Sie den Tod des Hundes Nimrods Cesar verursacht haben, bitte ich, mir den Schaden zu ersetzen.  

Mit freundlichem Gruß                                                                       

                                                                        Claas Janssen  

 

Bericht der Baujagd am 13.2.04 in U........  

Mit 6 Jägern haben wir an diesem Morgen Bauten kontrolliert. Im Kunstbau, weit ab jeglicher Bebauung, war eine Katze. Sie kam sofort aus dem Bau, als Cesar eingeschlieft war. In einem Graben, der stark bewachsen war, lief sie auf L.... zu. Herr L..... schoss auf die Katze, verfehlte sie aber. 

Da der Hund im Schilf hinter der Katze aus dem Bau gekommen war, wurde er im Brustbereich von einem Randschrot oder einem abprallenden Schrotkorn getroffen. Er wurde sofort zu einer Tierärztin gebracht. Sie konnte nur noch den Tod feststellen.

 

Zeugen:

Claas Janssen,  Besitzer des Hundes

J......  Revierinhaber  U...........Telefon  0...

weitere 4 Jäger und eine Tierärztin werden aufgeführt.

 

Die Daten des Hundes:

Nimrod`s  Cesar  gew. am 2.9.1995  VDH/DTK  95Z2771

Ende 2003 mit 425 Arbeiten am Fuchs an der Spitze der Bodenjagdstatistik in Deutschland.  Über 60 Arbeiten am Dachs.

Auf der Landessiegerzuchtschau   V I   CAC VDH   BU 35 cm

Spur  Jugend              100 Punkte

Wassertest                     32 Punkte  

SchwhK   I  Preis  

Stöberprüfung              100 Punkte   

Vp  280 Punkte              I. Preis Tagessieger   

Bauhundfuchsnatur        

Bauhunddachsnatur

Sw. I    Tagessieger

Gebrauchssieger 97

über 30 Deckakte, der nächste sollte am Sonntag erfolgen,

in 2003    7 Deckakte siehe Zuchtbuch DTK 

Der Wert des Hundes sollte durch einen Gutachter festgestellt werden.

Für den nördlichen Bereich ist  Herrn G..................  Bezirksvorsitzender der Jägerschaft denkbar. Er ist auch als Gutachter des Deutschen Teckelclubs anerkannt. Ein anderer Gutachter des Teckelclubs ist jedoch auch möglich. Für alle oben aufgeführten Prüfungen liegen die Originaldokumente vor. Zur Zeit sind 471 Bauarbeiten mit Unterschriften dokumentiert.

Bitte teilen Sie mir umgehend mit, welche Unterlagen Sie benötigen.

 

 

Die Formulierung "Abpraller" wurde aus zwei Gründen gewählt :

Für den Schützen ist das Wort nicht so belastend, wer will in so einer Situation davon sprechen, dass der Hund statt der Katze voll getroffen wurde. Es konnte auch kein Bruch von Gliedmaßen festgestellt  werden. Wie bei einem Schrotschuss üblich, war eine Verletzung von außen kaum feststellbar, nur an einer Stelle am Brustkorb war ein kleiner Einschnitt erkennbar, wie sie beim Eindringen eines Schrothagels vorkommt.

Der Hund wurde im Garten, eingewickelt in ein Betttuch, unter großen Steinen begraben.

 

Die Versicherung  antwortet am 25.2.2004 :

Sehr geehrter Herr Janssen,

wir melden uns als Haftpflichtversicherer von Herrn L... Den Schaden haben wir unter der o.g. Schadennummer registriert und bitten Sie, diese im Schriftwechsel anzugeben.

Um zu Ihren Forderungen Stellung nehmen zu können, bitten wir unverbindlich darum, den beigefügten Vordruck auszufüllen und an uns zurückzusenden. Die Angelegenheit kann erst nach Eingang des zu allen Punkten vollständig ausgefüllten Formulars weiter bearbeitet werden.

Bitte schildern Sie den Hergang ausführlich. Was werfen Sie unserem Versicherungsnehmer vor?

Unverbindlich bitten wir den Schaden zu beziffern und durch Anschaffungsrechnungen der beschädigten Gegenstände, Reparaturkostenvoranschlägen, Lichtbilder usw. nachzuweisen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die Anforderung der v. g. Unterlagen noch keine Anerkennung der Deckung oder Haftung darstellt.

Eine abschließende Bearbeitung ist erst nach Eingang sämtlicher angeforderter Unterlagen möglich. Sollten nicht alle Unterlagen sofort vorgelegt werden können, werden wir den Eingang der fehlenden Unterlagen ohne einen Zwischenbescheid zu erteilen abwarten.

Wir haben einen Sachverständigen zur Wertermittlung Ihres Hundes beauftragt. Dieser wird sich ggf. mit Ihnen direkt in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

 

.............

Allgemeine Versicherung AG Ihre Schadenabteilung

Fragebogen für Anspruchsteller

Almzeichen des Versicherers:

Aktenzeichen

des Anspruchstellers:

1.1

12

1.3

1.4

Name des Anspruchstellers:

Berufliche Tätigkeit:

Geburtsdatum:

Tel.:

Anschrift:

Konto-Nr: bei:

BLZ:

Kontoinhaber.

Fahrer:

Name des Versicherungsnehmers (Schadenstifters):

2.1

2.2

2.3

2.5

Anschrift:

Tel.:

Postleitzahl

ggf. amtl. Kennzeichen:

2.4 ggf. Name des Fahrers:

ggf. Anschrift des Fahrers:

Tel.:

3.1

Schadensort

Schadentag:

Schadenzeit:

3.2

Genaue Schadenhergangschilderung mit Skizze (ggf. auf einem besonderen Blatt):

3.3

Andere am Schaden beteiligte Verkehrsteilnehmer/Personen:

Name. Anschrift,  Kennzeichen des Fahrzeuges

3.4

Name und Anschrift der Zeugen:

3.5

Welche Polizeidienststelle hat den Vorgang aufgenommen:

Tagebuch-Nr.:

 

 

 

 

An die Versicherung  1.3.2004

Betrifft Schadennummer ... 

Ihr Scheiben vom 25.2.2004 ist mir recht unverständlich. In der Anlage übersende ich Ihnen nochmals mein Schreiben an Herrn L....., was Ihnen doch sicher schon vorliegen dürfte. Daraus ist doch klar ersichtlich, was ich Ihrem Versicherungsnehmer vorwerfe. Reparaturkosten für einen Hund sind mir nicht verständlich. Ein Bild des Hundes können Sie sich unter www.nimrods.de unter

In Memorium  ansehen.

Ich habe zwar kein Problem damit Ihnen meine Daten zu senden, Frage mich jedoch, was mein Geburtsdatum, meine berufliche Tätigkeit, der Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer mit dem Fall zu tun haben. ( Ich würde in einigen Fällen nicht den Vordruck nehmen, der üblicherweise genommen wird.)

Mein Name ist Claas Janssen, bin Heimleiter und am ...... geboren. Meine Adresse ist oben ersichtlich, mein Konto: .......... 

Auf die Fragen der Rückseite möchte ich nicht weiter eingehen. Betriebsvermögen, Vorsteuerabzugsberechtigt oder Berufsgenossenschaft erscheinen mir der Sache nicht angemessen.

 Sollten weitere Unterlagen notwendig sein, bitte ich um konkrete Anfragen. 

Ich bedanke mich über die Mitteilung, dass der Schaden bearbeitet wird. 

Mit freundlichem Gruß                                                                    

                                                                                                    Claas Janssen

 

 

 

Antwort  am 10.3.2004 

Sehr geehrter Herr Janssen,

zwischenzeitlich sind unsere Ermittlungen abgeschlossen.

Diese haben ergeben, daß sich Ihr Hund zum Zeitpunkt des Schußes in einem von Ried bewachsenem Graben befand.

In diesem Graben konnte der Hund von unserem Versicherungsnehmer nicht gesehen werden, auch mußte nicht damit rechnen das sich der Hund dort befand.

Eine Verschulden und somit eine Haftung unseres Versicherungsnehmers können wir somit nicht erkennen.

Ihre Ansprüche weisen wir als rechtlich unbegründet zurück. Mit freundlichen Grüßen

........................

Allgemeine Versicherung AG Ihre Schadenabteilung

 

 

Antwort am 12.3.04

 

Einspruch gegen Ihre Antwort vom 10.3.2004 

Ich bestreite entschieden, dass ein Verschulden Ihres VN nicht vorliegt.

Nochmals mein Schreiben zu dem Schaden: 

Mit 6 Jägern haben wir an diesem Morgen Bauten kontrolliert. Im Kunstbau, weit ab jeglicher Bebauung, war eine Katze. Sie kam sofort aus dem Bau, als Cesar eingeschlieft war. In einem Graben, der stark bewachsen war, lief sie auf L... zu. Herr L...... schoss auf die Katze, verfehlte sie aber.  Da der Hund im Schilf hinter der Katze aus dem Bau gekommen war, wurde er im Brustbereich von einem Randschrot oder einem abprallenden Schrotkorn getroffen. Er wurde sofort zu einer Tierärztin gebracht. Sie konnte nur noch den Tod feststellen. 

Sehr geehrter Herr ..........,

ich sehe in dem Verhalten Ihres Versicherungsnehmers eindeutig eine grobe Fahrlässigkeit. 

1. Die Aufstellung der Jäger war so getroffen worden, dass ein Fuchs ohne jegliche Probleme auf  völlig übersichtlichem Gelände hätte erlegt werden können.

2. Jedem Jäger ist bekannt, dass ein Bauhund immer hinter einem Fuchs aus dem Bau kommen wird. Auf diese Tatsache wird in der Ausbildung, in jeder Publikation und in den Gesprächen bei der Vorbereitung zur Baujagd hingewiesen. Es war also sehr wahrscheinlich, dass der Hund sich genau zu diesem Zeitpunkt an dieser Stelle befinden würde, daher war der  Schuss in Richtung Graben grob fahrlässig. 

3. Sie begründen Ihre Ablehnung damit, dass sich der Hund zum Zeitpunkt der Schussabgabe in einem mit Ried bewachsenem Graben befand und Herr L.... nicht annehmen konnte, dass sich der Hund zum Zeitpunkt der Schussabgabe dort befand. Daher verweise ich auf Punkt 2 dieses Schreibens. 

4. Da 3 weitere Jäger in Richtung Schussabgabe standen, war ein Schuss auch deshalb von vorneherein fahrlässig. 

Der Schuss auf ein Tier ohne das Umfeld genau einsehen zu können, mit dem sicheren Bewusstsein, dass sich der Bauhund im unmittelbaren Gefährdungsbereich befinden muss, dazu  auf eine Entfernung von 3-5 Meter, ist auch  nicht akzeptabel.

Der Schrotschuss  entwickelt erst ab einer Entfernung von 15 Metern den gewünschten Effekt.

Bei einem Schuss auf eine Entfernung unter 10 Meter ist die Gefahr durch abprallende Schrote wesentlich höher. 

Sehr geehrter Herr .........., ich bitte Sie, Ihre Entscheidung zu diesem Schadenfall zu überdenken. Ich bin der Ansicht, dass ein Anspruch auf Entschädigung vorliegt.

Ich behalte mir daher das Recht vor, gegebenenfalls einen Rechtsbeistand einzuschalten und meinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. 

Ich hoffe auf eine positive Nachricht und außergerichtliche Einigung. 

Mit freundlichen Grüßen     C. Janssen      

 

 

Antwort  am 16.3.2004

Sehr geehrter Herr Janssen,

wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 15.03.2004.

Wir möchten ausdrücklich betonen, daß wir an unserer Rechtsauffassung festhalten.

Selbstverständlich haben auch wir keine Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung, da der Ausgang für beide Parteien eher ungewiss ist.

Aus diesem Grund sind wir bereit ohne weitere Prüfung pauschal einen Betrag von 1.100,- Eur zur Verfügung zu stellen.

Sollten Sie diesen Vergleich akzeptieren bitten wir beiliegende Abfindungserklärung ergänzt und unterschrieben an uns zurücksenden.

Mit freundlichen Grüßen

................

Allgemeine Versicherung AG Ihre Schadenabteilung

 

Antwort am 22.3.2004     

An die ........... Versicherung Betrifft: Schaden 0416421

Sehr geehrter Herr ........., 

im Schreiben vom 16.3.2004  wird mir ein  Vergleich angeboten. 

Ich bin nicht bereit, den Vergleich zu akzeptieren. 

In der letzten Woche bin ich noch einmal zur Unfallstelle gefahren und habe mit Zollstock die Angaben nachgeprüft und vermessen.

Der Bauausgang war genau 9 Meter von der Grabenkante entfernt. An der anderen Grabenkante stand der Schütze. Die Entfernung zwischen Bauausgang und ihm betrug 14-15 Meter.

Jeder Schuss in die Richtung des Baues beförderte Schrothagel immer in tödlicher Stärke bis zum Bauausgang. Der Schuss auf die Katze wurde aus höchstens 6-7 Meter Entfernung abgegeben. Der Schuss wurde schräg nach unten abgegeben. Die Distanz zu den anderen Jägern betrug 20 Meter bis höchstens 25 Meter. Der Jäger, der aus Sicht des Schützen am weitesten  rechts stand, war nicht mehr als 1-3 Meter, in gerader Richtung des Schusses nach links versetzt.  Eine Abgabe des Schusses war aus diesem Grund von der Aufstellung her eigentlich nicht möglich. Die drei Jäger, die dort in einer Reihe standen, haben aus diesem Grund und wegen der Gefährdung des Hundes ja auch nicht geschossen. Sie sahen die Katze ja eher und deutlicher als der Schütze selber. Bilder, die ich gemacht habe, sind nicht sehr gut. Ich kann sie Ihnen aber auf Wunsch zu mailen, wenn ich ein E- Mail Adresse bekomme. Ein Ortstermin mit 2 oder 3 Kreisjägermeistern Ihrer Wahl  wird ergeben, dass es eine klarere Aufstellung in diesem Moment nicht geben konnte und der Schütze fahrlässig bis grob fahrlässig handelte. 

Für mich ist es ganz klar, dass Herr L..... mir den Schaden ersetzen muss. Ich bitte, das Gutachten über den Wert des Hundes vorzulegen. Ich werde es durch einen weiteren Gutachter prüfen lassen. Entspricht der Wert Ihres Gutachters ungefähr den Vorstellungen von meinem und wird dann der Schaden beglichen, bedanke ich mich für die Regulierung.

Ich habe schon des öfteren Artikel über Baujagd in Zeitschriften verfasst. Unter anderem in Wild und Hund, im Jäger und im Niedersächsischen Jäger. Auch auf meiner Homepage weise ich darauf hin, dass es nicht sein kann, dass die größte Gefahr bei der Baujagd immer wieder von den Schützen ausgeht.  Ich werde zum Beginn der Baujagdsaison nochmals mit Artikeln versuchen, eine größere Sensibilisierung zu erreichen. Dazu wird sicherlich auch beitragen, wie schwierig sich eine Schadensregulierung, auch in scheinbar völlig klarer Situation erreichen lässt. 

Mit freundlichem Gruß                                                                     

                                                                                  Claas Janssen

 

 

 

Antwort am 6.4.2004

Sehr geehrter Herr Janssen,

zwischenzeitlich haben wir in Erfahrung gebracht, daß Ihr Hund von einem abgeprallten Schrotkorn getötet wurde.

Für das Abprallen des Schrotkornes ist unser Versicherungsnehmer jedoch nicht verantwortlich so daß wir keine Haftung erkennen können.

Das Abprallen des Schrotkornes und die Folgen d. h. das Töten Ihres Hundes ist vielmehr auf das unglückliche Zusammenspiel mehrere Faktoren zurückzuführen.

Ihre Ansprüche lehnen wir als rechtlich unbegründet zurück. Mit freundlichen Grüßen

...................

Allgemeine Versicherung AG Ihre Schadenabteilung

 

Dass der Hund eventuell nur von einem Abpraller getötet wurde, ist seit der ersten Schadensmeldung der Versicherung bekannt.

Am 8.April beauftrage ich einen Rechtsanwalt.

 

 

Antwort meines Anwalts am 22.4.2004     

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die Interessen des Herrn Claas Jansen, Südfennenweg 2, 26632 Barstede.

Es handelt sich um den Schadensfall vom 13.02.2004 in U......, bei dem der Hund unseres Mandanten getötet wurde.

Wir haben die berechtigten Ansprüche unseres Mandanten mit Schreiben vom 06.04.2004 abgelehnt, weil Sie der Auffassung sind, dass Herrn L........ kein Verschulden trifft.

Ich halte Ihre Auffassung für äußerst bedenklich, um nicht zu sagen für abwegig.

Zunächst einmal übersehen Sie bereits, dass Herr L...... nach dem neuen Niedersächsischen Jagdgesetz nicht auf die Katze schießen durfte, weil Katzen nach der Neuregelung des Jagdgesetzes nur dann erlegt werden dürfen, wenn sie auch tatsächlich beim Wildern angetroffen werden. Derartiges war offensichtlich nicht der Fall, denn keine hat gesehen, wie die Katze gewildert hat.

Zum anderen durfte Herr L..... auf Grund der örtlichen Verhältnisse überhaupt keinen Schuss abgeben. Er hat in Richtung des Baues geschossen. Die Distanz zu den anderen Jägern betrug 20 - 25 Meter. In diese Richtung hat Herr L.... einen Schuss abgegeben, als die Katze auf ihn zukam. Jeder Jagdsachverständige, zu denen ich mich als Kreisjägermeister der Stadt .... auch zähle, wird Ihnen bestätigen, dass die von Herrn L..... vorgenommene Schussabgabe mehr als grob fahrlässig war und er bei der Schussabgabe

jederzeit damit rechnen musste, dass er nicht nur den Hund traf, sondern auch weitere Schützen, die sich in einer Entfernung von 20 - 20 Metern befanden. Zudem weiß jeder Baujäger, dass der Bauhund immer hinter einem Fuchs aus dem Bau kommt, was erst recht gilt, wenn sich Katzen in einem Fuchsbau befinden. Wenn Herr L..... den Hund im Schilf möglicherweise nicht gesehen hat, musste er aber gleichwohl damit rechnen, dass sich der Bauhund hinter der Katze befand und dieser aufgrund der Schrotgabe von einem Schrotkorn getroffen werden konnte, wobei es keine Rolle spielt, ob dieses Schrotkorn abprallte oder nicht abprallte. Herr L.... durfte aufgrund der örtlichen Verhältnisse keinen Schuss abgeben, sondern hätte abwarten müssen, bis sich die Katze auf freiem Feld befand, wo sie dann hätte erlegt werden können, wenn man unterstellt, dass die Katze wilderte. Gerade weil Herr L... nicht sehen konnte bzw. angeblich nicht sehen konnte, was sich im riedbewachsenen Graben befand, durfte er keinen Schluss in das Ried hinein abgeben.

Nach meinem Dafürhalten kann es überhaupt keinen Zweifel darüber geben, dass Herr L.... hier fahrlässig gehandelt hat und für den Schaden verantwortlich ist.

Ich bitte bis zum 04.05.2004 um Bestätigung, dass die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, werde ich Klage erheben.

Als Sachverständigen schlage ich Herrn ........

Herr ............ ist Gutachter des Deutschen Teckelclubs und anerkannter Teckelzüchter. Dieser kann gegebenenfalls ein Gutachten über den Wert des Hundes erstellen.

Mit freundlichen Grüßen

Die Auffassung, dass es bei einer Katze auch darauf ankommt, tatsächlich beim Wildern angetroffen zu werden,
halte ich bei einer Entfernung von über 300 Meter für bedenklich. C. Janssen.

 

 

Einreichung der Klage am 14. Juni 2004

 

KLAGE

des Herrn Claas Janssen, Südfennenweg 2, 26632 Ihlow-Barstede,

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrage, den Beklagten zu verurteilen 3000 € zu zahlen.

BEGRÜNDUNG:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser anlässlich einer Baujagd auf Füchse den Rauhaardackel des Klägers, Cesar genannt, erschossen hat.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die Inter Versicherungen, lehnen jegliche Schadensregulierung ab. Der Hund sei durch ein abprallendes Geschoss getötet worden. Dies habe ihr Versicherungsnehmer nicht zu vertreten.

Diese Auffassung ist absurd.

Der Beklagte war zusammen mit dem Kläger und auch anderen Jägern auf Fuchsjagd im Revier des Zeugen ...... eingeladen. Die Baujagd fand am 13.02.2004 im Revier .... statt.

Weitere Beteiligte waren ....., ........ und ......... Die vorhandenen Fuchsbauten wurden kontrolliert. In einem Kunstbau, in den Cesar eingeschlieft war, befand sich eine Katze, die sofort nach dem Einschliefen von Cesar in den Kunstbau aus dem Bau herauskam und in Richtung eines mit Ried bewachsenen Grabens lief. Hinter der Katze befand sich Cesar, der ebenfalls aus dem Bau hinter der Katze herausgekommen war.

Er lief ebenfalls in den Ried bewachsenen Graben.

Der Bauausgang befand sich etwa 9 m von der Grabenkante entfernt. An der Grabenkante rechts vom Bau befand sich der Beklagte etwa 10-15 m vom Bauausgang entfernt. Auf der gegenüberliegenden Seite, also links vom Bau auf der anderen Seite des Grabens befanden sich die nachbenannten Zeugen.

Als die Katze aus dem Bau herauskam und von Cesar verfolgt wurde, lief sie halb schräg in Richtung des Beklagten in den mit Ried bewachsenen Graben. Der Beklagte gab einen Schuss auf die Katze ab, die etwa noch 7 m von dem Beklagten entfernt war. Dabei wurde der Hund des Klägers tödlich getroffen.

Beweis für Vorstehendes:

4 Zeugen

Der Beklagte hat den Tod des Hundes durch sein unvorsichtiges Verhalten verursacht. Der Beklagte hätte zum einen aufgrund der speziellen Situation überhaupt keinen Schuss abgeben dürfen, weil er sowohl die ihm gegenüberstehenden drei Schützen gefährdet als auch den Hund selbst, da dieser dicht hinter der Katze war.

Beweis:

3 Zeugen

Zum anderen durfte der Beklagte ohnehin keinen Schuss auf die aus dem Bau kommende Katze abgeben, weil Katzen nur dann erlegt werden dürfen, wenn sie tatsächlich beim Wildern angetroffen werden. Derartiges war offensichtlich nicht der Fall, denn niemand hat gesehen, dass die Katze wilderte. Nur das die Katze aus dem Bau kam, durfte sie nicht erlegt werden.

Da der Kläger die Katze im Ried überhaupt nicht sehen konnte, er aber andererseits wissen musste, dass Katze und Hund im Ried verschwunden waren, konnte er nicht sicher sein, einen gezielten Schuss abzugeben. Der Beklagte hätte deshalb nicht schießen dürfen.

 

Beweis: Sachverständigengutachten

 

Die Schussabgabe des Beklagten war grob fahrlässig, weil er jederzeit nicht nur damit rechnen musste, dass er nicht nur den Hund traf, sondern auch weitere Schützen, die sich in einer Entfernung von 20-25 m befanden.

 

Außerdem weiß jeder Baujäger, dass der Bauhund immer hinter einem Fuchs aus dem Bau kommt, was erst recht gilt, wenn sich Katzen in einem Fuchsbau befinden. Wenn der Beklagte den Hund im Schilf möglicherweise nicht gesehen hat, musste er aber gleichwohl damit rechnen, dass sich der Bauhund hinter der Katze befand und dieser aufgrund der Schrotgabe von einem Schrotkorn getroffen werden konnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Schrotkorn abprallte oder nicht abprallte, wie die Versicherung des Beklagten meint. Der Beklagte durfte in keinem Fall einen Schluss auf die Katze abgeben. Zum einen wilderte die Katze nicht, zum anderen konnte der Beklagte im Ried nicht sehen, was sich im Ried bewachsenen Graben stattfand, insbesondere wieweit Cesar hinter der Katze war. Zum dritten durfte der Beklagte aufgrund der besonderen Konstellation ohnehin keinen Schuss abgeben, denn ihm gegenüber befanden sich drei weitere Schützen, die im Schussbereich der Schrot standen. Diese hätten ebenso getroffen werden können wie der Hund. Dass der Beklagte angesichts der besonderen Situation keinen Schuss abgeben durfte, wird noch einmal unter Beweis gestellt durch

 

Sachverständigengutachten.

 

Der Beklagte hat grob fahrlässig gehandelt, als er den Schuss abgab. Demzufolge ist er auch für die Folgen verantwortlich, die er mit seinem Schluss angerichtet hat. Cesar wurde im Brustbereich getroffen. Er wurde sofort zur Tierärztin gebracht. Diese konnte nur noch den Tod feststellen.

 

Der Hund hatte einen Wiederbeschaffungswert von 3.000 €. Er war am 02.09.1995 geboren. 1996 bestand er die Spurlautprüfung, die VP und die Stöberprüfung jeweils mit der höchstmöglichen Punktzahl. Weiter bestand er den Bau- und Fuchsnatur und die Bau- und Dachsnatur. 1997 wurde er Suchensieger auf der Verbandsschweißprüfung. Ende 2003 stand er mit 425 Arbeiten am Fuchs an der Spitze der Bodenjagdstatistik in Deutschland. Weiter hatte er 60 Arbeiten am Dachs und über 30 Deckakte vorzuweisen. Cesar war in über fünfzig Jagdrevieren bekannt. Sein Einsatz erfolgte nicht nur in Ostfriesland und Oldenburg, sondern bis in die neuen Bundesländer hinein. Angesichts dieser Leistungen ist von einem Wiederbeschaffungswert von 3.000 € auszugehen.

 

Beweis: Sachverständigengutachten

 

Da die Haftpflichtversicherung des Beklagte keine Zahlung leisten will, muss Klage erhoben werden.

 

Rein vorsorglich stellen wir noch die Anträge nach den § § 307 II, 331 III ZPO. g

 

 

Schreiben des Rechtsanwalts an mich.

Sehr geehrter Herr Janssen,

in Ihrer Angelegenheit mit L... überreiche ich Ihnen Abschrift meiner Klage an das Amtsgericht .... zur gefälligen Kenntnisnahme. Bei Daten des Hundes haben Sie ausgeführt, dass 471 Bauarbeiten in Unterschriften dokumentiert seien und dass Sie alle Originaldokumente über die aufgeführten Prüfungen vorliegen hätten. Können Sie mir diese Unterlagen in Kopie zur Verfügung stellen. 

Sie erwähnen in der Aufstellung über Ihren Hund über 30 Deckakte. Lässt sich feststellen, wie viel Nachkommen daraus entstanden sind ? Können Sie mir auch noch den Stammbaum in Kopie zur Verfügung stellen.

All dies wird ein Gutachter benötigen.

Für die Zustellung der Klage sind Gerichtskosten in Höhe von 267 € einzuzahlen. Ich darf Sie höflichst bitten, mir diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, damit die Klage zugestellt werden kann

    

 

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt .....,

danke für die Erhebung der Klage.

Die Leistungsnachweise der Baujagderfolge beim Fuchs werden jeweils mit Unterschriften von 2 Zeugen an die Registrierstelle gesandt. Davon habe ich eine Gesamtbescheinigung beigelegt. Diese Leistungen wurden auch jährlich veröffentlicht. Beim Dachs ist keine Veröffentlichung vorgesehen, deshalb wurde auch nach kurzer Zeit von mir keine Bescheinigung mehr ausgefüllt. Allerdings ist der Nachweis durch Zeugen jederzeit belegbar.  Cesar hatte in 2003 laut Teckel Zuchtbuch auf Seite 101 3 Belegungen, Seite 102 2 Belegungen, Seite 103 1 Belegung und auf Seite 108 1 Belegung. Insgesamt in 2003 laut Stammbuch also 7 Deckakte.  Zur Zeit liegt der Preis beim Minimum 200 € und kann durchaus bis 300 € betragen. Bei seinen hervorragenden Leistungen wäre mit weiteren 15 Deckakten in den nächsten 2-3 Jahren jederzeit zu rechnen gewesen.

 

 

Am 2.8.2004 findet vor dem Amtsgericht eine Güteverhandlung statt. In einem Schriftsatz äußert sich die Versicherung am 7.7.2004 wie folgt      (In Auszügen) :

 

zeige ich an, daß der Beklagte durch mich vertreten wird, Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Begründung:

Soweit der Kläger vorträgt, daß der Beklagte am 13.02.2004 zusammen mit dem Kläger an einer Fuchsjagd teilnahm, trifft dies zu. Es trifft weiter zu, daß der Beklagte auf eine sich im Fuchsbau befindliche Katze geschossen hatte, die durch einen Hund des Klägers, der in den Fuchsbau eingeschlieft war herausgetrieben wurde.

Mit Nichtwissen muß jedoch bestritten werden, daß der Hund des Klägers durch eine abgeprallte Schrotkugel, die aus der Waffe des Beklagten stammte getötet wurde. Richtig ist zwar, daß vorgerichtlich durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten davon ausgegangen wurde, daß eine abgeprallte Schrotkugel die Ursache für das Verenden des Hundes war. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß nur eine oberflächliche Untersuchung des Hundes stattgefunden hatte. Eine Einschußstelle wurde weder durch die an der Jagd beteiligten Zeugen noch durch die Parteien selbst vorgefunden.

Der Hund wurde dann zu einer Tierärztin verbracht, die zwar den Tod feststellte, nicht aber die Todesursache. Es wurden keinerlei Röntgenaufnahmen gefertigt, es wurde dem Tierkadaver auch keine Schrotkugel entnommen.

Beweis: Zeugin Tierärztin

Zwar wurde eine leichte Verletzung des Hundes am Brutkorb festgestellt, ob dies aber eine Schußverletzung oder ein Kratzer war, wurde nicht untersucht. Es steht somit schon gar nicht fest, ob eine abgeprallte Schrotkugel die Todesursache war. Immerhin war das getötete Tier schon 81/2 Jahre alt. Die Lebenserwartung eines Dackels beträgt ca. 10 Jahre. Somit kommt auch ein Herzversagen des Hundes in Betracht, Die Behauptung des Klägers, eine aufgrund des Schusses des Beklagten abgeprallte Schrotkugel sei ursächlich für das Verenden des Tieres ist somit reine Mutmaßung, die nicht bewiesen ist.

Des weiteren ist richtig, daß der Hund sich hinter der Katze befand, da er diese ja aus dem Bau herausgetrieben hatte. Es steht allerdings nicht fest, wo genau sich der Hund befunden hatte. Niemand, weder der Kläger noch der Beklagte, noch die benannten Zeugen hat den Hund gesehen, als der Schuß abgegeben wurde. Es wird somit auch mit Nichtwissen bestritten, daß der Hund bei Abgabe des Schusses aus dem Bau hinter der Katze bereits herausgekommen war und dann in den mit Ried bewachsenen Graben gelaufen war.

Es trifft insbesondere nicht zu, daß der Beklagte sich fahrlässig verhalten hat. Selbst wenn man unterstellen würde, daß eine verirrte Schrotkugel den Hund getötet hat, ist ein Verschulden des Klägers nicht gegeben.

So ist zunächst festzuhalten, daß die Streuung der Schrotkugel bei einer Schußabgabe auf ein Ziel, welches sich gerade einmal 10 Meter, nicht 7 Meter, wie vom Kläger behauptet, vom Schützen entfernt befindet, gerade einmal den Bereich eine DIN A 4 Blattes erfaßt.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Der Beklagte hatte seine Waffe zudem nach unten gerichtet, so daß die anderen Jäger sich gerade nicht in seinem Schußbereich befanden. So befand sich der Zeuge..... ca. 110 Meter rechts vom Beklagten.

Auch der Zeuge ..... befand sich nicht links, sondern ca. 30 Meter rechts vom Beklagten

Der Zeuge ..... befand sich zwar links vom Beklagten, war allerdings durch ein Weißdorngehölz abgedeckt. 

Der Zeuge ...... befand sich ebenfalls ca. 50 Meter linksseitig vom Beklagten und war durch eine Buchenkultur abgedeckt, ebenso der Kläger. Beide waren durch einen Buchenhain abgedeckt. Beweis: Skizze der Örtlichkeiten bei Schußabgabe, in Kopie, als Anlage B 1

Die Aufstellung der an der Jagd teilnehmenden Personen war durch den Kläger selbst und den Zeugen ... vorgenommen worden.

Diese Aufstellung sollte durch gerade verhindern, daß durch Schüsse oder Abpraller die Jagdteilnehmer gefährdet wurden. Eine Gefährdung der Zeugen war somit ausgeschlossen. Beweis: Skizze der Örtlichkeiten bei Schußabgabe, in Kopie, als Anlage B 1

Augenscheinnahme

Sachverständigengutachten

Die gegenteiligen Behauptungen des Klägers werden ausdrücklich bestritten.

Wider besseren Wissens trägt der Kläger vor, der Beklagte habe die Katze nicht schießen dürfen, weil diese nicht wilderte. 

Beweis: Vorlage der Lehrgangsunterlagen der Jägerschaft im Termin

Im Rahmen dieses Lehrgangs wurde festgestellt, daß Katzen dann als wildernd gelten, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Metern vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden (so vergleichsweise Art. 42 Abs. 2 BayJG). Dies entspricht auch dem niedersächsischen Landesjagdrecht. Ganz allgemein gilt, daß eine streunende Katze vom Jagdschutzberechtigten getötet werden darf, wenn sie in einer Entfernung, die je nach Landesrecht 200 bis 500 Meter betrifft, vom nächsten bewohnten Gebäude im Revier angetroffen wird.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Die Entfernung zum nächsten bewohnten Gebäude war vorliegend weit mehr als 500 Meter. Beweis: Augenscheinnahme

Es trifft also nicht zu, daß der Beklagte die Katze nicht töten durfte. Die Befugnis erstreckt sich vielmehr auch auf den Jagdgast.

Die Katze befand sich genau im Sichtfeld des Beklagten. Der Hund war weit und breit nicht zu sehen, Der Kläger mußte daher gerade nicht damit rechnen, daß sich der Hund ebenfalls im Schußfeld befand. Selbst wenn man also unterstellen würde, daß der Hund durch eine abgeprallte Schrotkugel getroffen worden war und hierdurch verendete, kann den Beklagten kein Verschuldensvorwurf treffen. Es wird nochmals mit Nachdruck bestritten, daß sich andere Personen im Schußbereich der Schrotkugeln befanden. Eine Gefährdung anderer Personen war ausgeschlossen. Jeder Jäger hätte in der gegebenen Situation geschossen, zumal die Katze angesichts des Beklagten stehen geblieben war und ein gutes Ziel bot.

 

Schlußendlich muß rein fürsorglich bestritten werden, daß der Hund einen Wiederbeschaffungswert von 3.000,00 EUR hatte. Wie schon erwähnt, war der Hund bereits 81/2 Jahre alt. Zudem hatte der Hund unstreitig eine Verletzung am Augenlid, wodurch das Auge tränte.

Hierdurch war er auch in seiner Jagdtauglichkeit eingeschränkt.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Die Klage ist allerdings schon mangels Verschulden des Beklagten abzuweisen.

 

Das Bild rechts ist aufgenommen vom Standort der 3 beteiligten Schützen, die jetzt als Zeugen benannt sind und hier in einer Reihe standen. 
Immer am linken Rand der Schrift ist der eigentliche Standort.
Das Wäldchen ist mit einem Wildschutzzaun umgeben, der Fuchs hätte da nicht rein laufen können.
Die Entfernung der drei Schützen vorne zum Schützen hinten betrug keine 25 Meter.
Es war vorgesehen, dass der Fuchs nach rechts weglaufen sollte. Wäre er quer gelaufen, hätten ihn die Schützen vorne erlegen können.
Würde er am Graben nach hinten laufen, käme der Schütze hinten zum Schuss.
Jeder andere Schuss verbietet sich aus der Aufstellung.

 

Am 28 Juli, 5 Monate nach dem Unfall, zweifelt die Versicherung die Todesursache an. Somit kommt auch Herzversagen in Betracht. Es drängt sich doch der starke Verdacht auf, dass diese späte Betrachtungsweise nur aus dem Grunde kommt, das stark angenommen werden kann, dass der Hund als Beweismittel zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden ist. Eine Versicherung die ja oft mit diesen Problemen konfrontiert wird, hätte doch bei der Schadensmeldung darauf hinweisen müssen, das der Hund für weitere Untersuchungen sichergestellt werden sollt. Das Gegenteil ist der Fall. Zu Anfang geht die Versicherung davon aus, dass eine abgeprallte Schrotkugel die Ursache ist.   

 

Von der Versicherung wird der seitens des Gerichts vorgeschlagene Vergleich durch den Beklagten abgelehnt und am 20.8.2004  folgendes weiter vorgebracht:

Sofern das Gericht nunmehr beabsichtigt, wie in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2004 bereits angedeutet, den Tierkadaver obduzieren zu lassen, weist der Beklagte bereits jetzt darauf hin, daß der Kläger an der Örtlichkeit, an welcher der streitgegenständliche Hund beerdigt wurde, bereits mehrere tote Hunde vergraben hat. Dem Kläger obliegt daher der Beweis, daß der gem. dem noch zu erfolgenden Beweisbeschluß zu obduzierende Hund auch derjenige ist, welcher bei der streitgegenständlichen Jagd vom 13.02.2004 verendete.Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2004 die Auffassung vertrat, daß der Beklagte bei Abgabe eines Schusses das Risiko eines Querschlägers bewußt in Kauf nimmt, ist dem beklagtenseits entgegenzuhalten, daß auch der Hundehalter als Jagdbeteiligter das Risiko eines Querschlägers, der seinen Hund treffen kann bewußt in Kauf nimmt.

Sofern der Schütze sich also entsprechend den Jagdregeln verhält, liegt nach Auffassung des Beklagten ein konkludenter Haftungsausschluß vor, analog der bestehenden Rechtsprechung zum Haftungsausschluß bei Teilnahme an einer gefährlichen Sportart. So führt der BGH in BGHZ 34, 355 - 367 (=NJW 1961, 655-367)zur hier vorliegenden Problematik wie folgt aus: „Dagegen steht bei den Regelfällen, die die heutige Haftpflichtpraxis beschäftigen, fast immer nur die Frage zur Erörterung, ob und inwieweit die an sich gegebene Schadensersatzverpflichtung eines anderen dadurch berührt wird, daß sich der Geschädigte der drohenden Gefahr bewußt ausgesetzt hatte. Wird in solchen Fällen die Abwälzung des Schadens auf den anderen durchweg als mehr oder minder anstößig empfunden, so liegt der Grund für diese Beurteilung darin, daß sich der Geschädigte mit seinem eigenen und von ihm zu verantwortenden früheren Verhalten in Widerspruch setzt. Es ist der Grundsatz des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium, der es nicht zuläßt, daß der Geschädigte den beklagten Schädiger zur Rechenschaft zieht, ohne dabei zu berücksichtigen, daß er selbst die gefährliche Lage bewußt geschaffen oder mitgeschaffen hat, in der sich der vom Beklagten zu vertretende Beitrag zur Schadensentstehunq auswirken konnte. Diese Erkenntnis zeigt aber, daß der rechtliche Standort des Problems in der vom Gesetz in § 254 BGB getroffenen Wertung zu suchen ist. Diese Regelung, die dem vom Geschädigten zu vertretenden eigenen Verhalten bei der Schadensentstehung, besonders seiner leichtfertigen Selbstgefährdung Bedeutung für die Haftung des Schädigers beimißt und sogar den Wegfall der Schadensersatzforderung als möglich vorsieht, beruht wesentlich auf dem im § 242 BGB verankerten Grundsatz über die Folgen widersprüchlichen Verhaltens. Für das Schadensrecht wird dieser Grundsatz durch § 254 BGB näher ausgeprägt"  An anderer Stelle, nämlich in BGHZ 63, 140 - 149 nimmt der BGH auf die vorzitierte Entscheidung Bezug und sagt weiter: „Es ist der Grundsatz des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium, der es nicht zuläßt, daß der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen.

Wird dieses Verbot des Selbstwiderspruchs ernst genommen, so kann es hier nicht mit der Abwägung nach § 254 BGB sein Bewenden haben, vielmehr muß dieser Rechtsgrundsatz zu vollständiger Haftungsfreistellung führen.

Die Grundsätze der hier aufgezeigten Rechtsprechung des BGH werden auch in einer Entscheidung des LG Bremen VersR 1995, 1109-1110 angewandt: „Der Bekl. hat den KI. weder schuldhaft noch rechtswidrig verletzt. Grundsätzlich schließt die Teilnahme an einer sportlichen Unternehmung Ersatzansprüche gegen Mitbeteiligte unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nicht aus (vgl. Palandt/Thomas, BGB 51. Aufl. § 823 Rdnr. 22). Bei besonders gefährlichen Sportarten kann jedoch schon in der Beteiligung eine Einwilligung in später erlittene Verletzungen liegen, und somit folgt daraus ein Haftungsausschluß gegenüber den Mitbeteiligten (vgl. OLG Karlsruhe NJW 78, 705 L). Denn bei gefährlichen Sportarten hat von vornherein jeder Teilnehmer damit zu rechnen, daß er verletzt werden kann (vgl. OLG Hamm, VersR 1982, 296)."

Das Verhalten des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit war nicht rechtswidrig, da der Kläger mit seiner Beteiligung eingewilligt hat. Der Kläger wußte auch um die Gefährlichkeit des Teilnahme seines Hundes an einer Baujagd, da der Hund schon vorher beinahe durch einen Jäger getroffen worden war. Dies hat der Kläger in einem Nachruf an seinen Hund selbst auf seiner Internet-Homepage verbreitet:

Beweis: Nachruf des Beklagten an seinen Hund, in Kopie, als Anlage B 2

Ziel des Jagdsports ist es, auf Tiere im Rahmen der dem Jäger obliegenden Hege zu schießen. Nichts anderes hat der Beklagte getan, als er unbestritten auf die wildernde Katze schoß. Der Beklagte hat nicht auf den Hund des Klägers gezielt.

Eine Haftung des Beklagten ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen. 

 

Das Gericht am 3.9.2004

Beweisbeschluss

In dem Rechtsstreit Janssen gegen L......

 

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers,

sein Rauhaardackel Caesar sei an einer Schussverletzung verendet und nicht eines natürlichen Todes verstorben,

durch Einholung eines tierärtzlichen Gutachtens eines Sachverständigen, um dessen Benennung die Tierärztekammer Niedersachsen, Postfach 690239, 30611 Hannover gebeten werden soll.

Der Sachverständige soll ebenfalls zu der Frage Stellung nehmen, welche Todesursache anzunehmen ist und wie lange der obduzierte Hund bereits tot ist.

Dem Kläger wird aufgegeben, dem Sachverständigen den Hund zur Verfügung zu stellen und die Identität des Hundes darzulegen.

II.

Der Sachverständige wird erst beauftragt, wenn die klagende Partei einen Kostenvorschuss von 1000,00 EUR eingezahlt hat. Die Anforderung eines etwa erforderlichen weiteren Kostenvorschusses bleibt vorbehalten.

 

 

 

 

Die 1000 € werden überwiesen. 

Damit werden die Gesamtkosten mit Sicherheit den Wert des Hundes übersteigen. 

Ein Risiko das nur wenige übernehmen werden. 

 

Am 28. 9.2004 geht folgendes Schreiben an das Amtsgericht:

geben wir angesichts der Kostenfrage zu bedenken, ob es nicht sinnvoller wäre, den Hund durch ein mobiles Röntgengerät röntgen zu lassen.

Wenn der Hund durch ein Schrotkorn getötet worden ist, muss sich dieses Schrotkorn noch im Körper des Hundes befinden. Dieses Schrotkorn wäre über eine mobiles Röntgengerät festzustellen. Wird ein solches Schrotkorn im Körper des Hundes festgestellt, dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass hier nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass der Beklagte mit seinem Schuss den Hund getötet hat, denn ansonsten hat nämlich kein anderer einen Schuss abgegeben, als der Beklagte.

Über ein solches mobiles Röntgengerät verfügte Dr. med. .....

Hier wäre seitens des Gerichtes bei Herrn Dr. ... anzufragen, ob dieser aufgrund des mobilen Röntgengerätes bereit ist, den Hund zu untersuchen bzw. zu röntgen.

 

 

Es erfolgt keine Antwort. Mitte Oktober wird versucht, ob eine vorläufige Bergung des Hundes nicht erfolgen darf.  Anfang November ist der Hund seit über 8 1/2 Monaten in der Erde. Meine Bedenken werden immer größer, dass zur Untersuchung kein Material mehr vorhanden ist. Die Zeit des Wartens macht einen Mürbe.

Nach etlichen Telefonaten gelingt es, dass Gericht zu der Zustimmung einer vorläufigen Obduktion und Sicherstellung des Beweises zu bewegen. Ende Oktober trifft die Erlaubnis ein, am Tag danach buddeln wir den Hund im Beisein einer Tierärztin aus, danach wird der Hund sofort geröntgt.

 

Tierärztliche Bescheinigung

Herr Claas Janssen aus Barstede rief mich gestern an und bat mich, als Zeuge bei der Ausgrabung seines Hundes Nimrods Cesar dabei zu sein und gleichzeitig eine Röntgenaufnahme des Hundes vorzunehmen, wenn noch genügend Substanz vorhanden wäre.

Ich war heute um 9 Uhr bei Herrn Janssen. Herr und Frau Janssen waren anwesend und haben mir gezeigt, wo der Hund am 13.2.04 begraben worden ist. Es wurden Fotos gemacht, einmal von der Stelle, dann, als das Bettlaken, in dem der Hund eingeschlagen worden war, sichtbar wurde. An der Oberfläche war das Laken angegammelt, aber die weiteren Schichten waren noch recht fest und hielten den Hund zusammen. Der Hund wurde vorsichtig in dem Laken herausgehoben. Dann brachten wir ihn auf einer Plastikplane im Laken zum Röntgengerät. Wir öffneten das Laken etwas, um die Lage des Hundes zu erkennen. Es wurden 4 Aufnahmen gemacht. Eine Identifizierung des Hundes war nicht so einfach möglich. Der Zustand des Hundes war dem Liegen in der Erde über 7 1/2  Monate entsprechend.

Ich wollte der Beurteilung einer weiteren Untersuchung nicht vorgreifen. Da jedoch viele Nachkommen des Hundes vorhanden sind, dürfte mit einer DNA Untersuchung die Identität einwandfrei feststellbar sein.

Um das Bettlaken wurde dann eine Plastikfolie geschlagen. Danach wurde der Hund eingefroren, um für eventuelle weitere Untersuchungen zur Verfügung zu stehen.

Anschließend entwickelte ich in der Praxis die Röntgenaufnahmen. Sie liegen diesem Schreiben bei.

Ich konnte insgesamt 8 großkalibrige Schrothagel erkennen.

Für mich besteht kein Zweifel, dass der Hund durch einen Schrotschuss getötet wurde.

 

Mein Anwalt an das Amtsgericht am 11.11.2004

hat der Kläger seinen Hund am 29.10.2004 im Beisein einer Tierärztin exhumiert und so­dann röntgen lassen. Im Anschluss daran ist der Hund eingefroren worden, so dass er für weitere eventuelle Untersuchungen zur Verfügung steht.

Um dem Argument der Haftpflichtversicherung des Beklagten zuvorzukommen, dass seitens des Klägers ein anderer Hund exhumiert worden ist, wird unter Beweis gestellt, dass der Kläger an derselben Stelle, wo er den Hund am 13.02.2004 begraben hat, den Hund wieder ausgegraben hat. 

Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Klägers, zu laden über den Kläger 

Bei dem ausgegrabenen Hund handelt es sich um Cesar. Dieser ist am 13.02.2004 dort begraben worden, wo er jetzt wieder ausgegraben worden ist. 

Beweis: Wie vor 

Mit Schriftsatz vom 20.08.2004 hatte die Haftpflichtversicherung des Beklagten ja bereits angedeutet, dass der Kläger möglicherweise einen falschen Hund ausgraben würde, um dadurch die Versicherung zu täuschen. Dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten dem Kläger eine derartige Verhaltensweise zutraut, ist schon mehr als merkwürdig. Das Possenspiel, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten betreibt, ist sicherlich nicht dazu angetan, das Renommee der  Versicherung zu fördern, die ja mit ihrer großzügigen Regulierungspraxis wirbt. Darüber wird sich aber die Versicherung noch Gedanken machen müssen, wenn die hier an den Tag gelegte Verhaltensweise in vielen Jagdzeitschriften veröffentlicht worden ist.

Dies mag aber derzeit dahinstehen. 

Der Kläger hat vier Röntgenbilder anfertigen lassen, auf allen Röntgenbildern sind Schrotkugeln zu sehen. Auf einem Bild sind acht großkalibrige Schrotkörner zu sehen, die den sofortigen Tod des Hundes herbeigeführt haben dürften. 

Wir überreichen die angefertigten Röntgenbilder nur für das Gericht. Die Beklagte mag Akteneinsicht nehmen, um sich von dem Sitz und der Anzahl der Schrotkugeln zu überzeugen. 

Wir überreichen weiter eine tierärztliche Bescheinigung der Tierärztin A.... Janssen vom 01.11.2004 über die von ihr durchgeführte Untersuchung und Anfertigung der Röntgenaufnahmen. 

Beweis: Anliegende Fotokopie der Bescheinigung vom 01 .1 1.2004 der Tierärztin A...... Janssen 

Dass diese die entsprechen Untersuchung, wie in der Bescheinigung vom 01 .11.2004 beschrieben, durchgeführt hat, wird ebenfalls noch einmal unter Beweis gestellt durch 

Zeugnis der Frau A........ Janssen, zu laden über die Tierarzt Praxis Dr. .....

Weiter wird unter Beweis gestellt durch Vernehmung dieser Zeugin, dass diese die vorliegenden Röntgenbilder gefertigt hat.

Angesichts des eindeutigen Ergebnisses mag die Haftpflichtversicherung des Beklagten mitteilen, ob sie den Rechtsstreit fortführen will. Ein Abpraller kann es wohl nicht mehr gewesen sein, wenn im Körper des Hundes acht Schrotkugeln gefunden worden sind. Diese sind schließlich eindeutig auf dem Röntgenbild zu sehen. 

Das acht Schrotkugeln abgeprallt sein sollen, dürfte wohl mehr als unwahrscheinlich sein.

 

 

Mein Anwalt an das Amtsgericht am 16.12.2004

hat der Beklagte bislang keine Stellungnahme zum Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 11.11.2004 abgegeben. Das Vorbringen dürfen deshalb wohl als unstreitig zu betrachten sein. 

Selbst wenn die Beklagte das Vorbringen bestreiten sollte, sind nach Auffassung des Klägers hier die Grundsätze zum Anscheinsbeweis anzuwenden. 

Unstreitig ist, dass nur der Beklagte geschossen hat. Unstreitig ist weiter, dass Cesar hinter der Katze her lief, auf die der Beklagte angeblich geschossen haben will. 

Unstreitig ist, dass der zumindest auf den Röntgenbildern zu sehende Hund von acht groß­kalibrigen Schrotkörnern getroffen worden ist. Unstreitig dürfte auch sein, dass durch diese Schrotkörner der Tod des Hundes herbeigeführt worden ist. Jedenfalls war der Hund nach Abgabe des Schusses durch den Beklagten tot, während die Katze lebend davon gekommen ist, die der Beklagte nach dem Niedersächsischen Landesjagdgesetz im Übrigen auch nicht hätte schießen dürfen, weil nicht feststand, dass diese Katze wilderte. 

Nach den Regeln des Anscheinsbeweises muss seitens des Beklagten eine Schädigung herbeigeführt worden seien, die „ganz regelmäßig" auf ein Fehlverhalten des Klägers zurückgeht. Nach Lage der Dinge kann hier kein Zweifel bestehen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Hund kam hinter der Katze her. Die Katze kam beim Beklagten vor­bei, ebenso der Hund, der der Katze auf der Spur folgte. Der Kläger hat als einziger geschossen.

Daraufhin war der Hund des Beklagten tot. Getroffen war er von acht Schrotkugeln, die breitgefächert über den ganzen Körper des Hundes verteilt sind. Damit liegt ein Sachverhalt vor, der nach der Lebenserfahrung nur darauf schließen lässt, dass der Beklagte den Hund getroffen hat und nicht die Katze, was ja auch dadurch bestätigt wird, dass die Katze lebend davon gekommen ist, während der Hund sein Leben lassen musste. 

Damit sind die Regeln des Anscheinsbeweises anwendbar. Den Anscheinsbeweis hat der Beklagte zu erschüttern. 

Soweit die Beklagte bestreiten sollte, dass es sich bei dem geröntgen Hund um den Hund handelt, der dem Kläger gehört und der von dem Beklagten erschossen worden ist, wird dies unter Beweis gestellt durch 

Zeugnis der Ehefrau des Klägers. 

Diese weiß, wo Cesar begraben worden ist. Diese war dabei, als Cesar wieder ausgegraben wurde und von der Tierärztin geröntgt worden ist. 

Wenn der Kläger diesen Beweis erbracht hat, steht fest, dass es sich bei dem toten Hund um Cesar handelt. 

Dies führt dann aber nicht dazu, dass der Anscheinsbeweis für die Todesursache erschüttert ist. Diesen Anscheinsbeweis hat aber der Beklagte zu erschüttern. Bei acht Schrotkugeln, die auf dem Hundekörper zu sehen sind, wird es dem Beklagten schwerlich gelingen, bei seiner bisherigen Einlassung zu bleiben Cesar sein von einem Randschrot getroffen worden. Auf dem Röntgenbild sind acht Schrotkugeln größeren Kalibers zu sehen. Diese acht Schrotkugeln sind keine Abpraller oder Randkörner gewesen. Es muss hier ein direkter Beschuss stattgefunden haben, ansonsten wäre der Hund nicht von acht Schrotkugeln getroffen worden. 

Im Übrigen kann auch eine DNA- Analyse über den Hund gemacht werden, wenn der Beklagte Wert darauf legt, weiterhin zu bestreiten, dass es sich bei dem ausgegrabenen Hund um Cesar handelt.

 

 

 

Von der Versicherung wird am 28.12.2004 geantwortet:

wird zum Schriftsatz des Beklagten vom 11.11.2004 wie folgt Stellung genommen:

Mit Erstaunen nimmt der Beklagte zur Kenntnis, daß der Kläger, obwohl mit Beweisbeschluß des Gerichts vom 03.09.2004 eine Untersuchung des streitgegenständlichen Hundes durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen angeordnet worden war, die Beweiserhebung vereitelt hat, indem er angeblich das streit­gegenständliche Tier selbst exhumiert hat und untersuchen ließ.

Wie der Kläger richtig erkennt wird ausdrücklich bestritten, daß es sich bei dem durch irgend eine Tierärztin untersuchte Tier um den streitbefangenen Hund Caesar handelt.

Das Gericht wird den Umstand der offensichtlichen und vorsätzlichen Beweisvereitelung durch den Kläger in seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen haben (BGH VersR 68, 58 und VersR 73,1028).

Soweit der Kläger in unverschämter Art und Weise von einem Possenspiel seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu sprechen wagt, sei dem entgegengehalten, daß die durch den Kläger unternommene Beweisvereitelung ein Possenspiel darstellt, welches dem Unterzeichner in seiner langjährigen Praxis noch nie untergekommen ist. Auf die offensichtliche Drohung des Klägers mit falschen Darstellungen in der Presse wird der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu gegebener Zeit die passende Antwort erteilen. Da dies jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, erspart sich der Unterzeichner weitere Ausführungen zu diesem Punkt.

Interessant sind allerdings die Ausführungen des Klägers, daß der durch ihn exhumierte Hund mit 8 Schrot­körnern „gespickt" gewesen sein soll. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung 02.08.2004 hingewiesen. Bei der Anhörung des Klägers hat dieser angegeben, daß bei der Untersuchung des Hundes am 13.02.2004, kurz nach dem streitgegenständlichen Vorfall, ein Kratzer im Brustbereich des Tieres festgestellt worden war. Diesen Vortrag macht sich der Beklagte ausdrücklich zu eigen. Im Übrigen hat der Kläger diesen Vortrag auch auf seiner Internetseite so wiedergegeben, in welcher es ausdrücklich heißt: Ein Schrotkorn prallte ab und traf den Brustkorb."

Der Kläger möge nun bitte erklären, wie sich diese Feststellung mit dem jetzigen Vortrag des Klägers, im toten Körper des Hundes seien 8 Schrotkugeln festgestellt worden, verträgt.

Beim Eindringen von 8 Schrotkugeln in den Körper des Tiers müssen zwangsläufig mehrere Schußwunden erkennbar sein,

Beweis: Sachverständigengutachten

es sei denn, die Schrotkörner hätten sich vor dem Eindringen in den Körper in Reih und Glied aufgestellt, um sich nach dem Eindringen im Körper des Tieres munter zu verteilen. Die Behauptung des Klägers, das von ihm ausgegrabene Tier sei der Hund Caesar, welcher durch 8 großkalibrige Schrotkugeln getötet worden sei, wobei nach eigenem Vortrag des Klägers nur ein Kratzer in der Brust des Tieres festgestellt worden war, entbehrt nicht einer gewissen Komik.

Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich beantragt,

die Gerichtsakte, insbesondere die angefertigten Röntgenbilder, dem Unterzeichner zur Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen,

Sofern der Kläger meint, er könne den Nachweis, daß es sich bei dem von ihm ausgegrabenen Hund tatsächlich um den streitgegenständlichen Hund handelt, durch Zeugenbeweis seiner Ehefrau führen, wird das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung bei Prüfung der Glaubwürdigkeit einer solchen Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage einen strengeren Maßstab anzulegen haben. Dies wiederum auch im Hinblick auf die vorliegende Beweisvereitelung.

Auch ein DNS-Test wird nicht zweifelsfrei nachweisen können, welcher Hund hier klägerseits zur Verfügung gestellt wird. Wie sich aus dem klägerseits vorgelegten Schreiben der Tierarztpraxis Dr. .........., dort unterschrieben durch eine Frau A.... Janssen, vom 01.11.2004 ergibt, sind noch viele Nachkommen des Hundes vorhanden. Es kann sich bei dem klägerseits ausgegrabenen Hund somit auch um einen solchen Nachkommen handeln, der irgendwann von Kugeln getroffen wurde.

Auffallend ist zudem, daß die Obduktion des Hundes nicht durch die seinerzeit aufgesuchte Tierärztin S vorgenommen wurde, sondern durch eine Frau A..... Janssen, die bemerkenswerterweise den gleichen Namen trägt wie der Kläger. Inwieweit hier verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und Frau Janssen vorhanden sind, entzieht sich der Kenntnis des Beklagten. Der Verdacht eines Gefälligkeitsgutachtens drängt sich aber förmlich auf. 

Bezüglich des Schriftsatzes des Klägers vom 16.12.2004 dürfte somit klargestellt sein, daß das Vorbringen des Klägers keineswegs unstreitig ist, sondern höchst streitig. Es dürfte somit auch klar sein, daß sich durch die vorsätzliche Beweisvereitelung auch keine Besserstellung des Klägers hinsichtlich des von ihm zu führen­den Beweises ergeben hat, schon gar nicht liegt ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten beim wie auch immer gearteten Ableben des Hundes Caesar vor. 

Der Kläger legt der Beklagten die Röntgenbilder nicht vor, vereitelt eine neutrale Beweiserhebung durch ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten und erdreistet sich dann noch für sich einen nicht zu erkennenden Anschein für die Richtigkeit seines Vortrages in Anspruch nehmen zu wollen. 

Wenn hier schon vom Beweis des ersten Anscheins gesprochen wird, so spricht dieser dafür, daß der durch den Kläger ausgegrabene Hund nicht der Hund Caesar war, sondern irgend ein anderer Hund auf dem „Hundeherrgottsacker" des Klägers, keinesfalls aber das streitgegenständliche Tier. Es entspricht daher nur dem Wunschdenken des Klägers, der Beklagte würde hier irgendwelchen Vortrag unstreitig stellen. 

Es wird dem Kläger schwer fallen, die wundersame Vermehrung der Schrotkörner und damit zwangsläufig verbundener Eintrittswunden entgegen seinem bisherigen Vortrag zu erklären. Auf derartige Erklärungsversuche darf man also gespannt sein. 

Angesichts des Vorangesagten kündigen wir dem Kläger jetzt schon an, daß seitens des Beklagten und auch dessen Haftpflichtversicherer eine Fortführung des Rechtsstreits durch alle Instanzen erfolgen wird.

 

 

„Hundeherrgottsacker" ist schon recht polemisch. Vor langen Jahren hatten wir den letzten Todesfall von unseren Teckeln. Sie wurden im Garten unter einem großen Stein begraben und sind in unserer Erinnerung noch oft bei uns. Es tut uns  weh, das Cesar ausgebuddelt werden musste und keine gute Ruhestätte hat. Nur sein Stein wird uns bleiben. Ich hätte auch von einer Versicherung etwas Pietät erwartet. 

In Ostfriesland ist der Name Janssen wie anderswo Schmidt oder Meier.

Eine Verwandtschaft mit der Tierärztin gibt es nicht. Die Praxis verfügte über ein mobiles Röntgengerät, deshalb wurde sie ausgesucht. Frau S praktiziert in der Nähe des Unfallortes, warum sie jetzt aufgesucht werden sollte?   

Die Versicherung schreibt: Beim Eindringen von 8 Schrotkugeln in den Körper des Tiers müssen zwangsläufig mehrere Schußwunden erkennbar sein, es sei denn, die Schrotkörner hätten sich vor dem Eindringen in den Körper in Reih und Glied aufgestellt, um sich nach dem Eindringen im Körper des Tieres munter zu verteilen. Die Behauptung des Klägers, das von ihm ausgegrabene Tier sei der Hund Caesar, welcher durch 8 großkalibrige Schrotkugeln getötet worden sei, wobei nach eigenem Vortrag des Klägers nur ein Kratzer in der Brust des Tieres festgestellt worden war, entbehrt nicht einer gewissen Komik.

Hier wird sichtbar das der Anwalt nicht im Entferntesten weis worüber er schreibt. Wer sich die Hasenstrecke auf der Treibjagd  ansieht oder den Fuchs der vom Schrot erlegt wurde, wird immer große Schwierigkeiten haben, die Stelle zu finden, an der Schrot eingedrungen ist. Erst beim abbalgen sehe ich dann die Stellen, an denen der Schrot durch die Decke gedrungen ist. Habe ich allerdings einen Lauf abgeschossen, oder ist der Kopf auf kurze Entfernung getroffen worden sehe ich diese Verletzungen von außen eher.

 

 

Ein Jahr ist jetzt vorbei !

 

 

Am 26.1.2005 wurde Cesar zur Pathologie in Hannover gebracht.

Am 23.5.2005 bekomme ich von meinem Anwalt den Untersuchungsbericht und das Sachverständigengutachten. Beides ist zusammen auf über 18 Seiten festgehalten.

Sachverständigengutachten

Rechtsstreit: Janssen ..........

Auftrag

Gemäß dem Beweisbeschluß vom 03.09.2004 im Rechtsstreit Janssen ...... soll darüber Beweis erhoben werden, ob der Rauhhaarteckel Cesar an einer Schoßverletzung verendet und nicht eines natürlichen Todes gestorben ist. Darüber hinaus soll zu der Frage Stellung genommen werden, welche Todesursache anzunehmen ist und wie lange der obduzierte Hund bereits tot ist. Zur Begutachtung lagen der Obduktionsbericht (Untersuchungsnr. S 182/05) des Instituts für Pathologie der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover nebst Bildmaterial vor sowie 4 Röntgenaufnahmen, laut Akte angefertigt von Tierärztin Frau ....

Sachstand

Nach Aktenlage fand am 13.02.2004 eine Jagd statt, auf der der streitgegenständliche Hund nach einer Katze aus einem Fuchsbau herauskam. Der Beklagte hatte einen Schoß abgegeben. Kurz darauf war der Dackel spontan verendet. Die Untersuchung bei einem Tierarzt habe eine oberflächliche Verletzung am Brustkorb (ohne nähere Angabe der Lokalisation) ergeben, eine Todesursache wurde jedoch nicht festgestellt. Am 01.11.2004 wurde im Beisein der Tierärztin A..... Janssen. der Hund exhumiert. Durch die anschließende Röntgenuntersuchung (4 Aufnahmen) wurden 8 Schrotkugeln ohne nähere Angabe der topographischen Verteilung nachgewiesen. Der Tierkörper wurde anschließend tiefgefroren asserviert und zur Obduktion dem Institut für Pathologie der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover überstellt. Dort wurden eine Obduktion durchgeführt und weitere 4 Röntgenaufnahmen zur Lokalisation röntgendichter Partikel angefertigt.

Gutachterliche Stellungnahme

A) Identität:

Der Sektionsbericht des Instituts für Pathologie beschreibt einen saufarbenen Zwergrauhhaarteckel männlichen Geschlechts von 2,9 kg Körpergewicht und 48 cm Nacken-Steiß-Länge. Das Gebiß ist vollständig und besteht aus einer permanenten Dentition. An allen Schneidezähnen sind die Hauptund Nebenlappen sowohl im Ober- als auch im Unterkiefer vollständig abgeschliffen. Eine Ohrtätowierung konnte nicht mehr festgestellt werden, da aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes des Tierkörpers die Ohrmuscheln präparativ nicht mehr darstellbar waren. Eine elektronische Tierkennzeichnung (sog. Chip) wurde nicht nachgewiesen. Die zum Zeitpunkt der Exhumierung (29.10.2004) von Tierärztin Frau Janssen  angefertigten 4 Röntgenbilder, die dem Sachverständigen mit der Gerichtsakte zur Verfügung gestellt worden waren, weisen 8 runde, röntgendichte Strukturen auf, die topographisch eine identische Verteilung besitzen wie die präparativ und röntgenologisch durch die Nachuntersuchung an der Tierärztlichen Hochschule Hannover erfassten Metallkugeln. Allerdings wurde darüber hinaus anläßlich der Sektion eine weitere Kugel im Bereich des knöchernen Beckens nachgewiesen, die auf den Aufnahmen von Tierärztin Frau Janssen  nicht erfasst wurde.

Der Tierkörper war zum Zeitpunkt der Sektion in ein Leinentuch (150 x 185 cm) eingewickelt. Tierärztin Frau Janssen beschreibt auf S. 42 der Akte, dass der Tierkörper des exhumierten Dackels in ein Bettlaken eingewickelt war. Für die Röntgenaufnahmen wurde der Tierkörper zusätzlich in eine Plastikplane eingewickelt. Eine schwarz-weiße Plastikfolie wurde als eine Verpackung bei dem sezierten Hund ebenfalls festgestellt.

Aufgrund der fortgeschrittenen Fäulnis und Autolyse war die direkte, eindeutige und individuelle Identifikation des Tierkörpers nicht möglich. Das Aussehen des Tieres entspricht dem Rassetypus des streitgegenständlichen Tieres (saufarbener Zwergrauhaarteckel). Eine Tätowierung konnte zum Zeitpunkt der Sektion nicht mehr festgestellt werden. Ob Frau Janssen anläßlich der Herstellung der Röntgenbilder am 01.11.2004 eine Tätowierung festgestellt hat, geht aus der Gerichtsakte nicht hervor. Aufgrund des Zahnbefundes handelt sich um einen adulten, mittelalten bis alten Hund. Der vollständige Abschliff der Hauptlappen an den Eckschneidezähnen des Unterkiefers wird bei Hunden in einem Alter zwischen ca. 4,5 bis 7,8 Jahren beobachtet (68%ige Sicherheit). Die Abnutzung der Hauptlappen an den Eckschneidezähnen des Oberkiefers wird als undeutlich und zeitlich regellos beschrieben, so dass sich dieser Befund nicht zur Altersschätzung eignet (Habermehl, 1975). Mit etwa 9 - 10 Jahren treten an den Incisiven des Ober- und

Unterkiefers sowie an den Mittelzähnen des Unterkiefers längsovale Kauflächen auf Die Altersbestimmung eines Hundes anhand des Zahnbefundes wird allerdings durch zahlreiche Faktoren beeinflusst, die bei der Einschätzung des Alters eines Hundes Berücksichtigung finden müssen. Zu diesen Faktoren zählen die Stellung von Ober- und Unterkiefer zueinander (Malokklusion, Fehlstellung von Kiefer und/oder Gebiß), die unterschiedliche Härte der Zähne, die Art und Menge an abrasiv wirkender Nahrung (z. B. starker Knochenanteil) oder die Nutzung (z. B. jagdliche Nutzung mit Apportieren) und bestimmte Verhaltensweisen (z. B. Tragen von oder Beißen auf Steinen). Auf der Basis der vorliegenden Zahnbefunde liegt das geschätzte Alter des Hundes wahrscheinlich zwischen 7 und 10 Jahren.

Das Körpergewicht zum Zeitpunkt der Sektion betrug 2,9 kg. Dieses entspricht infolge des Flüssigkeits- und Gewebeverlustes nicht dem tatsächlichen Körpergewicht intra vitam, das auf ca. 4,5 - 5,0 kg geschätzt wird.

Indirekte Hinweise auf die Identität sind durch den Todeszeitpunkt (s.u.), die Röntgenbilder und die Verpackung des Tierkörpers gegeben. Das im Institut für Pathologie obduzierte Tier ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identisch mit dem Hund, der im Beisein von Tierärztin Frau Janssen exhumiert und von ihr geröntgt wurde. Die Verteilung und Größe der präparativ dargestellten Metällkugeln und der röntgendichten, runden Fremdstrukturen auf den 'Röntgenbildern der Tierärztlichen Hochschule Hannover entsprechen dem Verteilungsmuster der röntgendichten, runden Strukturen auf den Aufnahmen von Tierärztin Frau Janssen, und die Verpackung des Tierkörpers passt zu ihren Beschreibungen.

Zusammenfassend ergeben die dargestellten Parameter, dass es sich bei dem obduzierten Hund um einen adulten, männlichen ca. 7- 10 Jahre alten, saufarbenen Zwergrauhaarteckel handelt, der mit dem von Tierärztin Frau ...... am 01.11.2004 geröntgen Hund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identisch ist und wahrscheinlich auch das streitgegenständliche Tier darstellt.

B) Todeszeitpunkt

Der Tierkörper wies zum Zeitpunkt der Sektion fortgeschrittene Leichenerscheinungen in Form von Autolyse, Fäulnis, Teilskelettierung und Fettwachsbildung auf Die Autolyse stellt einen postmortalen Abbau organischer Substanz durch körpereigene Enzyme (Fermente) ohne Hilfe von Bakterien dar. Ausschließliche Autolyse tritt in praxi nur in bestimmten Organen auf (gravider Uterus), da meist eine zusätzliche Beteiligung von bakteriellen Enzymen im Rahmen einer Fäulnis vorhanden ist. Die Fäulnis wird durch bakterielle Eigenkeime und

Fremdkeime verursacht und stellt einen teils reduktiven, teils oxidativen, chemischen Vorgang dar (Forster und Ropohl, 1986) . Bei diesem postmortalen Zersetzungsprozess werden Proteine in Peptide und Aminosäuren gespalten. Des Weiteren kommt es zu einer enzymatischen Aufspaltung von Kohlenhydraten und Fetten. Bei diesen Vorgängen werden Gase gebildet, vor allem Ammoniak, Kohlendioxyd und Schwefelwasserstoff, die in Verbindung mit anderen biogenen Aminen und Ptomainen einen süßlich-fauligen Geruch verursachen, der auch bei dem obduzierten Hund festgestellt wurde.

Die Aktivität der Enzyme wird durch die Umgebungstemperatur, die Erkrankung des betroffenen Individuums (z B. bakterielle Sepsis) als auch durch individuelle Faktoren, beispielsweise durch eine Behandlung mit Zytostatika oder Antibiotika, beeinflusst. Eine zytostatische oder antibiotische Behandlung des streitgegenständlichen Hundes erscheint nach Aktendurchsicht unwahrscheinlich. Der Fäulniszustand wird durch die sogenannte Caspersche Regel zwar näher definiert, stellt aber nur eine grobe Orientierungshilfe dar (Forster und Ropohl, 1986): die Fäulnisveränderungen einer (menschlichen) Leiche während einer Woche an der Luft führen zu ähnlich stark ausgeprägten Leichenerscheinungen wie eine Lagerung über 8 Wochen in der Erde. Im Erdgrab ist mit dem Verschwinden der Weichteile nach ca. drei bis vier Jahren zu rechnen (Forster und Ropohl, 1986). Im vorliegenden Fall ist nicht bekannt, unter welchen Bedingungen -(Tiefe, Feuchtigkeitsgehalt, Temperatur) der Hund begraben war. Für die Entstehung der durch Fäulnis und Autolyse verursachten Leichenerscheinungen dieses Hundes ist ein geschätzter Zeitraum von mindestens drei bis vier Monaten anzunehmen.

Im vorliegenden Fall wurden Teilskelettierungen am Kopf und an den Gliedmaßenenden nachgewiesen. Vollständige Skelettierungen werden bei Leichen, die an der Erdoberfläche gelagert werden, nach 12 bis 18 Monaten festgestellt. Im Erdgrab werden Skelette erst nach mehreren Jahren (4 - 8 Jahren) angetroffen (Forster und Ropohl, 1986). Für die Ausbildung der Teilskelettierungen bei dem obduzierten Hund darf mindestens ein geschätzter Zeitraum von 3 bis 8 Monaten angenommen werden.

Eine Fettwachsbildung (Adipocire) tritt bei Leichen in einem feuchten (luftabgeschlossenen) Milieu auf. Es handelt sich bei dieser späten Leichenerscheinung um eine Umwandlung von Fettgewebe und anderen Weichgeweben in eine grauweiße, weiche, zunächst pastenartige, später feste Masse. Biochemisch liegt dieser Veränderung eine Hydrolyse und Verflüssigung von Fetten mit anschließender Durchtränkung des Muskelgewebes zugrunde. Hydrierung und Hydroxylierung führen zum Verschwinden der Ölsäure und zu einer Fetthärtung. Die zeitlichen Angaben über die Entstehung von Fettwachs schwanken (Forster und Ropohl, 1986; Knight, 1996). Als frühester, möglicher Zeitpunkt werden 3 Wochen angegeben, jedoch werden 3 Monate als eine eher realistische Zeitspanne angesehen (Knight, 1996). Somit ergäbe sich aus diesem Befund eine

wahrscheinliche Liegezeit von mindestens 2 bis 3 Monaten.

Da angenommen werden kann, dass der Tierkörper nach der Exhumierung und Röntgenuntersuchung am 01.11.2004 unmittelbar und kontinuierlich eingefroren war, ist ein Fortschreiten der Leichenerscheinungen weitgehend unterbunden. Daher entsprechen die zum Zeitpunkt der Sektion erhobenen Befunde mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Zustand des Tierkörpers am 01.11.2004.

Zusammenfassend ergeben die dargestellten Befunde, dass der Hund wahrscheinlich zum Zeitpunkt der Exhumierung und des Einfrierens am 01.11.2004 mindestens drei bis sechs Monate tot gewesen ist.

Q Todesursache

Der obduzierte Hund befand sich in einem der mutmaßlichen Liegezeit entsprechenden Erhaltungszustand, durch den die Befunderhebung erheblich eingeschränkt war. Insgesamt wurden röntgenologisch neun und präparativ sieben, runde Metallkugeln dargestellt. Auf den Aufnahmen , von Frau Tierärztin Janssen waren acht Metallkugeln erkennbar, während präparativ und röntgenologisch anläßlich der Sektion insgesamt neun Metallkugeln festgestellt wurden. Diese Diskrepanz beruht darauf, dass eine Kugel im knöchernen Becken auf den Aufnahmen von Frau Janssen außerhalb des röntgenologisch untersuchten Bereiches liegt. Der Durchmesser aller präparativ sichergestellten Kugeln betrug 3,5 mm. Sie besaßen eine runde Gestalt und wiesen geringgradige Deformationen in Form von Abflachungen auf. Form und Beschaffenheit dieser Kugeln entsprechen denen von Schrotkugeln. Schrotpatronen dieses Durchmessers werden üblicherweise für die Fuchsjagd benutzt (Landesjägerschaft Niedersachsen, pers. Mitteilung). Ob die neun Kugeln aus dem Beschuß mit einer Patrone oder aus mehreren Patronen stammen, läßt sich anhand der vorliegenden Befunde nicht klären. Ebenso ergaben sich weder makroskopisch noch histologisch sichere Hinweise darauf, zu welchem Zeitpunkt die Kugeln in das Tier eindrangen. Nur bei der Kugel Nr. 6 bestand korrespondierend in der Unterhaut eine umschriebene Rötung und sulzige Beschaffenheit der Unterhaut. Diese Befunde könnten eine Blutunterlaufung und ein subkutanes Ödem darstellen, die mit einem möglichen Beschuß in einem ursächlichen Zusammenhang stehen könnten. Aufgrund dieses Befundes könnte es sich bei dieser Kugel um ein unmittelbar vor dem Eintritt des Todes aufgetretenes Schußtrauma handeln. Allerdings kann insbesondere aufgrund der Großflächigkeit der Veränderungen differentialdiagnostisch ein stumpfes Trauma, das sich der Hund bei seiner jagdlichen Aktivität vor seinem Tod zufällig zugezogen hat, nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der rötlichen Flüssigkeit am rechten seitlichen Rumpf um Fäulnisflüssigkeit handelt, die mit Blut verwechselt werden kann (Forster und Ropohl, 1986). Im Bereich aller anderen, präparativ dargestellten Kugeln waren keine Hinweise auf vitale Reaktionen makroskopisch oder histologisch nachweisbar. Die bräunlichen, nichteisenhaltigen Pigmentniederschläge, die sich im Bereich der Kugeln Nr. 1, 5 und 6 fanden, waren auch in einzelnen anderen Lokalisationen, in denen keine Geschoßteile lagen, nachweisbar, so dass sie keinen Rückschluß auf mögliche Einblutungen erlauben. Ebenso lagen auch unter Einbeziehung von Ergebnissen histologischer Spezialfärbungen keine Hinweise auf mögliche bindegewebige Demarkationen der Metallkugeln vor, die als Anhaltspunkt für einen älteren Krankheitsprozess zu interpretieren wären. Die Haut im Bereich der Metallkugeln wies in allen Lokalisationen keine sicheren Hinweise auf runde oder rund-ovale Zusammenhangstrennungen auf. Die Kugel Nr. 1 wurde in Höhe des Dornfortsatzes des 8. Brustwirbels im Musculus longissimus dorsi nachgewiesen. Das durch diese Kugel verursachte Trauma wird in einer fokalen Verletzung .'von Haut,., Unterhaut und Muskulatur bestanden haben und stellt keine unmittelbar lebensbedrohliche Verletzung dar.

Die Kugel Nr. 2 fand sich im 6. Interköstalraum auf halber Höhe der linken Brustkorbwand. Perifokal bestanden weder Hinweise auf Weich- oder Hartgewebstraumata noch auf Kreislaufstörungen in Form von Ödemen oder Blutungen. Eine Eröffnung des Brustkorbs bestand nicht. Auch das durch diese Kugel verursachte Trauma wird in einer fokalen Verletzung von Haut, Unterhaut und Muskulatur bestanden haben und stellt keine unmittelbar lebensbedrohliche Verletzung dar.

Die Kugel Nr. 3 wurde zwischen den Dornfortsätzen des 10. und 11. Brustwirbels im linken Musculus longissimus dorsi aufgefunden. Es bestanden weder Hinweise auf Weich- oder Hartgewebstraumata noch auf Kreislaufstörungen in Form von Ödemen oder Blutungen. Das durch diese Kugel verursachte Trauma wird in einer fokalen Verletzung von Haut, Unterhaut und Muskulatur bestanden haben und stellt keine unmittelbar lebensbedrohliche Verletzung dar.

Die Kugel Nr. 4 wurde in einer taschenförmigen Vertiefung aus grauweißem Gewebe in der Interkostalmuskulatur des 10. linken Interkostalraumes aufgefunden. Weder makroskopisch noch

histologisch ergaben sich Hinweise auf akute oder chronische Gewebereaktionen. Es erscheint möglich,  dass die Kugel bereits seit Wochen oder Monaten weitgehend reaktionslos dort gelegen hat. Allerdings kann auch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass das Geschoß unmittelbar ante mortem dorthin gelangte. Das durch diese Kugel verursachte Trauma wird in einer fokalen Verletzung von Haut, Unterhaut und Muskulatur bestanden haben und stellt keine unmittelbar lebensbedrohliche Verletzung dar.

Die Kugel Nr. 5 wurde im rechten 11. Interkostalraum auf Höhe der Knorpel-Knochengrenze dargestellt. Perifokal bestanden weder Hinweise auf Weich- oder Hartgewebstraumata noch auf Kreislaufstörungen in Form von Ödemen oder Blutungen. Eine Eröffnung des Brustkorbs bestand nicht. Auch das durch diese Kugel verursachte Trauma wird in einer fokalen Verletzung von Haut, Unterhaut und Muskulatur bestanden haben und stellt keine unmittelbar lebensbedrohliche Verletzung dar.

Die Kugel Nr. 6 fand sich im Abstand von ca. 3 cm neben dem rechten Rippenbogen an der ventro-lateralen Bauchwand. An dieser Stelle bestand ein größflächiger, 1 x 0,8 cm großer Defekt der Haut. In der Unterhaut lag eine flächenhafte, ca. 7 x 5 cm große Rötung und sulzige Beschaffenheit vor. Eine vollständige Perforation der Bauchwand lag nicht vor. Die Größe des Hautdefektes an dieser Stelle entspricht auch bei tangentialem Beschuß nicht dem zu erwartenden

''Einschußdefekt bei Verwendung von Schrotkugeln mit einem Durchmesser von 3,5 mm. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der tatsächliche Einschußdefekt aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes des Tierkörpers nicht feststellbar war. Somit könnten die umschriebene Blutung und Ödematisierung als Hinweis auf eine akute, vitale Reaktion interpretiert werden und somit einen Beschuß auch unmittelbar ante mortem möglich erscheinen lassen. Allerdings kann ein zufälliges, stumpfes Trauma in diesem Bereich, das sich der Hund bei seiner jagdlichen Aktivität kurz vor seinem Tod zugezogen hat, nicht ausgeschlossen werden. Ebenso kann es sich bei der sulzigen Rötung der Unterhaut um eine Durchtränkung mit Fäulnisflüssigkeit handeln, die bei dem in rechter Seitenlage liegenden Hund der Schwerkraft folgend sich an der rechten Rumpfwand angesammelt hat. Das durch diese Kugel verursachte Trauma wird in einer fokalen Verletzung von Haut, Unterhaut und Muskulatur bestanden haben und stellt keine unmittelbar lebensbedrohliche Verletzung dar.

Die Kugel Nr. 7 wurde in der Muskulatur des rechten Beckengürtels festgestellt. Vitale Reaktionen oder Läsionen der angrenzenden Weich- und Hartgewebe wurden nicht nachgewiesen. Das durch

diese Kugel verursachte Trauma wird in einer fokalen Verletzung von Haut, Unterhaut und Muskulatur bestanden haben und stellt keine unmittelbar lebensbedrohliche Verletzung dar.

Die Kugel Nr. 8 wurde im Bereich des Beckens und die Kugel Nr. 9 an den distalen Extremitäten röntgenologisch nachgewiesen. Eine präparative Darstellung gelang nicht. Aufgrund der Lokalisation beider Kugeln erscheint es unwahrscheinlich, dass durch sie unmittelbar lebensbedrohliche Verletzungen hervorgerufen wurden.

Das Verteilungsmuster der Kugeln ergibt, dass sich 4 Kugeln auf der dorsalen (oberen) Körperseite befinden (Kugeln Nr. 1 und 3 an den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule; Kugeln Nr. 7 und 8 am Becken), zwei auf der linken Rumpfseite (Kugeln Nr. 2 und 4) und zwei auf der rechten Körperseite (Kugeln Nr. 5 und 6). Die Kugel Nr. 9 fand sich in distalen Abschnitten einer Extremität. Es liegen keine Hinweise vor, ob alle Kugeln zu einem Zeitpunkt den Hund trafen oder ob der Hund anläßlich verschiedener Jagden von einzelnen Kugeln getroffen wurde. Unter der Annahme, dass alle oder die Mehrzahl der Kugeln das Tier anläßlich der Jagd am 13.02.2004 trafen, wäre sowohl ein Beschuß von oben und links als auch von oben und rechts möglich. Es kann auch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Kugeln, die gegenüber der Beschußseite liegen, Abpraller darstellen.

Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß die neun Kugeln im Tierkörper des Dackels alle `gleicher Größe sind. Sie könnten alle aus einer einzigen Patrone stammen. Da die Kugeln keine Verletzungen verursacht haben, die unmittelbar tödlich gewesen wären, kann jedoch auch die Herkunft aus mehreren Patronen, die zu unterschiedlichen Zeiten abgefeuert wurden, nicht ausgeschlossen werden. Der Nachweis einzelner Schrotkugeln in den Weichgeweben von Hunden, die jagdlich genutzt werden, stellt einen regelmäßigen Befund dar (eigene Beobachtungen). Der genaue Zeitpunkt, an dem die Kugeln das Tier trafen, kann nicht sicher bestimmt werden. Nur im Bereich der Kugel Nr. 6 wurden mögliche Hinweise auf vitale Reaktionen gefunden, die durch einen Treffer unmittelbar vor dem Tod des Tieres erklärt werden könnten. Aufgrund fehlender oder nicht mehr nachweisbarer, vitaler Reaktionen ist eine Bestimmung des Zeitpunktes des Beschusses nicht möglich. Unter der Annahme, dass alle oder mehrere Kugeln den Hund unmittelbar vor seinem Exitus trafen (ohne direkt tödliche Verletzungen hervorgerufen zu haben), wäre es denkbar, dass sich durch die Polytraumatisierung ein Herz-Kreislaufversagen mit letalem Ausgang eingestellt hat. Im Rahmen eines derartigen Kreislaufversagens könnten Permeabilitätsstörungen von kleinen Gefäßen auftreten, die zu petechialen Blutungen an serösen Häuten und Schleimhäuten führten. Ob die in der Trachealschleimhaut festgestellten Blutungen

(Petechien, Ekchymosen) auf eine derartige Ursache zurückzuführen sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Allerdings können petechiale Blutungen auch im Rahmen eines Kreislaufversagens anderer Genese auftreten und stellen keinen spezifischen Befund für eine bestimmte ursächliche Noxe dar.

Der obduzierte Hund befand sich in einem guten Ernährungszustand und wies eine gute Füllung des Magen- und Darmtraktes auf. Aufgrund dieser Befunde erscheinen ein schwerwiegender, chronischer, auszehrender Krankheitsprozess als auch eine akute Erkrankung mit Störung des Allgemeinbefindens und damit verbundener Inappetenz unwahrscheinlich.

Die Leber des Hundes wies eine ausgeprägte portale und wahrscheinlich auch zentrolobuläre Fibrose auf. Hinweise auf zirrhotische Veränderungen, die mit einer Änderung der Leberarchitektur und des Retikulinfasergerüstes einhergehen, wurden nicht nachgewiesen. Die nachgewiesenen Fibrosen im Lebergewebe stellen chronische Veränderungen dar. Die Ursache dieses chronischen Leberschadens konnte pathomorphologisch nicht ermittelt werden. Aufgrund der wahrscheinlich zentrolobulären Fibrose wäre eine chronische, passive Stauungshyperämie entweder durch kardiale oder extrakardiale Erkrankungen möglich. Bei dem Hund wurde eine Erkrankung des Herzbeutels mit Verbindungen zwischen parietalem und viszeralem Blatt des Perikards festgestellt. Aufgrund der histologischen Befunde handelt es sich um chronische -Veränderungen, da deutliche Bindegewebszubildungen im Perikard vorliegen. Die Tatsache, dass sich anläßlich der Sektion die Verbindungen zwischen den beiden Serosablättern ohne Substanzverlust lösen liessen, ist wahrscheinlich auf die postmortale Einwirkung von Kollagenasen zurückzuführen. Es kann allerdings auch ein chronischer, mit Fibrose einhergehender Krankheitsprozess mit einem akuten Schub nicht vollständig ausgeschlossen werden. Pathogenetisch könnte die Herzbeutelerkrankung mit der Leberveränderung im Zusammenhang stehen, da durch die Herzbeutelerkrankung die Herzaktion mechanisch eingeschränkt ist und zu einem Hochdruck im großen Kreislauf und somit zu einer chronischen Stauungsleber führt. Bei chronischen Stauungslebern kommt es sowohl zentrolobulär als auch mit zunehmender Krankheitsdauer zu Fibrosierungen des interlobulären Bindegewebsgerüstes (Hermanns, 1999). Differentialdiagnostisch sind entweder eine chronische Hepatitis oder ein primär reaktivreparativer Krankheitsprozess zu berücksichtigen. Als Ursache des spontanen Exitus kommt dieser Leberschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht.

In der Brusthöhle bestanden einzelne fibröse Spangenbildungen, die auf einen chronischen, entzündlichen Krankheitsprozess geringen Ausmaßes hinweisen. Am Herzen bestanden, wie oben bereits dargelegt, multifokale Verbindungen zwischen dem viszeralen und parietalen Blatt des Herzbeutels, bei denen es sich sehr wahrscheinlich um eine chronische Peri- und Epikarditis handelt. Es handelt sich dabei um Ausheilungsstadien einer primären, in der akuten Phase mit Exsudation von Plasmaproteinen einhergehenden Entzündung. Derartige Entzündungen treten bei infektiösen und nicht infektiösen Erkrankungen auf, beispielsweise bakteriellen Entzündungen oder kardialen oder nichtkardialen Blutstauungen. Hinweise auf Erkrankungen, die diese Verbindungen erklären könnten, wurden nicht festgestellt, so dass die Genese dieser Veränderungen unklar bleibt. Allerdings kann durch eine derartige Herzbeutelerkrankung die systolische und diastolische Herzaktion mechanisch so beeinträchtigt werden, dass daraus ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand entsteht, der mit Atemnot zum Exitus eines Individuums führen kann. Beispielsweise könnte eine Polytraumatisierung durch einen primär nicht tödlichen Beschuss mit Schrotkugeln und/oder ein mit psychischer und physischer Belastung verbundener, jagdlicher Einsatz des Hundes in Verbindung mit einer Herzbeutelerkrankung zu einem tödlich verlaufenden Kreislaufversagen führen. Ob eine derartige Erkrankung im diesem Fall vorgelegen hat, muss in Betracht gezogen werden. Klinisch wurden Atembeschwerden kurz vor dem Exitus beobachtet (S. 22 der Akte), die auf ein Lungenödem in Verbindung mit einem Herz Kreislaufversagen hinweisen könnten. Histologisch lagen, wie bereits oben erwähnt, auch -Anhaltspunkte für chronische, mit Fibrose einhergehende Krankheitsprozesse vor. Durch die Herzbeutelerkrankung liegt sehr wahrscheinlich eine Disposition für den Eintritt in ein Herz Kreislaufversagen vor, das nach einem Beschuß eintreten kann.

Zusammenfassung

Auf Grund der vorliegenden morphologischen und röntgenologischen Untersuchungsbefunde ist es wahrscheinlich, dass es sich bei dem obduzierten Hund um den streitgegenständlichen Dackel „Nimrods Cesar" handelt.

Im Tierkörper wurden neun Schrotkugeln gleicher Größe nachgewiesen. Nur bei einer Kugel wurden perifokale, möglicherweise vitale Reaktionen nachgewiesen, die durch einen Beschuss unmittelbar vor dem Tod des Tieres entstanden sein könnten. Die Topographie der einzelnen Kugeln lässt eine unmittelbare und direkt tödliche Schußwirkung unwahrscheinlich erscheinen, jedoch kann unter der Annahme eines Beschusses eine konsekutive, letal verlaufendes Herz Kreislaufversagen nach Schußtrauma nicht ausgeschlossen werden.

Im Herzbeutel des Hundes wurden chronische Veränderungen festgestellt, deren Ursache(n) nicht ermittelt werden konnten. Diese Erkrankung könnte pathogenetisch die vorliegenden chronischen Leberveränderungen infolge eines Hochdruckes im großem Kreislauf erklären. Die Herzbeutelerkrankung muss für den Tod des Tieres als zumindest disponierender Faktor in Betracht gezogen werden, da sie bei einem Beschuß und/oder bei einer jagdlich bedingten, körperlichen und psychischen Belastung den Eintritt in ein tödlich verlaufendes Herz Kreislaufversagen begünstigen könnte. Das chronische Leberleiden per se besitzt für den spontanen akuten Exitus des Tieres keine Relevanz.

Hannover, den

Prof. Dr. Baumgärtner

 

 

 

 

 

Mein Rechtsanwalt sendet mir am 14 Juni 2005 die Stellungnahme der Versicherung:

                                                                                                                                                   Es ist mit falschen Datum versehen

 

wird zum Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover wie folgt Stellung genommen:

Zunächst sei festgehalten, dass beklagtenseits nach wie vor bestritten wird, daß es sich bei dem untersuchten Tier tatsächlich um den streitgegenständlichen Hund handelt. Der Sachverständige führt diesbezüglich auf Seite 3 des Gutachtens aus, dass eine direkte, eindeutige und individuelle Identifikation des Tierkörpers aufgrund des fortgeschrittenen Verwesungsgrades nicht möglich sei.

Auch anhand des Alters des obduzierten Tieres ist eine Identifikation nicht möglich. Am 13.02.2004 war der streitgegenständliche Hund ca. 8'/2 Jahre alt. Laut Gutachten liegt das geschätzte Alter des obduzierten Tieres zwischen 7 und 10 Jahren, was eine Identität dem Alter nach zwar für möglich erscheinen lässt, aber eben nicht beweist.

Das obduzierte Tier war nach Einschätzung des Sacheständigen etwa 3 bis 6 Monate alt. Der streitgegenständliche Hund verstarb am 13.02.2004. Der untersuchte Kadaver wurde am 01.11.2004 ausgegraben, also fast 9 Monate nach dem streitgegenständlichen Schadenfall. Somit liegt eine zeitliche Differenz von 2'/Z Monaten vor. Die Identität des obduzierten Hundes mit dem Hund Caesar ist somit nicht zweifelsfrei erwiesen, da der ermittelte Todeszeitpunkt 2'/2 Monate nach dem Ableben des streitgegenständlichen Hundes liegt. Die Aussage des Sachverständigen, daß es sich bei dem obduzierten Tier wahrscheinlich um das streitgegenständliche Tier handelt ist lediglich eine Schlussfolgerung des Sachverständigen, welcher aufgrund der hier bestrittenen Angaben des Klägers und der klägerseits beauftragten Tierärztin Janssen unterstellt, daß es sich bei dem ausgegrabenen und ihm dann übersandten Kadaver auch tatsächlich um den Hund Caesar gehandelt hat.

II.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch insbesondere nicht erwiesen, daß der streitgegenständliche Hund durch den Beklagten mit einer Schrotkugel verletzt und getötet wurde.

Es ist nicht erwiesen, wann der Hund durch Kugeln getroffen wurde, es ist nicht erwiesen ob die Kugeln im obduzierten Tier aus der Waffe des Klägers stammten, es ist nicht erwiesen, ob die Kugeln alle zum gleichen Zeitpunkt in das obduzierte Tier eindrangen oder ob der Hund schon vorher mehrfach verletzt wurde.

Der Kläger behauptet, das Tier sei durch den Beklagten in die Brust getroffen worden, woraufhin das Tier infolge der Schußverletzung geblutet haben soll. Gerade dieser Vortrag des Klägers wird durch das vorliegende Gutachten jedoch ausgeschlossen.

Die im Gutachten beschriebenen Kugeln Nr. 1, 3, 7 und 8 befanden sich auf der oberen Körperseite des obduzierten Tieres, also gerade nicht im Brustbereich, Die Kugeln Nr. 5 und 6 wiederum befanden sich auf der rechten Körperseite des Kadavers, also ebenfalls nicht im Brustbereich, wobei die Kugel Nr. 6 die einzige Kugel ist, in deren Umgebung sich Blutungen und Ödematisierungen befunden haben können. Selbst dies steht jedoch nicht fest, da es sich auch um Fäulnisflüssigkeit handeln könnte. Hinzu kommt, daß die Blutungen und Ödematisierungen an dieser Stelle auch von einem stumpfen Trauma, also gerade nicht von einer Schußverletzung stammen können. Bei Kugel Nr. 5 konnte keine vom Kläger beschriebene Verletzung des Brustkorbes festgestellt werden. Eine Eröffnung des Brustkorbes bestand nämlich nicht.

Auch bei Kugel Nr. 2 konnte eine Eröffnung des Brustkorbes nicht festgestellt werden. Es bleibt dann nur noch Kugel 4. Diese wurde allerdings auch nicht in der Brust, sondern zwischen den Rippen vorgefunden. Vitale Reaktionen, also Blutungen, konnten allerdings nicht nachgewiesen werden. Insbesondere kann gerade diese Kugel bereits Wochen oder Monate dort gelegen haben, womit sie als Todesursache ausscheidet.

Im übrigen kann keine der vorgefundenen Kugeln den Hund getötet haben, denn keine der Kugeln stellt eine unmittelbar lebensbedrohende Verletzung dar. Todesursache war laut Obduktion ein Herzversagen. Ob dieses Herzversagen mit einem Beschuß - durch wen und wann auch immer - hervorgerufen wurde, ist nicht mehr feststellbar und kann allenfalls vermutet werden. Es kommt nämlich aufgrund der festgestellten Herzkrankheit auch in Betracht, daß der obduzierte Hund aufgrund Atemnot eine Kreislaufschwäche erlitt, die dann zum Tod führte - Seite 11 des Gutachtens. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Hund Caesar sich kurz zuvor in einem engen Fuchsbau befand.

 

Im Ergebnis bleibt festzustellen, daß der Kläger den Beweis schuldig geblieben ist, daß sein Hund Caesar durch den Beklagten infolge einer Schutzverletzung getötet wurde. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.

 

 

 

Meine Antwort auf die Stellungnahme der Versicherung auf das Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover an meinen Rechtsanwalt:

Zu I 

Dass der untersuchte Hund 8 Jahre alt sein kann, geht aus dem Untersuchungsbericht hervor, auch dass es ein Rüde ist. Ich hatte zum Zeitpunkt des Todes von Cesar seit über 10 Jahren keinen Rüden mehr.

Am 28. Juli 2004 wurde von der Versicherung zum ersten mal angezweifelt, ob der Hund an einer Schussverletzung gestorben ist und eventuell auch ein Herzversagen in Betracht kommt.

Wenn ich die Einwände der Versicherung interpretiere, hätte ich schon vorher, im voraus erahnend, mir einen Rüden eines befreundeten Jagdkollegen, der ungefähr zum selben Zeitpunkt erschossen worden wäre und im selben Alter ist, in meinen Garten eingebuddelt.

Ich hätte darauf vertrauen müssen, dass eine Analyse eine Tätonummer usw. nicht mehr erkennen könnte.

Dazu müssten ich und meine Frau bewusst lügen. 

Zu II 

Im Gutachten wird festgestellt, dass es möglich ist, dass der Hund die Schrothagel im Laufe seines Lebens erhalten hat. Ich habe bei keiner Jagd erkennen können, dass Cesar irgendwann einen Schrothagel abbekommen hat. 

Cesar hatte in diesem Winter um die 80 Baujagdeinsätze. Es gibt für Hunde kaum eine härtere Arbeit. Er hatte am Tage seines Todes die Katze eventuell 1-2 Minuten verbellt, als diese aus dem Bau kam. In den Wochen davor hat er nachweislich oft über mehrere Stunden am Dachs und Fuchs 2-3 Meter tief unter der Erde gearbeitet.

Um ein Verhältnis aus dem Sport zu bringen, dies war ein Jogginglauf über 100 Meter. In den Monaten davor hatte er die Deutsche Meisterschaft, einen Olympiasieg und den Weltmeistertitel  im Marathon geholt.   

Cesar war also äußerlich an diesem Tage topfit.  

Es wird ein Schuss auf ihn oder in seine Richtung abgegeben. Er röchelt noch kurze Zeit und ist tot. Bei der Obduktion werden 8 Schrothagel im Körper festgestellt. 

Wenn jemand auf einem Parkplatz vom Einkauf kommt, auf ihn wird mit der Schrotflinte geschossen, in seinem Körper werden 8 Schrothagel gefunden, dann ist anzunehmen, dass diese Schrothagel ursächlich für den Tod verantwortlich sind. Es spielt aus meiner Sicht keine Rolle, ob die Person schon vorher krank war. 

Im Gutachten wird leider nicht deutlich gemacht, dass ein Beschuss mit 3,5 mm Schrot aus kurzer Distanz immer tödlich ist. Dazu reichen schon drei  bis vier  Schrothagel, da sofort die Schockwirkung eintritt. 

Es ist sicher richtig, dass 3,5 mm eine übliche Munition auf Fuchs ist.  Bei der Baujagd ist das nicht der Fall. Ich benutze für den ersten Schuss immer 2,7 mm. Üblich dürften für den ersten Schuss eher 3 mm sein. Die Entfernung bei der Baujagd ist kürzer als bei anderen Jagden. Ungeübte allerdings verwenden oft noch stärkere Durchmesser, bis 4,5 mm.

Sollten also die Schrothagel schon  vor diesem Tage im Hund gewesen sein, hätte er mindestens 3-5 mal angeschossen werden müssen. Das es dann immer Schrothagel mit 3,5 mm gewesen sein sollten, ist per Zufall fast nicht möglich. Verwendung finden Patronen von 2,5 mm, 2,7mm, 3 mm, 3,2 mm, 3,5 mm, 4 mm, 4,5 mm.

Zusammenfassung:

Aus meiner Sicht ist Herr ....... mit hoher an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Verursacher des Todes von Cesar. 

Weitere Untersuchungen sind möglich. Eine einfache DNA Analyse verursacht nur geringe Kosten. Da aber das vorhandene Material schon lange unter der Erde gelegen hat, ist nicht sicher, ob damit eine Bestimmung vorgenommen werden kann. Intensivere Untersuchungen würden zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit eine DNA Bestimmung ermöglichen, die Kosten sind mir jedoch nicht bekannt.

Auch ein Gutachten über die Folgen eines Beschusses mit Schrot ist denkbar, um aus meiner Sicht klar zu stellen, das schon wenige  Schrothagel immer einen Schocktod zur Folge haben. 

Beides ist nicht mehr notwendig, da die Sachlage jetzt schon eindeutig ist.

 

 

Auszug aus einer Untersuchung:

Nach, von W. Lampel bearbeiteten,  Hafglund & Claesson: ,,Die Jagdwaffe und der Schuß"

Balgt man einen Hasen, der auf größere Entfernung, z. B. 35 bis 40 m, mit 3 mm Schrot geschoßen wurde, ab, erkennt man, Schrotschüsse wirken grundsätzlich anders als Büchsengeschoße. Solche zeigen die andersartige Wirkung noch deutlicher als 3 mm Schrot. Dicht unter dem Balg finden sich 11 oder 12 Schrote, deren keines, selbst tiefer eingedrungen, wichtige Organe wie Herz, Leber oder Lunge erreichte oder schädigte. Unter dem Balg sind als Wundwirkung lediglich, um das eine oder andere Trefferschrot herum, kleine Blutergüsse festzustellen. Dessen trotz lag der Hase im Schuß!

Was tötete ihn? Als gleichzeitig einige Schrote erheblich auf die unter dem Balg liegenden Nervenenden prallten, tötet der Schlag  den Hasen. Viele Nerven wurden gleichzeitig so übergewöhnlich reizend geschlagen, daß des Hasen Leben verlosch.

Folgender Vergleich mag obige Behauptung beweisen: Ein Arzt streckte einen wildernden  terriergroßen Hund auf 27 m mit 2½ mm Schrot  augenblicklich. Der Bösewicht verendete sofort. Im fachkundig fein zerwirkten Opfer fand sich in keinem lebenswichtigen Organ auch nur ein Schrot!

Der Arzt verschaffte sich alsdann einen eben solchartigen und -großen Hund, chloroformierte den, setzte damit dessen Empfinden außer Kraft, beschoß das Tier unter denselben Verhältnissen, wie den wildernden Hund vorher, mit 2½mm Schrot. Der betäubte Hund verendete durch die Garbe nicht. Er lebte in dem Maße indem die Betäubung nachließ wieder auf. Dessen leichte Wunden verheilten schnell.

Also wird angenommen, der Schuß wirkte nicht, weil auf das chloroformierte unempfindliche Nervensystem des Betäubten traf.

Vorausgesetzt jedes Trefferschrot reiche aus das Wild kräftig zu schlagen, wirkt solch Schlag dennoch nur, wenn hinreichen viele Schrote gleichzeitig treffen. Die Schrotgröße begrenzt die sofort tödlich wirksame Schußreichweite 2½ mm Schrot reicht auf 30 m und größere Ferne nur noch für kleinstes und schwächstes Wild.

 

 

 

Sehr geehrter Herr Janssen, vielen Dank für Ihre e-mail.

Das Problem bei totem Gewebe ist, dass die DNA im Laufe der Zeit degradiert.

Ob sich aus exhumierten Gewebe noch ein vollständiges DNA-Profil für einen Abstammungsnachweis erstellen läßt, hängt ganz davon wie gut die DNA noch erhalten ist.

Wir hatten in den letzten Jahren einen ähnlichen Fall. Auch hier wurde ein Hund zur Erstellung eines DNA-Profiles exhumiert. Der Hund war ca. 1 Jahr unter der Erde.

Leider ließ sich damals aus dem Material kein DNA-Profil mehr erstellen.

In Ihrem Fall käme es natürlich auf einen Versuch an. Wir können allerdings für nichts garantieren und müssten für den Arbeitsaufwand eine Pauschale von 17 Euro berechnen, auch wenn wir Ihnen letztendlich kein Ergebnis liefern können.

Sollten Sie sich für einen Versuch entscheiden senden Sie uns bitte möglichst gut erhaltene Gewebeteile (keine Knochen oder Zähne) in kleinen (etwa fingergroßen) Portionen. Bitte nicht das komplette Tier schicken, da wir für Sektionen nicht ausgerüstet sind. Allerdings gibt es eventuell noch ein weiteres Problem. Um eine Vaterschaft gutachtlich zu bestätigen benötigen wir auch eine Blutprobe der Mutterhündin der verfügbaren Nachkommen. Ist die Mutterhündin für eine Probenentnahme noch zugänglich? Sollte die Mutterhündin nicht mehr zur Verfügung stehen sehe ich von unserer Seite her leider keine Chance die Vaterschaft des Rüden zu den verfügbaren Nachkommen zu bestätigen. Bei einem Gutachten, das auch gerichtlich bzw. für die Versicherung Bestand haben soll müssen beide Elterntiere berücksichtigt sein.

Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und freue mich auf eine Antwort Ihrerseits.

Mit freundlichen Grüßen Dipl. Biologe Bernd Dasch Laboklin GmbH & Co. KG

Sieboldstr. 7 D-97688 Bad Kissingen Phone 0971/7236553 e-mail: labogen@laboklin.de

In einem Teflongespräch wurde mir von einem anderen Labor eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der DNA Erstellung zugesichert, allerdings mit einem weit aufwändigeren Verfahren und sehr viel höheren Kosten.

Es sind sehr viele Welpen vorhanden, von denen auch fast alle die Mutter noch vorhanden ist.

 

 

Am 15.9.2005 berichtet mein Anwalt von der mündlichen Verhandlung am 5.9.2005

in Ihrer Angelegenheit mit der Versicherung habe ich den weiteren Termin vor dem Amtsgericht Norden wahrgenommen. Die Sach- und Rechtslage wurde sehr eingehend mit dem Gericht erörtert.

Das Gericht hatte sich zudem sachkundig gemacht. Dem Gericht war bekannt, dass ein verenden von Tieren bei Schrottbeschuss durch eine sofortige Lähmung des zentralen Nervensystems eintritt. Ob derartiges hier vorgelegen habe, erschien allerdings fraglich, denn die im Körper des Hundes vorgefundenen Schrottkugeln würden wohl nicht allesamt von dem Schrottschuss des Herrn ... stammen, jedenfalls müsse dies aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen angenommen werden.

Es wurden vier Kugeln auf der oberen Körperseite gefunden, zwei auf der linken Rumpfseite und zwei auf der rechten Körperseite. Die Schrottkugel Nr. 9 habe sich in den Abschnitten einer Extremität befunden.

Es liegen keine Hinweise dafür vor, ob alle Kugeln den Hund zu einem gleichen Zeitpunkt getroffen haben oder aber ob der Hund anlässlich verschiedener Jagden von einzelnen Kugeln getroffen wurde.

Es wird unterstellt, dass alle Kugeln den Hund am 13.02.2004 getroffen haben, müsste sowohl ein Beschuss von oben und links wie auch von oben und rechts stattgefunden haben. Allerdings könne auch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Kugeln, die gegenüber der Beschussseite gelegen haben, Abpraller darstellen.

Da der Schuss von links oben kam, erscheint es zweifelhaft, dass die Kugeln 2 und 4 den Hund am 13.02.2004 getroffen haben.

In seinen Gutachten hat der Sachverständige ja darauf hingewiesen, das durch die Kugel Nr. 2 keine unmittelbar lebensbedrohliche Verletzung gegeben war. Dies gilt auch für die Kugel Nr. 4. Der Sachverständige hält es sogar für möglich, dass diese Kugel bereits seit Wochen oder Monaten weitgehend „reaktionslos" im Gewebe gelegen hat. Andererseits schließt er wiederum nicht aus, dass dieses Geschoss unmittelbar vor dem Tod dorthin gelangt ist. Er kommt aber zu der Feststellung, dass die Kugel Nr. 4 keine unmittelbar lebensbedrohliche Verletzung verursacht hat.

Dies gilt auch für die Kugel Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 und 9.

Weiter hat das Gericht darauf verwiesen, dass bei Ihrem Hund ein Leberschaden vorhanden war, der jedoch den Tod sicherlich nicht verursacht hat.

Das Gericht hat allerdings auf die weiteren Feststellungen des Sachverständigen hingewiesen, dass bei Ihrem Hund eine Herzbeutelerkrankung vorlag, die einen lebensbedrohlichen Krankheitszustand hatte. Aufgrund dieser Herzbeutelerkrankung sieht das Gericht letztendlich wohl den Eintritt des Herzkreislaufversagens. Insoweit hat ja der Sachverständige ausgeführt, dass ein solches Herzkreislaufversagen nach dem stattgefunden Beschuss auftreten kann.

In seiner Zusammenfassung hat ja der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Lage der einzelnen Kugeln keine unmittelbar tödliche Schusswirkung hatten, ein Herzkreislaufversagen nach dem Beschuss jedoch nicht ausgeschlossen werden kann.

Auf Seite 12 des Gutachtens kommt der Sachverständige dann zu dem Schluss, dass die Herzbeutelerkrankung für den Tod des Hundes als entscheidender Faktor neben der körperlichen und psychischen Belastung der Beschuss durch Herrn ...... das tödlich verlaufende Herzkreislaufversagen begünstigt hatte.

Aufgrund dieser Feststellung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beschuss nicht die alleinige Ursache für das Herzkreislaufversagen war, sondern die Ursache für das Herzkreislaufversagen in der Herzbeutelerkrankung gelegen hat, allerdings ausgelöst durch den Beschuss. Demgegenüber habe ich darauf hingewiesen, dass zunächst einmal davon ausgegangen werden müsse, dass der Hund 9 Schrottkugeln gleichen Kalibers im Körper gehabt habe. Geschossen habe nur der Beklagte. Anhaltspunkte dafür, dass der Hund schon früher von Schrottkugeln getroffen worden sein könnte, lägen nicht vor. Wie genau der Schuss und in welcher Position sich der Hund beim Schuss befunden habe und ob möglicherweise irgendwelche Abpraller den Hund getroffen hätten, könne ja nicht nachvollzogen werden. Allein aus dem Sitz bzw. der Topografie der Kugeln könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Hund schon vorher von Schrottkugeln getroffen worden sein könnte.

Entscheidend sei, dass der Hund 9 Schrottkugeln im Körper gehabt habe. Geschossen habe nur Herr .... Der Hund sei im Schuss zusammengebrochen und verstorben. Aufgrund dessen würde bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Hund durch diesen Schuss verstorben sei. In einem solchen Falle müsse der Beklagte beweisen, dass der Hund durch den Beschuss nicht verstorben ist, sondern der Tod aufgrund andere Ursachen eingetreten ist. Diesen Beweis habe die Gegenseite nicht geführt, so dass die Gegenseite antragsgemäß zu verurteilen sei.

Diese Argumentation ist offenbar auf fruchtbaren Boden gefallen, jedenfalls hat das Gericht Entscheidungstermin erst auf den 30.09.2005 anberaumt. Der Richter erklärte zudem, dass er sich diese Argumentation noch einmal näher anschauen müsse.

 

Amtsgericht Norden

Janssen gegen ............

Abschrift

Norden, 29.09.2005

Beschluss

In dem Rechtsstreit
Janssen gegen ................

1. Der Sachverständige soll zu folgenden Fragen ergänzend Stellung nehmen

Kann auch ein vollkommen gesunder Rauhaardackel daran verenden, wenn er von 9, einer Mehrzahl oder auch nur einer der bei dem obduzierten Hund gefundenen Schrotkugeln getroffen wird ?

Ist die Formulierung auf Seite 9, 3. Absatz des Gutachtens

" Unter der Annahme, dass alle oder die Mehrzahl der Kugeln der Tier anläßlich der Jagd am 13.02.2004 trafen, wäre ein Beschuss von oben und links auch von oben und rechts möglich",

so zu verstehen, dass aufgrund der Topografie der Schrotkugeln sowohl ein Beschuss von oben links als auch oben rechts erfolgt ist (2 Schüsse), oder dass entweder ein Beschuss von oben links oder oben rechts erfolgt ist (1 Schuss).

2. Dem Beklagten wird aufgegeben, dem Gericht gegenüber mitzuteilen, was für Munition er am 13.02.2004 verwendete.

3. Das Gericht schlägt den Parteien im Hinblick auf die rechtlichen und Tatsächlichen Unsicherheiten nochmals den Vergleich wie z.P. vom 02.08.2004 vor.

4. Das Gericht weist darauf hin, dass entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2005 geäußerten Ansicht, ohne weitere Erläuterungen des Sachverständigen der Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif gehalten wird.

 

 

Der damalige Vergleich sah vor: 

Der Beklagte zahlt 1500 € an den Kläger. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

 

am 23.11.2005 erhalte ich vom Rechtsanwalt folgendes:

Ergänzungsgutachten

Rechtsstreit: Janssen -...........................

Auftrag

Gemäß dem Beschluß vom 29.09.2005 im Rechtsstreit Janssen./.......... soll der Sachverständige zu folgenden Fragen ergänzend Stellung nehmen:

A) Kann auch ein vollkommen gesunder Rauhaardackel daran verenden, wenn er von 9, einer Mehrzahl oder auch nur einer der bei dem obduzierten Hund gefundenen Schrotkugeln getroffen wird?

B) Ist die Formulierung auf Seite 9, 3. Absatz des Gutachtens vom 10.05.2005

„Unter der Annahme, dass alle oder die Mehrzahl der Kugeln das Tier anläßlich der Jagd am 13.02.2004 trafen, wäre sowohl ein Beschuss von oben und links als auch von oben und rechts möglich",

so zu verstehen, dass aufgrund der Topographie der Schrotkugeln sowohl ein Beschuss von oben links als auch oben rechts erfolgt ist (2 Schüsse), oder dass entweder ein Beschuss von oben links oder oben rechts erfolgt ist (1 Schuß).

Sachstand

Der Sachstand wurde anläßlich des Gutachtens von 10.05. 2005 ausführlich dargestellt. Bezugnehmend auf die Fragestellung der ergänzenden, gutachterlichen Stellungnahme sei die Verteilung der röntgenlogisch und präparativ dargestellten Schrotkugeln kurz deskriptiv und bildlich dargestellt:

Die Kugel Nr. 1 wurde in Höhe des Domfortsatzes des 8. Brustwirbels im rechten Musculus longissimus dorsi nachgewiesen.

Die Kugel Nr. 2 fand sich im 6. Interkostakaum auf halber Höhe der linken Brustkorbwand.

Die Kugel Nr. 3 wurde zwischen den Dornfortsätzen des 10. und 11. Brustwirbels im linken Musculus longissimus dorsi aufgefunden.

Die Kugel Nr. 4 wurde in einer taschenförmigen Vertiefung aus grauweißem Gewebe in der Interkostalmuskulatur im unteren Drittel des 10. linken Interkostalraumes aufgefunden. 

Die Kugel Nr. 5 wurde im rechten 11. Interkostalraum auf Höhe der Knorpel-Knochengrenze dargestellt.

Die Kugel Nr. 6 fand sich im Abstand von ca. 3 cm neben dem rechten Rippenbogen an der ventro-lateralen Bauchwand.

Die Kugel Nr. 7 wurde in der Muskulatur des rechten Beckengürtels festgestellt.

Die Kugel Nr. 8 wurde im Bereich des Beckens und die Kuizel Nr. 9 an den distalen Extremitäten röntgenologisch nachgewiesen. Eine präparative Darstellung gelang nicht.

Die ungefähre Lokalisation der einzelnen Kugeln ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Abbildung.

Außer bei Kugel Nr. 6 wurden keine sicheren Hinweise auf vitale Reaktionen gefunden, die einen Rückschluß auf den Zeitpunkt des Beschusses erlaubten. An der rechten, ventro-lateralen Bauchwand bestand ein größflächiger, die Bauchwand nicht perforierender 1,0 x 0,8 cm großer Defekt der Haut, der auch bei tangentialem Beschuß nicht dem zu erwartenden Einschußdefekt bei Verwendung von Schrotkugeln mit einem Durchmesser von 3,5 mm entspricht. In der angrenzenden Unterhaut lag eine flächenhafte, ca. 7 x 5 cm große Rötung und sulzige Beschaffenheit vor, bei der es sich um eine umschriebene Blutung und Ödematisierung handeln könnte. Unter dieser Annahme wäre sie als Hinweis auf eine akute, vitale Reaktion zu interpretieren und läßt somit einen Beschuß auch unmittelbar ante mortem möglich erscheinen. Allerdings kann ein zufälliges, stumpfes Trauma in diesem Bereich, das sich der Hund bei seiner jagdlichen Aktivität kurz vor seinem Tod zugezogen hat, nicht ausgeschlossen werden. Ebenso kann es sich bei der sulzigen Rötung der Unterhaut um eine Durchbränkung mit Fäulnisflüssigkeit handeln, die bei dem in rechter Seitenlage liegenden Hund der Schwerkraft folgend sich an der rechten Rumpfwand angesammelt hat.

Bei keiner der durch die neun Kugeln verursachten Traumata wurden unmittelbar lebensbedrohliche Verletzungen nachgewiesen, die zu schweren, inneren oder äußeren Blutungen oder direkten Alterationen vitaler Zentren (z. B. Gehirn, Herz) geführt haben.

Gutachterliche Stellungnahme

A) Kann auch ein vollkommen gesunder Rauhaardackel daran verenden, wenn er von 9, einer Mehrzahl oder auch nur einer der bei dem obduzierten Hund gefundenen Schrotkugeln getroffen wird?

Im Einzelfall wäre es vorstellbar, daß ein gesunder Rauhaardackel durch einen Beschuß mit einer einzelnen oder mehreren Schrotkugeln verendet. Dieses Ereignis könnte dann eintreten, wenn durch die Kugel(n) große Gefäße oder lebenswichtige Organe (Herz, Gehirn) getroffen werden, die zu einem massiven Blutverlust oder einem kardial oder zentral bedingten Herz- und Kreislaufversagen führen, oder das Tier infolge einer individuellen Disposition, beispielsweise durch die Schmerzreaktion, ein posttraumatisches Herz- und Kreislaufversagen entwickelt, an dem es verstirbt.

Keine der bei dem obduzierten Dackel nachgewiesenen Kugeln hat Verletzungen verursacht, die direkt und unmittelbar infolge der Schädigung vitaler Zentren zum Tode führen würde. Die topographische Verteilung der Schrotkugeln ergibt keine Hinweise darauf, dass sie in anatomischer Nähe zu größeren Gefäßen liegen, die zu lebensbedrohenden, inneren oder äußeren Blutungen führen würden. Weder aus der Akte noch aus dem Sektionsbericht sind Hinweise auf größere Blutungen zu entnehmen.

Die Tatsache, dass bei jagdlich geführten Hunden häufig einzelne Schrotkugeln in der Haut und/oder Unterhaut festgestellt werden (eigene Beobachtungen), ohne dass diese bei den betroffenen Tieren ein akutes oder chronisches Leiden verursachen oder gar zum Tode führen, zeigt, dass ein derartiger Beschuß nicht unbedingt ein Verenden zur Folge haben muss.

Im Einzelfall kann jedoch das Auftreten eines posttraumatischen, tödlich verlaufenden Herz- und Kreislaufversagens wie auch im vorliegenden Fall nicht vollständig werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass am Herzen und in der Leber des obduzierten Hundes Veränderungen nachgewiesen wurden, die auf eine vorbestandene Erkrankung hinweisen, die sehr wahrscheinlich mit einer Kreislaufstörung einherging. Somit ist eine Disposition für ein Herz- und Kreislaufversagen bei entsprechender Noxe (Schußeinwirkung) als wahrscheinlich anzunehmen.

B) Ist die Formulierung auf Seite 9, 3. Absatz des Gutachtens vom 10.05.2005

„Unter der Annahme, dass alle oder die Mehrzahl der Kugeln das Tier anläßlich der Jagd am 13.02.2004 trafen, wäre sowohl ein Beschuss von oben und links als auch von oben und rechts möglich",

so zu verstehen, dass aufgrund der Topographie der Schrotkugeln sowohl ein Beschuss von oben links als auch oben rechts erfolgt ist (2 Schüsse), oder dass entweder ein Beschuss von oben links oder oben rechts erfolgt ist (1 Schuß).

Die Befunde erlauben keine abschließende Aussage über die tatsächliche Schußrichtung, die Anzahl der Schüsse und den Zeitpunkt des Beschusses.

Auf der dorsalen (oberen) Körperseite befinden sich 4 Kugeln (Kugeln Nr. 1 und 3 an den Domfortsätzen der Bastwirbelsäule; Kugeln Nr. 7 und 8 am Becken), die für einen Beschuß von oben sprechen. An der linken Rumpfseite wurden etwa in der Mitte und im unteren Drittel des Thorax zwei Kugeln nachgewiesen (Kugeln Nr. 2 und 4), die bei einem Beschuß aus einer Position links vom Tier abgegeben worden sein könnten. Unter Berücksichtigung der vier dorsal im Tierkörper gelegenen Kugeln könnte der Schütze sowohl schräg links hinter dem Hund als auch schräg links vor dem Hund gestanden oder sich auf einer erhöhten Position befunden haben. Unter der Maßgabe, dass alle neun Kugeln aus einer einzigen Patrone anläßlich der Jagd am 13.02.2004 stammen, sind bei einem Beschuß von links die auf der rechten, unteren Körperseite befindlichen Kugeln (Kugel Nr. 5 und 6) als Abpraller zu interpretieren, da ein Durchschuß des Tieres anläßlich der Sektion nicht festgestellt wurde.

Andererseits wäre es auch nicht auszuschließen, dass der Schütze auf der rechten Seite des Tieres positioniert war. Unter dieser Annahme könnten die Kugeln auf der oberen und rechten Rumpfseite aus einem direkten Beschuß stammen. Auch hier kann nicht sicher entschieden werden, ob der Schuß von schräg vorne rechts oder schräg hinten rechts von einer erhöhten Position aus erfolgte.

Unter der Maßgabe, dass alle neun Kugeln aus einer einzigen Patrone anläßlich der Jagd am 13.02.2004 stammen, sind die auf der linken, seitlichen Körperseite befindlichen Kugeln bei einem Beschuß von rechts als Abpraller zu interpretieren, da ein Durchschuß des Tieres anläßlich der Sektion nicht festgestellt wurde.

Es ist jedoch anzumerken, dass bei keiner der präparativ dargestellten Kugeln deutliche Deformationen oder Substanzverluste nachweisbar waren. Ein Abpraller kann nur dann auftreten, wenn die Kugel auf einen Gegenstand trifft, der ausreichend Widerstand aufweist, um eine Umkehrung von Flugrichtung und ballistischer Energie zu bewirken. Da die Kugeln mutmaßlich aus Blei oder einem ähnlichen Metall hergestellt sind, ist aufgrund der vorhandenen Materialeigenschaften eine deutliche Deformation oder sogar ein Substanzverlust einer abgeprallten Schrotkugel als wahrscheinlich anzunehmen, die jedoch nicht festgestellt wurden

(siehe Sektionsbericht zu S 182/05 S. 2 und 3). Es liegen jedoch keine sicheren Befunde vor, die darauf hinweisen, dass alle Kugeln aus einer einzigen Patrone stammen. Ebenso gibt es keine sicheren morphologischen Befunde, die für eine Bestimmung des Zeitpunktes des Beschusses herangezogen werden könnten.

Zusammenfassend könnte der Beschuß des Hundes theoretisch aus einer einzigen Kugel anläßlich der Jagd erfolgt sein. Die genaue Position des Schützen ist nicht zu rekonstruieren, jedoch wurde das Tier mit hoher Wahrscheinlichkeit von oben beschossen. Aufgrund fehlender Hinweise auf einen Durchschuß könnten die in der dem Schützen gegenüberliegenden Rumpfseite befindlichen Kugeln Abpraller sein, wenngleich auch aufgrund fehlender Deformationen und Substanzverluste diese Annahme als nicht sicher zu bewerten ist.

Zusammenfassung

Theoretisch könnte ein vollkommen gesunder Rauhaardackel auch an einer, einzelner oder aller der bei dem obduzierten Hund nachgewiesenen Kugeln an einem Herz- und Kreislaufversagen verstorben sein. Im vorliegenden Fall liegen Anhaltspunkte für chronische Erkrankungen vor, die mit einer Beeinträchtigung der Herz- und Kreislauffunktion einher gegangen sind, und die möglicherweise für ein tödlich verlaufendes Herz- und Kreislaufversagen nach Einwirkung einer entsprechenden Noxe disponieren.

Die bei dem obduzierten Hund festgestellten neun Kugeln könnten alle aus einer einzigen Patrone stammen. Unter dieser Maßgabe sind je nach Position des Schützen die in der dem Schützen gegenüberliegenden Rumpfseite befindlichen Kugeln als Abpraller zu interpretieren. Sichere Anhaltspunkte für das Abprallen dieser Kugeln in Form von deutlichen Deformationen oder Substanzverlusten wurden jedoch nicht festgestellt.

Hannover, den

Prof. Dr. W. Baumgärtner, Ph.D

 

 

Am 28.11.2005 nimmt die Versicherung diesmal vertreten durch Rechtsanwalt S........ Norden wie folgt Stellung:

hat das jetzt vorliegende Ergänzungsgutachten letztlich die Bedenken des Beklagten bestätigt. Insbesondere ist davon auszugehen, dass keines der durch die Kugeln verursachten Traumata zu unmittelbar lebensbedrohlichen Verletzungen geführt hat. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass Organe des betroffenen Hundes

eränderungen aufwiesen, die auf vorbestehende Erkrankungen hindeuten

Soweit auch die Schussrichtung nicht verlässlich festzustellen ist, kommt offenbar auch in Betracht, dass der Hund von Abprallern getroffen worden sein mag, was dann wiederum die Frage der Verantwortlichkeit des Schützen aufwerfen würde.

Die letztlich theoretische Möglichkeit, dass ein Beschuss durch den Beklagten im Zusammenhang mit der bestehenden offenbar massiven Vorerkrankung des Hundes zu einem dann tödlich verlaufenden Herz- und Kreislaufversagen geführt haben kann, reicht nicht aus.

Der Beklagte ist daher weiterhin der Auffassung, dass angesichts der getroffenen Feststellungen die Klage abzuweisen sein wird.

- Rechtsanwalt -

S.......

 

 

 

Das Gericht am 10.1.2006

Amtsgericht Norden  Norden, 10.01.2006

Beschluss

In dem Rechtsstreit
Janssen gegen ..........

Dem Kläger wird aufgegeben, Namen und Anschrift seiner Ehefrau binnen 2 Wochen dem Gericht mitzuteilen.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen dürfte, dass der Schuss des, Beklagten ursächlich für das Versterben des klägerischen Hundes gewesen ist, wenn es sich bei dem untersuchten Hund um den am 13.04.2004 verendeten "Nimrods Cesar" handelt.

Das Gericht regt nochmals an, einen Vergleich - wie in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2004 vorgeschlagen - abzuschließen, zumal davon ausgegangen werden muss, dass die Herzerkrankung und der Grundsatz des Handelns auf eigene Gefahr sich negativ auf den Wert des Hundes zum Zeitpunkt seines Versterbens auswirken dürften.

Beiden Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.

 

 

 

Mein Anwalt an das Amtsgericht am 16.12.2004

lautet die Anschrift der Ehefrau des Klägers:

Bettina Janssen, Südfennenweg 2, 26632 Ihlow-Barste

Den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich kann der Kläger nur akzeptieren, wenn die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen. Auf Veranlassung der Versicherung hat der Beklagte seinerzeit mitgeteilt, dass er mit dem vorgeschlagenen Vergleich nicht einverstanden ist. Er hat damit eine Kostenwelle ausgelöst, die auf jeden Fall zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Beklagte den Vergleich abgeschlossen hätte bzw. akzeptiert hätte. Im Übrigen teilen wir die Auffassung des Gerichts, wonach der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Schuss des Beklagten ursächlich für den Tod des Hundes war.

Der Beklagte allein hat einen Schuss abgegeben. Weitere Schüsse sind nicht gefallen. Als die Katze aus dem Bau herauskam, wurde sie von dem Hund verfolgt. Die Katze lief halb schräg in Richtung des Beklagten zum mit Ried bewachsenen Graben. Der Beklagte stand erhöht und hat aus einer Entfernung von ca. 7 m einen Schuss auf die Katze abgegeben, dabei aber offenbar das Vorhaltemaß nicht eingehalten, wie es bei Jungschützen gelegentlich vorkommt. Er hat das Gewehr "stehen" lassen, wie es üblicherweise genannt wird, wenn man nicht "mitzieht" und das entsprechende Vorhaltemaß nicht einhält.

Dabei hat der Beklagte den Hund getroffen, der ja auch augenscheinlich sofort tot war, weil er umfiel.

Dass der Hund nicht an Organverletzungen gestorben ist, ist nicht erforderlich. Durch die Schrotgabe bzw. durch das Aufprallen der Schrote auf den Körper des Hundes, wird das zentrale Nervensystem sofort "lahm gelegt". Dadurch bedingt tritt der sofortige Tod ein.

Beweis: Sachverständigengutachten

Mit einer "solchen Reaktion" ist auch der sofortige Tod des Hundes im vorliegenden Falle zu erklären.

Der Wert des Hundes ergibt sich in erster Linie aus den zu erwartenden Deckakten. Insoweit war in keiner Weise zu erkennen, dass der Hund an einer Herzerkrankung litt. Diese Herzerkrankung hätte im Übrigen allenfalls die Lebenserwartung um 2-3 Jahre verkürzt. Zwergdackel werden normalerweise 14 bis 17 Jahre alt, einige sogar über 20 Jahre alt. Eine um 2-3 Jahre geringere Lebenserwartung hätte auf die voraussichtlichen Einnahmen aus der Zucht keinen Einfluss gehabt.

Wenn der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28.11.2005 von Abprallern spricht, mag er erklären, woher diese Abpraller gekommen sein sollen. Nur der Beklagte hat einen Schuss abgegeben, so dass die Abpraller nur vom Schuss des Beklagten gekommen sein können und nicht etwa von einem anderen Schuss.

Dass der Beklagte nur allein am Bau einen Schuss abgegeben hat, steht wohl außer Frage oder will der Beklagte etwas anderes behaupten?

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten mag endlich einsehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Schütze im vorliegenden Falle äußerst fahrlässig gehandelt hat. Er hat nicht nur den Hund erschossen, sondern auch drei andere beteiligte Jäger in höchstem Maße gefährdet. Er hat den Tot des Hundes durch schusshitziges Verhalten herbeigeführt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten sollte deshalb Einsicht zeigen und die Klagforderung anerkennen.

 

 

 

Am 31.1.2006 nimmt die Versicherung  vertreten durch Rechtsanwalt S.......... Norden wie folgt Stellung:

haben wir für den Beklagten ja zwischenzeitlich mitgeteilt, dass dieser einer vergleichsweisen Erledigung nicht zustimmt. Insoweit ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass nach wie vor nicht der Nachweis erbracht ist, dass der Beklagte den Hund „Nimrods Cesar" überhaupt getroffen hat. Der alleinige Umstand der Schussabgabe reicht nach diesseitiger Auffassung nicht dafür aus, einen Anscheinsbeweis dafür anzunehmen, dass dadurch ein Treffer angenommen werden kann. Es ist weiterhin völlig unklar, ob die bei dem Hund vorgefundenen Kugeln alle aus einer Waffe kamen, es ist unklar, ob alle aufgefundenen Kugeln neue oder alte Verletzungen darstellen und es kann durchaus so sein, dass alle vorgefundenen Schrotkugeln alte Verletzungen darstellen. Der Beklagte bestreitet auch weiterhin, dass es sich bei dem untersuchten Hund um „Nimrods Cesar" handelt.

Abschriften für Gegner anbei. Rechtsanwalt

- .............. - 

 

 

 

Mein Anwalt an das Amtsgericht am 8.2.2006

hat der Kläger kein Verständnis mehr für den Vortrag des Beklagten, wenn dieser mit Schriftsatz vom 31.01.2006 ausführen lässt, dass es sich bei dem untersuchten Hund nicht um "Nimrods Cesar" handelt.

Glaubt denn der Beklagte wirklich, dass der Kläger irgendeinen Hund ausgegraben hat, von dem er weiß, dass dieser durch Schrottkugeln gestorben ist? Die Ehefrau des Klägers wird bestätigen, dass es sich bei dem untersuchten Hund um den hier getöteten "Cesar" handelt. Den Kläger würde es allerdings nicht verwundern, wenn der Beklagte auch noch behauptet, dass dieser Hund möglicherweise auf dem Transport zur tierärztlichen Hochschule ausgetauscht worden ist.

Den Kläger würde es auch nicht wundern, wenn der Beklagte noch vorträgt, dass er überhaupt nicht geschossen hat. Der Beklagte war der einzige, der überhaupt einen Schuss abgegeben hat, als der Hund hinter der Katze aus dem Bau kam.

Der Beklagte will angeblich auf die Katze geschossen haben. Dies durfte er nicht, denn dafür gab es keine Rechtsgrundlage. Es war nicht ersichtlich, dass die Katze wilderte. Warum hat also der Beklagte überhaupt auf die Katze geschossen? Zum einen wusste er, dass der Hund sich unmittelbar hinter der Katze befand, zum anderen wusste er auch, dass er keine Katze schießen durfte.

Wenn der Beklagte überhaupt nicht geschossen hätte, wäre der Hund sicherlich auch nicht getötet worden. Von alleine wäre der Hund dann sicherlich nicht umgefallen und verstorben oder verendet.

Wenn die Regel des Anscheinsbeweises greifen sollen, dann im vorliegenden Fall.

Der Beklagte hat als einziger einen Schuss abgegeben. Andere Jäger haben nicht geschossen. Der Schuss ist in Richtung Katze gegangen. Der Hund befand sich unmittelbar hinter der Katze. Die Katze hat überlebt, während der Hund verstorben ist. Der Hund hat mehrere Schroteinschläge im Körper. Insgesamt sind neun Schroteinschläge festgestellt worden. Alle Schrote haben eine übereinstimmende Größe, also nicht etwa 4 mm, 3,5 mm oder 3 mm.

Der Kläger hat die im Körper des Hundes vorgefundenen Schrote verwandt.

Es kann also überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises hier dazu führen, dass der Beklagte durch seinen Schuss den Tod des Hundes verursacht hat.

 

 

Das zweite Jahr ist vorbei !

 

 

Gerichtsverhandlung am 20.2.2006 Auszug aus dem Protokoll:

Gegenwärtig:

In dem Rechtsstreit

des Herrn Claas Janssen, Südfennenweg 2, 26632 Ihlow-Barstede,

Kläger

gegen

Herrn ............

erschienen bei Aufruf der Sache:

1.) der Kläger mit Rechtsanwalt Wehage, 26122 Oldenburg 2.) für den Beklagten Rechtsanwalt N....., 26506 Norden Weiterhin erschien die Zeugin Janssen.

Die Zeugin Janssen wurde belehrt und wie folgt vernommen: Zur Person:

Ich heiße Bettina Johanna Maria Janssen, bin 43 Jahre alt, von Beruf Hausfrau, wohnhaft in 26632 Barstede, Gemeinde Ihlow.

Ich bin die Ehefrau des Klägers.

Belehrt über ihr Zeugnisverweigerungsrecht: Ich möchte aussagen.

Zur Sache:

Ich bin mir ganz sicher, dass es sich bei dem Hund, den wir Ende Oktober 2004 ausgegraben haben, um den Hund Cesar handelt. An das Datum des Ausgrabens kann ich mich deshalb so gut erinnern, weil es einige Tage nach meinem Geburtstag war. Es muss also Ende Oktober 2004 gewesen sein.

Ich habe. Cesar bereits als Welpen mit aufgezogen. Ich habe ihn sein gesamtes Leben über begleitet. Ich habe ihn auch zusammen mit meinem Mann beerdigt. Aus diesem Grunde weiß ich ganz genau, dass es sich bei dem Ende Oktober 2004 ausgegrabenen Hund um Cesar handelt.

Es ist richtig, dass wir noch einen anderen Hund bei uns im Garten begraben haben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Hündin, die bereits einige Jahre vorher verstorben ist. Weitere Hunde haben wir bei uns nicht im Garten begraben. Schon aus diesem Grunde kann es sich bei dem ausgegrabenen Hund nur um Cesar handeln.

Auf Nachfrage des Bekl.-Vertr.:

Bei dem Ausgraben war die Tierärztin Janssen dabei. Wir hatten mit ihr einen Termin abgemacht. Ca. 15 Minuten vorher waren wir damit angefangen, den Hund auszugraben. Als die Tierärztin kam, waren wir fast fertig. Ich habe Cesar ganz genau erkannt. Zum einen war der Erhaltungszustand des Hundes noch recht gut, zum anderen konnte man insbesondere sehen, dass ein Stückchen vom Ohr fehlte. Dieses war für mich immer ein Erkennungszeichen von Cesar.

Auf Nachfrage des KI.-Vertr.:

Wir hatten den Hund in zwei alte Bettlaken eingeschlagen.

Auf Nachfrage des Bekl.-Vertr.:

Ich habe nicht feststellen können, dass der Hund vorher bereits Schrotkugeln in seiner Haut hatte. Ich habe dies beim Streicheln nicht feststellen können. Der Hund hat im Laufe seines Lebens zahlreiche Verletzungen erlitten. Dies waren überwiegend Bisswunden.. Schrotkugeln habe ich jedoch nicht festgestellt. Mir ist auch nicht von meinem Mann erzählt worden, dass er mal in einen Beschuss gekommen wäre.

Laut diktiert und genehmigt, auf ein Vorspielen wurde allseits verzichtet.

Die Zeugin verzichtete auf Auslagenerstattung und wurde sodann um 11:15 Uhr entlassen.

Der Kläger erklärte:

Beim Schadensersatzanspruch sollte auch bedacht werden, dass der Hund 8 bis 9 Deckakte pro Jahr hatte. Dies hätte er jedenfalls noch zwei Jahre weiterführen können. Pro Deckakt habe ich einen Betrag von 200,00 € erhalten.

Mir geht es jedoch nicht um Geld. Mir geht es in erster Linie darum, dass klargestellt wird, dass der Beklagte nicht hätte schießen dürfen. Dies liegt daran, dass in Schussrichtung des Beklagten immer eine Gefährdung der drei etwas links von ihm stehenden Jagdbeteiligten einhergegangen ist. Ich stand ca. 25 m von dem Beklagten entfernt. Bei der Schussrichtung, die er wählte, wäre immer eine Gefährdung von mir und der anderen dort ebenfalls stehenden Beteiligten einhergegangen. Dies liegt daran, dass man Abpraller nie ausschließen kann. Auf der anderen Seite hat er ja nach unten geschossen, da die Katze sich in einem Graben befand, und er von oben in den Graben hineinschoss. Aus diesem Grunde ist mir auch erklärlich, dass der Hund auf beiden Seiten Einschüsse hat.

Der KI.-Vertr. erklärte:

Meines Erachtens könnte ein Herr W. ... aus Rastede als Sachverständiger über den Wert des Hundes in Betracht kommen. Dieser hat schon vor dem Landgericht und Amtsgericht Oldenburg Sachverständigengutachten über den Wert von Hunden erstattet, speziell für Dackel.

B. u. v..

Dem Beklagten wird aufgegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, ob der Sachverständige W....... als Sachverständiger hinsichtlich des Wertes in Betracht kommt.

Die Parteien verhandelten sodann mit den Anträgen wie zu Protokoll vom 02.08.2004, BI. 21 d. A.

Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf

Freitag, den 17. März 2006, 08:30 Uhr, Saal 116.

Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger:

Brack

Neuhaus, Justizangestellte

 

 

 

Beweisbeschluss des Amtsgerichts am 20.2.2006

In dem Rechtsstreit

Janssen gegen .......

I.

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers,

sein Rauhaardackel "Cesar", geboren am 02.09.1995, habe am 13.02.2004 einen Wert von 3.000,- € gehabt,

durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Heinrich Uhde, Heeßeler Kirchweg 6, 32303 Burgdorf.

Der Sachverständige soll bei der Wertermittlung des Hundes berücksichtigen, dass

- der Hund die Spurlautprüfung, die VP und die Stöberprüfung im Jahre 1996 mit jeweils höchsten Punktzahl bestand;

- er die Bau- und Fuchsnatur und die Bau- und Dachsnatur bestand; - er 1997 Suchensieger auf der Verbandsschweißprüfung wurde;

- er Ende 2003 mit 425 Arbeiten am Fuchs an der Spitze der Bodenjagdstatistik in Deutschland stand;

- er 60 Arbeiten am Dachs und 30 Deckakte vorzuweisen hatte und weitere Deckakte nicht mehr möglich waren;

- der Hund an einer chronischen Herzbeutelerkrankung mit Leberveränderung litt, mit der Folge einer mechanischen Einschränkung der Herzreaktion.

Der Sachverständige wird erst beauftragt, wenn die klagende Partei einen Kostenvorschuss von 500,00 EUR eingezahlt hat. Die Anforderung eines etwa erforderlichen weiteren Kostenvorschusses bleibt vorbehalten.

Frist : 3 Wochen

Der Sachverständige wird ermächtigt, mit den Parteien in Verbindung zu treten, wenn für die Wertermittlung weitere Unterlagen oder Nachfragen notwendig sind.

Brack

Richter am Amtsgericht 

 

 

 

 

 


Die
500 € werden überwiesen. 

Für die Zustellung der Klage wurden 267 € bezahlt. Die Vorauszahlung für das Gutachten Hannover betrug 1000 €. Für die Tierärztin als Zeuge und dem Röntgen wurde 226 € bezahlt. Dazu kommt die Fahrt mit dem toten Hund nach Hannover, die Fahrten zum Gericht, die Anwaltskosten.

 

 

 

 

Am 31.1.2006 nimmt die Interversicherung  vertreten durch Rechtsanwalt Schreiber Norden wie folgt Stellung:

ist zunächst bezüglich des zu erstellenden Sachverständigengutachtens noch darauf hinzuweisen, dass der fragliche Hund in der Vergangenheit auch eine Verletzung am Augenlied erlitten hatte und das Auge seitdem leicht tränte.

Soweit Wertmerkmale des Hundes berücksichtigt werden sollen, sind diese offenbar dem „Nachruf' entnommen worden.

Wir müssen diese behaupteten Qualifikationen vorsorglich bestreiten; der Kläger mag für den Gutachter entsprechende Nachweise übersenden.

Rechtsanwalt S....... Norden

 

 


Am 8.5.2006 wird vom Sachverständigen des JGHV 

Herrn Heinrich Uhde 

der Wert des Hundes mit 2750 € beziffert.

Das Gutachten kann hier eingesehen werden.

 

 

 

Am30.5..2006 nimmt die Versicherung  vertreten durch Rechtsanwalt S........ Norden wie folgt Stellung:

ist zum jetzt vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Uhde zunächst darauf hinzuweisen, dass die Annahmen und Ausführungen zur Zucht des fraglichen Tieres auf bloßen Behauptungen des Klägers basieren. Inwieweit der Sachverständige sich insoweit entsprechender Nachweise bedient hat, ist nicht ersichtlich..

Vorsorglich müssen die Geeignetheit des fraglichen Tieres zur Verwendung zur Zucht sowie entsprechende Zuchterfolge bestritten werden.

Soweit in diesem Zusammenhang der Berechnung des Sachverständigen „grundsätzlich 1/3 bis 1/2 der rechnerisch noch möglichen Welpenzahl der Berechnung zu Grunde gelegt und das Ergebnis dem Gebrauchswert zugeschlagen „wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass insoweit ja letztlich ein möglicher Zukunftsschaden veranschlagt wird; diese rein theoretische Möglichkeit kann allerdings nicht dazu führen, einen konkreten Zahlungsanspruch zuzusprechen, wie dies ja auch sonst (vgl. etwa künftigen Höherstufungsschaden in der Kaskoversicherung oder reine Gewinnaussichten) nicht möglich ist.

Auch hinsichtlich der Bemessung des Gebrauchswertes geht der Gutachter letztlich lediglich von Annahmen aus und weist insoweit ja selbst darauf hin, dass auf Grund bestehender Erkrankungen vorliegende gesundheitliche Risiken letztlich nicht vollständig einzuschätzen sind.

Abschriften für Gegner anbei. Rechtsanwalt
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S.......... - 

 

Mein Anwalt an das Amtsgericht am 22.6.2006

Sicher beruhen die Angaben de Klägers nicht auf Behauptungen ohne Beleg. Die offiziellen Deckakte werden natürlich stammbuchmäßig erfasst. Cesar hatte in 2003 laut Teckelzuchtbuch auf Seite 101 3 Belegungen, Seite 102 2 Belegungen, Seite 103 1 Belegung und auf Seite 108 1 Belegung.

Insgesamt in 2003 laut Stammbuch also 7 Deckakte.

Herr Ude geht in seinem Gutachten von eventuell noch 5 zu erwartenden Belegungen aus.

Aus unserer Sicht ist diese Annahme falsch.

Erst mit bekannt werden des Rüden wurde er stärker zur Zucht eingesetzt.

Der nächste Deckakt war am Sonntag nach seinem Tod geplant.

Im Gegensatz zu großen Rassen werden Teckel auch älter noch zur Zucht eingesetzt. Wenn es in 2004 noch zu 7 Deckakten und in 2005 noch zu 5 Deckakten gekommen wäre, läge der Schaden nach Rechnung von Herrn Ude noch um 1.750,00 EUR höher.

Der geltend gemachte Klaganspruch von 3.000,00 EUR ist daher berechtigt.

 

 

 

Am 29. August findet erneut eine mündliche Verhandlung im Amtsgericht Norden unter dem neuen Richter Herr Bernau statt.

Nur kurz werden die bisherigen Positionen von den Beteiligten bestätigt.

 

 

Das Urteil wird am 2.10.2006 verkündet:

Urteil
In dem Rechtsstreitdes Herrn
Claas Janssen, Südfennenweg 2, 26632 Ihlow-Barstede,Kläger 

Geschäftszeichen: 04/30594 W gegen  Herrn L……..,Beklagter 

hat das Amtsgericht Norden auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2006 durch den Richter Bernau 


für Recht erkannt:

 

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz für den verstorbenen Zwergrauhaardackel Nimrod's Cesar des Klägers.

Bei dem Zwergrauhaardackel Nimrod's Cesar handelte es sich um einen ausgebildeten Jadghund, der am 02.09.1995 geboren wurde. Im Rahmen seiner Jagdausbildung bestand der Hund 1996 die Spurlautprüfung, die Vielseitigkeitsprüfung und die Stöberprüfung mit jeweils höchster Punktzahl. Erfolgreich absolvierte er sowohl die Bau- und Fuchsnatur als auch die Bauch- und Dachsnatur und wurde 1997 Suchensieger auf der Verbandsschweißprüfung. Bis Ende 2003 hatte der Hund 425 Arbeiten am Fuchs, 60 Arbeiten am Dachs und 30 Deckakte vorzuweisen. Gesundheitlich litt der Hund an einer chronischen Herzbeutelerkrankung mit Leberveränderung und einer Verletzung am Augenlid, weswegen das Auge leicht tränte.

Der Hund verstarb am 13.02.04 während einer Baujagd auf Füchse im Revier U……, an der neben dem Kläger auch der Beklagte teilnahm. Bei der Jagd schoss der Beklagte aus einer Entfernung von ca. 7 Metern auf eine Katze, die der Hund zuvor aus einem Kunstbau herausgetrieben hatte und hinter welcher der Hund herlief. Der Beklagte traf die Katze jedoch nicht. Nach dem Schuss wurde der klägerische Hund zusammengebrochen im Gras gefunden und vom Kläger umgehend zu einem Tierarzt gebracht, der jedoch nur noch den Tod feststellen konnte. Außer dem Beklagten gaben keine weiteren Jäger einen Schuss ab.

Der Kläger hat den Hund anschließend bei sich im Garten vergraben und am 01.11.2004 im Beisein der Tierärztin A..... Janssen exhumiert. Nachdem die Tierärztin von dem Hund 4 Röntgenaufnahmen gefertigt hatte ist der Hund für weitere mögliche Untersuchungen eingefroren worden.

Der Kläger behauptet, der streitgegenständige Zwergrauhaardackel sei bei dem Schuss des Beklagten auf die Katze entweder direkt oder durch Querschläger getroffen worden und deswegen verstorben. Aufgrund des Einsatzes des Hundes als Jagd- und Zuchthund beantragt der Kläger

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass er den Zwergrauhaardackel durch seinen Schuss getroffen und getötet habe. Des Weiteren bestreitet der Beklagte, dass es sich bei dem ausgegrabenen und obduzierten Hund um den streitgegenständigen Hund handeln würde. Überdies ist der Beklagte der Ansicht, dass er selbst dann, wenn der Tod des Hundes auf den Schuss zurückgehen würde, der Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz habe, da der Kläger zum einen bei der Jagd das Risiko eines Querschlägers kenne und in Kauf nehme und insoweit durch seine Teilnahme ein konkludenter Haftungsausschluss vorläge und zweitens dem Beklagten kein Verschulden anzulasten sei. Er habe zulässigerweise auf die Katze schießen dürfen und durch seine Schussrichtung nach unten keinen anderen Jäger gefährdet. Letztlich bestreitet der Beklagte aufgrund der Herz- und Augenerkrankung des Hundes dessen vom Kläger geschätzten Wert.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 03.09.04 (BI. 34 d. A.) sowie vom 29.09.05 (BI. 83 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Todesursache des Hundes Beweis erhoben. Sodann hat das Gericht zur Identität des ausgegrabenen Hundes durch Vernehmung der Zeugin Bettina Janssen Beweis erhoben und letztlich durch Beweisbeschluss vom 17.03.2006 ein Sachverständigengutachten zum Wert des Hundes eingeholt. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme sowie weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Gutachten des Prof. Dr. Baumgärtner vom 10.05.2005 (BI. 52ff d. A.), das Ergänzungsgutachten vom 10.11.2005 (BI. 87ff d. A.), die mündliche Verhandlung vom 20.02.2006 und das Gutachten des Richters a. D. Uhde vom 08.05.2006 (BI. 119ff d. A.) sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadenersatz aus § 823 BGB.

1

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schuss des Beklagten ursächlich für die Tötung des Zwergrauhaardackels Nimrod's Cesar war. Hierfür spricht aufgrund des Geschehensablaufs bei der Jagd und des medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. Baumgärtner der Beweis des ersten Anscheins. Die Obduktion hat ergeben, dass sich in dem Körper des Hundes 9 Metallkugeln gleicher Größe befunden haben. Bei dem obduzierten Hund handelt es sich nach der Überzeugung des Gerichts um den bei der Jagd gestorbenen Zwergrauhaardackel Nimrod's Cesar. Der Gutachter Prof. Dr. Baumgärtner hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der obduzierte Hund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identisch mit dem Hund ist, von dem die Tierärztin Janssen am 01.11.04 die Röntgenbilder angefertigt hat. (BI. 59 d. A.) Weiter hat der Gutachter festgestellt, dass der obduzierte Hund ca. 7 - 10 Jahre alt (BI. 59 d. A.) und der Tod des Hundes mindestens 3 bis 6 Monate vor dem Einfrieren am 01.11.04 eingetreten war (BI. 61 d. A.). Unbestritten hat die Tierärztin Janssen Röntgenbilder von dem am 01.11.04 ausgegrabenen Hund angefertigt. Die Zeugin Bettina Janssen hat dazu ausgesagt, dass der am 01.11.04 ausgegrabene Hund Nimrod's Cesar ist, der im Februar 2004 von dem Kläger im Garten eingegraben wurde. Die Zeugin hat weiter ausgeführt, dass sie zusätzlich zum Ausgrabungsort und der Tatsache, dass in dem Garten ansonsten nur noch eine bereits Jahre zuvor gestorbene Hündin begraben liege, den Hund auch erkannt habe, da sie selbst den Hund seit seiner Geburt aufgezogen habe. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, zumal sie auf Nachfragen auch Einzelheiten zum Aussehen des Hundes machen konnte. Das Gericht hat daher keine Zweifel daran, dass es sich bei dem ausgegrabenen Hund um den bei der Jagd gestorbenen Nimrod's Cesar handelt, da sich im übrigen auch die weiteren Feststellungen des Gutachters zum Alter und zum Todeszeitraum des obduzierten Hundes mit denen des toten Zwergrauhaardackels decken. Nimrod's Cesar war zum Todeszeitpunkt 8 1/2 Jahre alt und wurde rund 8 Monate nach dem Tod eingefroren.

Zur konkreten Todesursache führt das Gutachten inhaltlich sodann zwar aus, dass alle Schussverletzungen nicht lebensbedrohlich waren. Der Gutachter konnte auch nicht feststellen, wann der Hund die Verletzungen erlitten hat und ob es sich bei den Kugeln insgesamt um einen Schuss mit Schrot oder um verschiedene Schrotschüsse gehandelt hat. In seinem Ergänzungsgutachten hat der Gutachter aber ausgeführt, dass es wahrscheinlich ist, dass der Hund wegen seiner Herzerkrankung bei einer entsprechenden Schusseinwirkung ein Herz- und Kreislaufversagen erlitten hat (BI. 89 d. A.). Da der Gutachter Prof. Dr. Baumgärtner letztlich keine eindeutige Todesursache feststellen kann, sind die Begleitumstände des Todes des Hundes heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Hund vor dem Zusammenbruch keine Schwächen gezeigt hat, für die Jagd sehr gut ausgebildet und die Übung eher einfach war. Unmittelbar nach dem Schuss ist der Hund dann zusammengebrochen aufgefunden worden und bei der Obduktion wurden 9 Kugel einer Größe im Körper des Hundes gefunden. Der Beklagte war der Einzige, der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Hundes einen Schuss abgegeben hat. Der Gutachter konnte zwar nicht angeben, ob der Hund kurz vor seinem Tod von den Kugeln getroffen wurde, aber die Zeugin Bettina Janssen sagte in Ihrer Vernehmung aus, dass ihr keine früheren Schussverletzungen des Hundes bekannt gewesen seien. In Anbetracht des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Schuss des Beklagten, dem Zusammenbruch des Hundes, mehrerer gleichgroßer Schrotkugeln im Hund und der Tatsache, dass bei dem Hund vorher keine Schussverletzungen bemerkt wurden, spricht der Anschein dafür, dass der Beklagte beim Schuss auf die Katze den Hund getroffen hat. Aufgrund des direkten zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Schuss und dem Zusammenbruch und dem Tod des Hundes spricht weiter der Anschein dafür, dass der Schuss auch ursächlich war.

2.

Den Tod des Hundes hat der Beklagte auch fahrlässig herbeigeführt. Der Beklagte hat offensichtlich in einer nicht eindeutigen Situation auf eine Katze geschossen und dabei aus Versehen den Hund des Klägers getroffen. Das Gericht vermag in diesem Punkt die Argumentation des Beklagten nicht nachzuvollziehen. Bei der Jagd handelt es sich nicht um eine gefährliche Sportart bei der der Kläger das Risiko eines Querschlägers bewusst in Kauf nimmt und damit ein konkludenter Haftungsausschluss vorliegt. Im Umgang mit Schusswaffen bestehen aufgrund deren Gefährlichkeit höchste Sorgfaltspflichten, die sich auch in den einschlägigen Vorschriften wie dem Waffengesetz niedergeschlagen haben. Gerade wegen der großen Gefährlichkeit einer Schusswaffe muss vom Schützen verlangt werden, dass er erst dann den Abzug betätigt, wenn er sich ausreichende Gewissheit darüber verschafft hat, auf welches Objekt er die Waffe gerichtet hat (vgl. Urteil des OLG München vom 19.03.1991, AZ: 25 U 5688/90). Denn in jeder nicht zweifelsfreien Situation, in der der Schütze aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine ausreichende Übersicht hat, besteht die potentielle Gefahr der Verletzung anderer, die sich in unmittelbarer Nähe des Schussfeldes befinden (Urteil des LG Göttingen vom 06.04.2000, AZ: 6 S 113/99). Vorliegend kommt es für das Gericht daher nicht darauf an, ob bei dem abgegebenen Schuss auch die weiteren Jäger in Gefahr waren. Allein die Tatsache, dass anstatt der Katze unmittelbar der streitgegenständige Hund getroffen wurde belegt, dass der Beklagte sich nicht ausreichend Gewissheit darüber verschafft hat, dass er auf die Katze schießen konnte ohne andere Objekte oder Personen zu treffen. Damit hat der Beklagte gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen, sich fahrlässig verhalten und haftet daher auch für den eingetretenen Schaden.

3.

Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO den, für den Kläger durch das fahrlässige Verhalten des Beklagten, eingetretenen Schaden auf 2750 €. Das Gericht folgt insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Uhde vom 08.05.06 (BI. 119ff d. A.). Der Gutachter hat für das Gericht nachvollziehbar und logisch 2750 € als Wert des Hundes aufgrund seiner Tätigkeiten als Jagd- und als Zuchthund ermittelt. Der Gutachter hat dabei sowohl die Erfahrungen des Hundes anhand seiner erfolgreichen Prüfungen wie auch seine gesundheitliche Belastung und sein Alter berücksichtigt. Gem. § 252 BGB ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch ein Zuchtwert als entgangener Gewinn zu berücksichtigen. Der Hund war zur Zucht eingesetzt und der Gutachter hat nachvollziehbar angegeben, dass Hunde normalerweise bis zum Alter von 10 Jahren zur Zucht eingesetzt werden würden. Damit wären für den Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge weitere Einnahmen aus der Zuchttätigkeit des Zwergrauhaardackels zu erwarten gewesen, die im Rahmen des zu ermittelnden Schadenersatzes zu berücksichtigen sind. Das Gericht vermag bei der Wertfestsetzung allerdings auch nicht dem klägerischen Vortrag nach einem höheren Zuchtwert folgen. Zwar mag die Angabe stimmen, dass der Hund erst mit zunehmendem Alter vermehrt zur Zucht eingesetzt wurde. Der Gutachter hat aber zur Überzeugung des Gerichts in Bezug auf die Zuchttätigkeit gerade auch auf die Risiken der bestandenen Erkrankung des Hundes hingewiesen. Aus diesem Grund hält das Gericht die vom Kläger angegebene Erwartung von Deckungsakten für Überzogen. Unter Berücksichtigung der vom Kläger darüber hinaus selbst angegebenen geringeren Einnahmen von 200 € pro Deckakt gegenüber den Annahmen des Gutachters von 250 € pro Deckakt hält das Gericht den Zuchtwert von 1250 € für angemessen und damit auch einen Gesamtschaden von 2750 €. Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages war die Klage daher abzuweisen. 

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291, 288 ZPO. Die Klage ist am 16.06.2004 beim Amtsgericht eingegangen, so dass gem. § 261 Abs. 1 ZPO mit diesem Tag die Klage rechtshängig geworden ist.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Zwar unterliegt der Kläger mit 250 €, aber dieses Unterliegen beruht zum einen vollständig auf dem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens. Zum anderen sind durch die Mehrforderung des Klägers weder erhöhte Gerichts- oder Rechtsanwaltsgebühren noch besondere Kosten bei der Beweiserhebung entstanden. Sämtliche Beweiserhebungen wären für das Gericht auch bei einem klägerischen Antrag von 2750 € notwendig gewesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Bernau Richter

 

 

 

 

Am 27.11.2006 wird Berufung eingelegt. Herr Rechtsanwalt U. R. schreibt in seiner Begründung vom 6.1.2006 :

Begründung:

Das Amtsgericht Norden hat den Beklagten zur Zahlung von 2.750,00,E nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen mit einem Betrag von 250,00 € abgewiesen. Das Urteil wird, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.

Im Einzelnen wird folgendes gerügt:

1.

Das angefochtene Urteil beruht nach §§ 513 Abs. 1 1. Alt., 546 ZPO auf Verletzungen des formellen Rechts.

1.

Mit Beweisbeschluss vom 03.09.04 hatte das Amtsgericht Norden dem Kläger aufgegeben, dem Sachverständigen den Hund zur Verfügung zu stellen und die Identität des Hundes darzulegen (B1. 34 d. A.)

Daraufhin wandte der Kläger mit Schriftsatz vom 28.09.04 unter Hinweis auf die Kosten ein, es sei sinnvoller, den Hund durch ein mobiles Röntgengerät röntgen zu lassen und teilte mit, Herr Dr....... verfüge über ein solches Gerät und es wäre seitens des Gerichts bei Herrn Dr. ...... anzufragen, ob dieser bereit ist, den Hund zu untersuchen bzw. zu röntgen (Bl. 37 d. A.).

Der Beklagte widersprach einer solchen Verfahrensweise mit Schriftsatz vom 08.10.04 ausdrücklich (BI. 38 d. A.).

Dennoch berichtete der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.04, er habe den Hund am 29.10.04 im Beisein einer Tierärztin exhumiert und sodann röntgen lassen (B1. 40 d. A.).

Der Kläger führte also ohne Genehmigung des Gerichts und gegen den erklärten Willen des Beklagten eigenmächtig seine private Beweiserhebung durch.

Hinzukommt, dass ausweislich der tierärztlichen Bescheinigung vom O 1. 11.04 die Röntgenaufnahmen von einer Tierärztin namens Frau ... Janssen angefertigt wurden (Bl. 42 d. A.), an deren Objektivität in Anbetracht der Tatsache, dass sie den gleichen Nachnamen wie der Kläger trägt und möglicherweise mit ihm verwandt ist, erhebliche Bedenken bestehen. Diese werden noch verstärkt durch die in der tierärztlichen Bescheinigung vom 0 L 11.04 besonders hervorgehobene Feststellung der Tierärztin, für sie bestünden keine Zweifel, dass der Hund durch einen Schrotschuss getötet wurde (Bl. 42 d. A.).

Denn durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen Herrn Prof. Dr. W. Baumgärtner konnte in seinem Gutachten vom 10.05.05 zum einen schon nicht festgestellt werden, ob die Kugeln aus dem Beschuss mit einer Patrone oder aus mehreren Patronen stammen (B1. 61 d. A.) und es wurde festgehalten, dass eine unmittelbare und direkte tödliche Schusswirkung bei sämtlichen Kugeln eher unwahrscheinlich erscheint (BL 66 d. A.).

Nach alledem hätte das Amtsgericht die Vorgehensweise des Klägers beanstanden und die angefertigten Röntgenaufnahmen nicht als Beweismittel zulassen dürfen.

Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass an der Tierärztlichen Hochschule Hannover weitere vier Röntgenbilder während der Sektion angefertigt wurden (BL 56 d. A.), weil das Verhalten des Klägers das Gericht dazu hätte veranlassen müssen, sich damit und in der Folge mit dem Vorbringen des Klägers besonders kritisch auseinanderzusetzen.

Stattdessen geht das Gericht weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen darauf näher ein, sondern lässt es dabei bewenden, dass die Tierärztin Röntgenaufnahmen gefertigt habe.

Hätte sich das Gericht gefragt, warum der Kläger einem gerichtlich angeordneten Beweisbeschluss nicht nachkommt und eine Beweisaufnahme eigenmächtig selbst vornimmt, hätte es sich nicht mit dieser Beweisführung begnügen und, wie geschehen, die Grundsätze eines Anscheinsbeweises anwenden dürfen.

2.

Durch Beschluss vom 10.01.06 hatte das Gericht unter anderem darauf hingewiesen, es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Grundsatz des Handelns auf eigene Gefahr negativ auf den Wert des Hundes zum Zeitpunkt seines Versterbens auswirken dürfte (Bl. 95 d. A.).

Dagegen heißt es dann im Urteil vom 02.10.06 unter 2. auf S. 5, das Gericht vermöge die Argumentation des Beklagten, bei der Jagd handele es sich um eine gefährliche Sportart, nicht nachzuvollziehen (BL 168 d. A.) und bei der Schätzung des Wertes des Hundes mit einem Betrag von 2.750,00 € unter 3. auf S. 6 des Urteils wird entgegen dem vorherigen Hinweis vom 10.01.06 ein Handeln auf eigene Gefahr nicht berücksichtigt (BL 169 d. A.).

Auf Grund seines Hinweises vom 10.01.06 hatte das Gericht für den Beklagten insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, von dem es ohne einen erneuten Hinweis auf seine geänderte Rechtsauffassung nach § 139 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO nicht abweichen durfte.

Ein solcher Hinweis ist jedoch nicht erteilt worden.

Daher stellt sich die Entscheidung insofern als unzulässige Überraschungsentscheidung dar.

Hätte das Gericht den erforderlichen Hinweis gegeben, hätte der Beklagte sein Vorbringen zur Aus~„-irkunQ des Grundsatzes des Handelns auf eigene Gefahr auf den Wert eines Jagdhundes ergänzend vertieft und weiter nachgewiesen, dass ein Wert von 2.750,00,E ungerechtfertigt ist.

Durch Beschluss vom 29.09.05 hatte das Gericht dem Beklagten aufgegeben, dem Gericht gegenüber mitzuteilen, was für Munition er am 13

.02.04 verwendete (BL 83 d. A.).

Es wurde offensichtlich übersehen, diese Frage zu beantworten und das Gericht hätte gemäß & 139 Abs. 2 ZPO darauf hinwirken müssen, dass der Beklagte an die Beantwortung dieser Frage erinnert wird bzw. es hätte ein Hinweis erteilt werden müssen, welche Folgerungen das Gericht aus der fehlenden Beantwortung ziehen will. Jedenfalls durfte das Gericht den Sachverhalt in diesem Punkt, den es ja selbst für entscheidungserheblich hielt, nicht ohne Nachfrage offen lassen.

Wäre das Gericht dem nachgekommen, hätte der Beklagte vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass er am 13.02.04 ausschließlich Schrotkugeln mit einem Durchmesser von 4,00 mm verwendet und keine 3,5 mm Kugeln mit sich geführt hat.

Beweis: 1. Zeugnis der Frau A....

2. Einholung eines Sachverständigengutachtens 3. Vernehmung des Beklagten als Partei

Unmittelbar nach dem Vorfall hat sich der Beklagte am 13.02.04 auf dem Hof des Jagdpächters, des Zeugen Herrn J....., mit diesem über den Geschehensablauf unterhalten und der Beklagte erklärte sinngemäß, er habe extra dicke 4,00 mm Schrotkugeln wegen der Jagd auf den Fuchs genommen.

Beweis: 1. Zeugnis des Herrn J..................... Vernehmung des Beklagten als Partei

Außerdem hat der Beklagte sowohl die abgeschossene Patronenhülse als auch zwei weitere identische Patronen, die er am 13.02.04 zum Gebrauch bei sich führte, aufbewahrt.

Beweis: 1. Zeugnis der F................

Auch auf diesem Verfahrensfehler beruht die Entscheidung, weil der Beklagte ansonsten den dem Urteil zugrunde liegenden Anscheinsbeweis erschüttert hätte.

lI.

Das angefochtene Urteil beruht nach §§ 513 Abs. 1 1. Alt., 546 ZPO auf Rechtsverletzungen bei der Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO.

Wegen ihrer Bedeutung werden diese in dem gesonderten Abschnitt 11. behandelt.

1.

Der Anscheinsbeweis knüpft an die Statistik an und setzt nach der Lebenserfahrung Vorgänge voraus, die so häufig und so typisch sind, dass man dem ersten Anschein nach (prima facie) auf eine bestimmte Ursache oder Wirkung schließen darf (Schellhammer, Zivilprozess, 9. Aufl. 2001, Rdn. 518, S. 246).

Wie der BGH etwa in seinem Urteil vom 19.03.1996 - VI ZR 380/94 -, NJW 1996, S. 1828, ausgeführt hat, dürfen die Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis nur dann herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (vgl. auch Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, - Reichold, § 286 Rdn. 12, S. 451).

Der Beweis der ersten Anscheins trügt bereits dann, sobald atypische, besondere Umstände der Lebenserfahrung widersprechen (Schellhammer, Rdn. 518, S. 246) und der „Typizität kann gegebenenfalls auch bereits das Vorbringen desjenigen entgegenstehen, der sich auf den Anscheinsbeweis berufen will" (BGH, Urteil vom 19.03.1996, NJW 1996, S. 1828).

2.

Das Gericht wendet den Anscheinsbeweis gleich zweifach an:

Zunächst spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte beim Schuss auf die Katze den Hund getroffen habe.

Ein weiterer Beweis des ersten Anscheins lege nahe, dass der Schuss auch ursächlich für den Tod des Hundes gewesen sei.

Dem kann jedoch in beiden Punkten nicht gefolgt werden, weil der gesamte Sachverhalt eine solche Vielzahl von atypischen Umständen und Ungereimtheiten aufweist, dass eine Beweisführung auf der Grundlage von bloßen Anscheinsbeweisen nicht in Betracht kommt.

a)

Bei seiner Anhörung am 02.08.04 erklärte der Kläger, es sei festgestellt worden, dass ein Kratzer im Brustbereich vorhanden war (B1. 22 d. A.). Der Beklagte hat sich dieses Vorbringen im Schriftsatz vom 28.12.04 ausdrücklich zu Eigen gemacht (B1. 48 d. A.).

Wie sollen dann 9 Schrotkugeln durch den Schuss des Beklagten am 13.02.04 in den Hund eingedrungen sein, ohne dass andere Verletzungen vorhanden waren?

Abgesehen davon, dass noch nicht einmal nachgewiesen ist, dass der vorhandene Kratzer von einer Schrotkugel stammte, ist es ausgeschlossen, dass sämtliche 9 Schrotkugeln - unterstellt - durch diesen Kratzer in den Hund eingetreten sind und sich anschließend entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Prof. Dr. W. Baumgärtner in seinem Gutachten  vom 10.05.05 (Bl. 62 bis 64 d. A.) auf die unterschiedlichsten Bereiche des Hundes verteilt haben sollen.

Beweis: 1. Sachverständiges Zeugnis des Herrn Prof. Dr. W. Baumgärtner, zu laden über die Tierärztliche Hochschule Hannover, Bünteweg 17, 30559 Hannover

2. Einholung eines Sachverständigengutachtens

b)

Bei einem Schuss aus einer Entfernung von ca. 10 bis 15 m und einem - unterstellten - Treffer mit 9 Schrotkugeln wäre der Hund sofort tot gewesen und hätte sich nicht mehr von der Stelle gerührt.

Beweis: 1. Sachverständiges Zeugnis des Herrn Prof. Dr. W. Baumgärtner, b. b. 2. Einholung eines Sachverständigengutachtens

Der Kläger spricht doch selbst in seinem Schriftsatz vom 15.09.05 von einer verheerenden Schockwirkung und dass der Tod unmittelbar durch eine Lähmung des zentralen Nervensystems eintritt (B1. 78 und Bl. 79 d. A.).

Nach dem Schuss des Beklagten vergingen jedoch 15 bis 30 Sekunden, die Katze war bereits etwa 20 bis 25 m weg und an einem Nachbarschützen vorbei gerannt, als der Hund normal bellend und ohne Anzeichen einer Verletzung an der Oberkante des Grabens erschien und erst danach merkwürdig jaulte und von der Grabenkante in den Graben rollte. Der Beklagte hat dieses Verhalten des Hundes in keinem Zusammenhang mit der Abgabe seines Schusses gebracht.

Beweis: Vernehmung des Beklagten als Partei

Wie kann ein Hund, der von 9 Schrotkugeln tödlich getroffen ist und mit einer sofortigen Lähmung des zentralen Nervensystems 30 Sekunden nach dem Treffer einen steilen Graben hinauflaufen und an der Grabenkante normal bellend auftauchen?

c)

Soweit das Gericht demgegenüber annimmt, die Kugeln müssten nach dem Beweis des ersten Anscheins aus der Waffe des Beklagten stammen, weil der Zeugin Frau Bettina Janssen bei ihrer Vernehmung am 20.02.06 erklärt habe, sie habe beim Streicheln nicht feststellen können, dass der Hund vorher bereits Schrotkugeln in seiner Haut gehabt habe, überzeugt dies nicht.

Denn nach dem Nachruf „Nimrod 's Cesar Ein Leben für die Jagd" brachte es der Hund auf „471 Arbeiten in der Baujagdstatistik" (Bl. 32 d. A.) und es ist lebensfremd und wird bestritten, dass die Zeugin Frau Bettina Janssen den Hund nach jedem Einsatz gestreichelt oder gar sorgfältig auf Schrotkugeln untersucht habe.

Schließlich müssen sich die eingetretenen Schrotkugeln auch nicht so unmittelbar unter der Haut befinden, dass diese beim Streicheln fühlbar wären.

Beweis: 1. Sachverständiges Zeugnis des Herrn Prof. Dr. W. Baumgärtner, b. b. 2. Einhohmg eines Sachverständigengutachtens

Dagegen hat der Sachverständige Herr Prof. Dr. W. Baumgärtner wiederholt festgehalten, dass es einen regelmäßigen Befund darstelle, einzelne Schrotkugeln in Weichgeweben jagdlich genutzter Hunde nachzuweisen (BL 64 und BL 89 d. A.).

In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf den erwähnten Nachruf Bezug genommen, in dem es heißt, dass es immer wieder kritische Situationen gab und der Hund zum Beispiel von einem älteren Jäger verwechselt wurde, der aber vorbeigeschossen haben soll.

Dass dieser Jäger etwa tatsächlich nur vorbeigeschossen hat, bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen und auch der Kläger kann nicht sicher sein, dass der Hund nicht bei diesem oder einem anderen Zwischenfall ein oder mehrere Schrotkugeln abbekommen hat.

d)

Der Hund litt nach dem Sachverständigengutachten vom 10.05.05 an einer chronischen Erkrankung des Herzbeutels, deren Ursache unbekannt ist und die bei physischer und psychischer Belastung zu einem tödlich verlaufenen Kreislaufversagen führen konnte (Bl. 66 d. A).

Hinzukommt, dass der Hund bereits 8 112 Jahre alt war und deshalb ist es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass dieser Hund durch den Stress der anstrengenden Baujagd, möglicherweise auch dadurch, dass statt des erwarteten Fuchses eine Katze zu jagen war, einen letalen Kreislaufzusammenbruch davontrug.

Die Übung war auch nicht, wie das Gericht annimmt, eher einfach, sondern es handelte sich um eine normale Übung.

Beweis: 1. Zeugnis des Herrn J. U. b. b.

2. Einholung eines Sachverständigengutachtens 3. Vernehmung des Beklagten als Partei

Überdies hatte der Hund bereits etwa 45 Minuten vor dem Vorfall ca. 10 Minuten ohne Erfolg in einem Naturbau gestöbert.

Beweis: 1. Zeugnis des Herrn J. U., b. b. 2. Vernehmung des Beklagten als Partei

Bei seiner Überlegung, dass der Hund vor dem Zusammenbruch keine Schwächen gezeigt habe, berücksichtigt das Gericht einerseits nicht, dass sich niemand über die psychische und physische Verfassung des Hundes, der sich in einem Bau unter der Erde aufhielt, ein zuverlässiges Bild machen konnte.

Außerdem kann bei einer chronischen Herzbeutelerkrankung unbekannter Ursache der Tod plötzlich, unerwartet und ohne Vorankündigung auftreten.

Beweis: 1. Sachverständiges Zeugnis des Herrn Prof. Dr. W. Baumgärtner, b. b. 2. Einholung eines Sachverständigengutachtens

Bei einer solchen Erkrankung ist es darüber hinaus möglich, dass der Tod des Hundes in der konkreten Jagdsituation allein durch den Knall eines Schusses ausgelöst wird,

Beweis: 1. Sachverständiges Zeugnis des Herrn Prof Dr. W. Baumgärtner. b. b. 2. Einholung eines Sachverständigengutachtens

was dem Beklagten jedoch, der nicht mit einem herzkranken Jagdhund zu rechnen brauchte, bei wertender Betrachtung nicht zugerechnet werden kann.

Nimmt man all dies zusammen, so fehlt es an einem typischen Geschehensablauf und damit an einer Grundlage für die Anwendung eines Anscheinsbeweises.

Der Kläger hätte daher den vollständigen Nachweis führen müssen, dass

1. die in dem Hund vorgefundenen Kugeln aus der Waffe des Beklagten stammen, 2. der Tod des Hundes durch diese Kugeln verursacht wurde.

Dies ist dem Kläger nicht möglich, so dass die Klage schon aus diesen Gründen hätte abgewiesen werden müssen.

Das angefochtene Urteil beruht nach §§ 513 Abs. 1 1. Alt., 546 ZPO auf weiteren Rechtsverletzungen bei der Bewertung des Verschuldens des Beklagten (1.) und des Wertes des Hundes (2.).

1.

Das Gericht nimmt an, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, weil er offensichtlich in einer nicht eindeutigen Situation auf eine Katze geschossen und dabei aus Versehen den Hund getroffen habe.

Unabhängig davon, dass der Beklagte ein anderes Kaliber verwendete und den Hund nicht getroffen hat und der Kläger das Gegenteil nicht bewiesen hat, hat der Beklagte nicht in einer zweifelhaften Situation geschossen.

a)

Der Beklagte hatte freies Schussfeld auf die Katze und schoss in einer Entfernung von 10 m in den Graben, wobei sich die Katze nicht im Grabenlauf, sondern an der nach rechts abknickenden Grabenkante befand. Der Hund war weder zu sehen noch war mit dem Ruf: „Hund raus" gewarnt worden.

Beweis: 1. Zeugnis des Herrn J. U., b. b. 2. Vernehmung des Beklagten als Partei

9 b)

Soweit das Gericht betont, dass im Umgang mit Schusswaffen höchste Sorgfaltspflichten bestehen, ändert dies nichts daran, dass es sich bei der Jagd um eine gefährliche Sportart handelt und der Kläger den Hund bewusst erheblichen Risiken ausgesetzt und diese auch in Kauf genommen hat.

Im Vergleich zu einem normalen Haus- und Familienhund agiert gerade ein Jagdhund, der zur Baujagd verwendet wird, in einem besonders gefährlichen Umfeld.

Wie sich aus dem erwähnten Nachruf ergibt, war der Hund mehr als einmal in lebensbedrohlichen Situationen, sei es, dass das Wasser im Moor bei starkem Regen anstieg, während der Hund im Bau spürte , bei der Verfolgung eines Fuchses im Nebel in der Nähe von stark befahrenen Straßen, bei Angriffen von Dachsen oder als er im Eis einbrach (Bl. 31 d. A.), wenn der Hund im Sand eingeschlossen war oder von einem Jäger mit einem Fuchs verwechselt und auf ihn geschossen wurde (Bl. 32 d. A.).

Ziel der Baujagd ist es, Dachse und Füchse mittels Schusswaffen zu erlegen und der Halter eines Jagdhundes lässt seinen Hund in diesem Umfeld los.

Dies ist im Rahmen des Grundsatzes des Handelns auf eigene Gefahr zu berücksichtigen, wonach derjenige, der etwas Gefährliches unternimmt, weiß, dass die von ihm selbst geschaffene Lage ungewollt zu Verletzungen führen kann und zumindest ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB begründet wird (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, - Hübinger, 12. Kapitel Rdn. 38, S. 380).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger einen alten, herzkranken Rauhaardackel auf der Jagd nach neuen Rekorden in der Baujagdstatistik immer noch dem Stress und den Gefahren der Hatz überlassen hat, anstatt dem Hund den wohlverdienten Ruhestand zu gönnen.
 
(Hervorgehoben vom Verfasser, nicht vom Rechtsanwalt.)

2.

Das Gericht hat den Wert des Hundes auf 2.750,00 € geschätzt und diesen Betrag als zu erstattenden Schadensersatz betrachtet.

Dabei hat das Gericht jedoch nicht die ersparten Aufwendungen bewertet, die sich aus entfallenden Kosten, etwa für Impfungen, Futter, Tierarzt, Steuern und Fahrten im Zusammenhang mit der Zucht zusammensetzen und einen jährlichen Betrag von mindestens 200,00 € im Jahr ausmachen.

Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens

Der Kläger hat die normale Lebenserwartung eines Rauhaardackels in seinem Schriftsatz vom 30.01.06 auf bis zu 17 Jahren angegeben (Bl. 98 d. A.), so dass ein Betrag von wenigstens (8 x 200,00 €_) 1.600,00 € als Vorteilsausgleich in Abzug zu bringen ist.

IV.

Abschließend nimmt der Beklagte auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der entsprechenden Beweisangebote, insbesondere in den Schriftsätzen vom 07.07.04, 20.08.04, 08.10.04, 28.12.04, 28.11.05, 31.01.06, 30.03.06 und 30.05.06 Bezug und macht sie zum Gegenstand seines Vorbringens im Berufungsverfahren.

 

 

 

 

Das Landgericht Aurich antwortet :

Landgericht Aurich Aurich, 12.01.2007

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn L....

Beklagter und Berufungskläger

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt U............aus  Münster,

gegen

Herrn Claas Janssen, Südfennenweg 2, 26632 Ihlow-Barstede,

Kläger und Berufungsbeklagter

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hüpers und Partner, Hindenburgstr. 29, 26122 Oldenburg,

Geschäftszeichen: 04/30594 W

beabsichtigt die Kammer, die Berufung durch nicht anfechtbaren, einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien haben Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 hat der Gesetzgeber den Gerichten zwingend aufgegeben, über nicht aussichtsreiche Berufungen im Weg dieser vereinfachten Erledigungsmöglichkeit zu entscheiden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 14/4722, S. 56, 60, 97), sofern nicht die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtsfortbildung bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern. Dabei hat der Gesetzgeber dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) dadurch Rechnung getragen, dass die Parteien auf die beabsichtigte Zurückverweisung der Berufung hinzuweisen sind, wobei im Einzelfall auch ein knapper Hinweis, gegebenenfalls durch Bezugnahme auf die vom

Berufungsgericht für zutreffend erachteten Feststellungen und Gründe der angefochtenen Entscheidung genügen kann (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucksache 14/6036, S. 123).

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Das Amtsgericht hat die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen. Es sind weder konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geböten, noch liegen im Berufungsrechtszug zu berücksichtigende neue Tatsachen vor. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer falschen Rechtsanwendung. Es ist im Ergebnis zutreffend.

Das Amtsgericht hat nach umfassender Beweisaufnahme festgestellt, dass der Beklagte mit seinem Schrotschuss auf eine Katze den Hund des Klägers traf, dass der Beklagte dabei fahrlässig handelte, da er keine freie Sicht haben konnte, und dass der erlegte Hund einen Wert von 2.750,00 € hatte.

Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der geltend macht, das Amtsgericht habe eine Exhumierung und Röntgenuntersuchung des Hundes entgegen den eigenen Anweisungen hingenommen und sich im Urteil mit dieser privaten Beweiserhebung nicht kritisch auseinandergesetzt. Die Röntgenbilder hätten als Beweismittel nicht zugelassen werden dürfen. Des weiteren macht er geltend, das Amtsgericht habe entgegen dem eigenen Hinweis das Handeln auf eigene Gefahr bei Einsatz des Hundes auf der Baujagd nicht berücksichtigt. Die Entscheidung sei deshalb als Überraschungsentscheidung unzulässig. Bei entsprechender Aufklärung hätte der Beklagte sein Vorbringen hinsichtlich des Handelns auf eigene Gefahr vertieft. Das Gericht habe dem Beklagten zwar aufgegeben, das Kaliber der verwendeten Munition mitzuteilen, jedoch nicht weiter auf die Beantwortung dieser Frage hingewirkt, was aber gemäß § 139 Abs. 2 ZPO erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte hätte dann nämlich unter Beweisantritt geltend gemacht, ausschließlich Schrotkugeln mit einem Durchmesser von 4,0 mm verwendet zu haben. Im übrigen habe das Amtsgericht die Grundsätze des Anscheinsbeweises falsch angewendet. Der Kläger selbst habe lediglich von der Feststellung eines Kratzers im Brustbereich berichtet, so dass das Vorhandensein von 9 Schrotkugeln nicht erklärbar ist. Der Hund hätte bei einem Treffer mit 9 Schrotkugeln auch sofort tot sein müssen.
Die Schrotkugeln hätten auch von einem früheren Jagdgeschehen herrühren können.
Der Eintritt des Todes des Hundes könne auch auf seine Herzerkrankung zurückzuführen sein. Wegen dieser atypischen Umstände könne nicht von einem Anscheinsbeweis ausgegangen werden. Der Beklagte habe auch nicht in einer zweifelhaften Situation geschossen, sondern habe vielmehr ein freies Schussfeld gehabt. Insbesondere sei er auch nicht gewarnt worden. Hinsichtlich des Wertes des Hundes seien fehlerhaft die ersparten Aufwendungen unberücksichtigt geblieben. Wegen der Lebenserwartung des Hundes seien 1.600,00 € an ersparten Aufwendungen anzurechnen.

Die Einwendungen des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts greifen nicht durch.

Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, dass es sich bei dem vom gerichtlichen Sachverständigen obduzierten Hund um den bei der Jagd am 13.02.2004 getöteten Hund des Klägers namens Cesar handelte, ist die Beweisführung des Amtsgerichtes im Rahmen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.07.2001 ist die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichtes eingeschränkt worden. Die Berufung eröffnet nicht mehr eine zweite Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der Fehlerkontrolle. Die Auslegung von Individualvereinbarungen wie auch die Würdigung der Beweismittel ist eine reine Tatfrage, so dass das Berufungsgericht gemäß den §§ 513, 546 ZPO lediglich zu prüfen hat, ob das Erstgericht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 24. Auflage, § 546 Rz. 13 m.w.N.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Identität des Hundes hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Aussage der Zeugin Britta Janssen und sachverständiger Begutachtung für belegt erachtet. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat Feststellungen zu dem exhumierten Hund betreffend Alter, Todeszeitpunkt, Geschlecht getroffen, die zu den Daten des Hundes Cesar passen. Die Zeugin Bettina Janssen hat bestätigt, dass der Hund Cesar dort begraben war, wo der Kläger den zur Untersuchung gegebenen Hund ausgegraben hat.
Sie gab an, jeweils dabei gewesen zu sein. Auf die Röntgenaufnahmen kommt es also gar nicht an.

Es ist für die Kammer auch nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht aufgrund der Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Schrotschuss des Beklagten für den Tod des Hundes ursächlich war. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob der Beklagte mit seinem Schrotschuss den Hund des Klägers getroffen hat und ob der Treffer den Tod des Hundes verursacht hat.

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte mit seinem Schuss auf eine Katze den Hund des Klägers getroffen hat. Denn der Beklagte hat einen Schuss in Richtung auf einen Hund abgegeben, der vorher keine Schussverletzung aufwies und unmittelbar hinter der Katze herlief. Nach dem Beschuss hatte der Hund Cesar 9 Schrotkugeln im Körper. Da nach den Bekundungen der Zeugin Janssen der Hund zuvor keine Verletzungen durch Beschuss mit Schrot hatte, folgt daraus, dass die Schrotkugeln durch den Schuss des Beklagten in den Körper des Hundes gelangten. Die im Körper des Hundes aufgefundene Munition wies dasselbe Kaliber auf, was mit der Überlegung, dass allein der Schuss des Beklagten die Schrotkugeln in den Körper des Hundes verbrachte, im Einklang steht. Der Beklagte hat erstinstanzlich auch nicht bestritten, dass das aufgefundene Kaliber von ihm verwendet wurde.

Eines weitergehenden Hinweises durch das Amtsgericht bedurfte es entgegen der Berufung nicht. Das Amtsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 29.09.2005 dem Beklagten aufgegeben mitzuteilen, welche Munition er verwendet hat. Darauf ist keine Reaktion des Beklagten erfolgt. In seinem Hinweisbeschluss vom 10.01.2006 hat das Amtsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es von einem Anscheinsbeweis zugunsten der Ursächlichkeit des Schusses des Beklagten für den Tode des Hundes ausgeht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beklagten erkennbar gewesen sein müssen, dass er durch den Nachweis der Verwendung einer von der vorgefundenen Munition abweichenden Munition dem vom Amtsgericht angenommenen Anscheinsbeweis hätte entgegenwirken können. Die nunmehr diesbezüglich in der Berufung vorgetragene Tatsache der Verwendung einer Munition mit größerem Kaliber hat gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Der in der Berufung benannten Zeugenbeweis wäre aber ohnehin nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen, da nicht dargelegt ist, woher die benannte Zeugin S........ Kenntnis davon haben soll, mit welcher Munition der Beklagte am 13.02.2004 seine Waffe geladen hat. Nach dem sonstigen Vorbringen war sie an der Jagd nicht beteiligt. Der weitere Zeuge U............ könnte allenfalls bekunden, was der Beklagte nach dem Vorfall gesagt hat, nicht jedoch, was er zuvor tatsächlich getan hat.

Der Tod des Hundes ist auch auf den Schrotbeschuss am 13.02.2004 zurückzuführen. Das Amtsgericht geht diesbezüglich von einem Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers aus. Das Amtsgericht hat insoweit die Grundsätze zum Anscheinsbeweis nicht fehlerhaft angewendet. Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch die Berufungskammer. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH VersR 2006, 1258 m.w.Nw.). Steht danach ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder eine bestimmten Ablauf hinweist, so ist diese Ursache oder dieser Ablauf, wenn der Fall das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, als bewiesen anzusehen. Das ist vorliegend der Fall. Der Hund des Klägers wurde vom Schrotschuss des Beklagten getroffen (s.o.). Anschließend, also in direkter zeitlicher Folge, fiel der Hund des Klägers um und verstarb. Im Körper fanden sich neun Schrotkugeln gleichen Kalibers. Der Hund starb nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Baumgärtner wahrscheinlich an einem Herz Kreislaufversagen, welches aufgrund eines Schusstraumas eintreten kann. Aus diesen feststehenden Tatsachen ist die für einen Anscheinsbeweis erforderliche Typizität abzuleiten. Wenn ein Jagdhund von einer Ladung Schrot getroffen wird und anschließend tot umfällt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Schrotbeschusses für den Tod.

Den Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht entkräftet. Der Umstand, dass der Hund an einer Herzerkrankung litt, steht dem Anscheinsbeweis nicht entgegen, da vorliegend gerade der zeitliche Ablauf die Typizität ausmacht und die chronische Erkrankung des Hundes keine Begründung zu liefern geeignet ist, warum der vom Schrot getroffene Hund gerade in dem Moment nach dem Beschuss unabhängig vom Schroteinschlag ein Herz-Kreislauf-Versagen erlitten haben soll. Der Anscheinsbeweis bedeutet nämlich, dass ein streng nachgewiesener Teilsachverhalt in Verbindung mit allgemeinen oder besonderen Erfahrungsgrundsätzen die volle Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Richtigkeit des behaupteten Geschehensablaufs begründen können muss (OLG Köln, VersR 2006, 1258, 1259). Die Beweislast kehrt der Anscheinsbeweis zwar nach allgemeiner Meinung nicht um. Greift der Anscheinsbeweis, ist er aber nur dann entkräftet, wenn der Gegner Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle auch beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit des anderen Geschehensablaufs ergibt. Erschüttert ist der Anscheinsbeweis nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst (vgl. aus jüngerer Zeit z.B. BGH, Urteil vom 05.10.2004, NJW 2004, 3623, 3624), wenn unstreitig oder vom Inanspruchgenommenen bewiesen wird, dass ein schädigendes Ereignis durch zwei verschiedene Ursachen mit jeweils typischen Geschehensabläufen herbeigeführt worden sein kann und jede für sich allein den Schaden verursacht haben kann. Der Anscheinsbeweis ist aber vorliegend nicht erschüttert, weil es gerade nicht typisch ist, dass trotz des Einschlages des Schrots ein Herz-Kreislauf-Versagen beim Hund unabhängig von dem Schroteinschlag eintritt.

Es ist für die Kammer auch nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht aufgrund der Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beklagte fahrlässig handelte, als er den Hund des Klägers traf. Nach dem unstreitigen Vorbringen in der ersten Instanz folgte der Hund unmittelbar der flüchtenden Katze. Die Kammer geht auch davon aus (s.o.), dass der Schrotschuss den Hund traf. Der Hund musste also bereits den Bau verlassen haben, als der Schuss abgegeben wurde. Wenn der Beklagte auf die Katze zielte und den Hund traf, kann er die erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten haben, wenn er den Hund nicht gesehen hat. Denn entweder hatte er keine freie Sicht oder er hat den Hund in der Aufregung übersehen.

Es ist für die Kammer auch nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht aufgrund der Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Hund einen Wert von 2.750,00 € hatte. Die Kammer hat hinsichtlich der Beweiswürdigung des Amtsgerichts - wie bereits ausgeführt - eine eingeschränkte Prüfungskompetenz. Da der Wert des Hundes Cesar vom gerichtlichen Sachverständigen Uhde ausführlich hergeleitet wurde, ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass das Amtsgericht sich auf die Ausführungen des Sachverständigen stützt. Das Vorbringen zu den ersparten Aufwendungen ist neu und bleibt daher gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unbeachtlich.

Der Ersatzanspruch ist nicht durch ein etwaiges Handeln auf eigene Gefahr gemindert. Eine entsprechend rechtzeitiger Hinweis des Amtsgerichts hätte keine andere Entscheidung nach sich ziehen können. Der Beklagte hat mit seiner Teilnahme an einer Baujagd die Besonderheiten einer Baujagd akzeptiert. Dies erfasst insbesondere den Umstand, dass den aus dem Bau getriebenen Tieren ein Hund nachfolgt und dieser Umstand bei der Abgabe des Schusses auf das zu jagende Tier Berücksichtigung finden muss. Wenn der Jäger trotzdem schießt, übernimmt er auch das Risiko der Haftung für eine Fehleinschätzung der Situation. Die Freistellung von einer Haftung käme einer Freigabe der Jagdhunde zum Abschuss gleich.
(Vom Verfasser hervorgehoben.)

Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass mit einer Berufungsrücknahme nicht unerhebliche Kostenersparnisse verbunden sind.

                       

                     Heinemeier                        Dr. Janke                               Muders

 

 

 


Am 5.2.2007 schreibt Herr Rechtsanwalt U........... :

In dem Rechtsstreit .............../. Janssen

- 1 S 252/06 *206* -

 

ist auch in dem Beschluss des Landgerichts Aurich vom 12.01.07 nicht überzeugend erklärt, wie am 13.01.04 neun Schrotkugeln durch einen Kratzer im Brustbereich in den Körper des Hundes eingedrungen und sich so wie geschehen verteilt haben sollen.

Dennoch nimmt der Beklagte

die Berufung vom 13.11.06 gegen das Urteil des Landgerichts Norden vom 02.10.06 - 5 C 491104 - zurück.

 

 

 


Am 16.2.2007 erhalte ich die Nachricht, dass der Fall endgültig abgeschlossen ist.

Es sind drei Jahre bis dahin vergangen.

 

 

 

 

 

Jagdunfall, was ist zu beachten, wenn ich Schadenersatz geltend machen will. 

Die Sachlage ist möglichst genau zu schildern und Beweisstücke sind zu sichern.  

In diesem Fall hätte der Hund sofort geröntgt und die Identität an Hand der Tätowierung  bestätigt werden müssen. Auch dann sollte der Hund bis zum Abschluss der Schadensregulierung besser eingefroren werden.  

Nicht mit dem Unfall so innerlich Beschäftigte sollten sich sofort oder am nächsten Tag hinsetzen und den genauen Hergang protokollieren und unterschreiben.

Dabei ist es wichtig, die richtige Wortwahl zu benutzen.

Wenn gleich gesagt worden wäre: Der Hunde wurde von der Schrotgarbe getroffen und auch der Verursacher hätte diesen Tatbestand sofort zugegeben, dann wird es viel eher zu einer Regulierung kommen.

Auf keinen Fall verliert der Verursacher seinen Versicherungsschutz, wie oft angenommen, wenn er zu dem steht, was er gemacht hat. Er ist sogar verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Haftpflichtversicherungsschutz eines Jägers abgelehnt. Er habe seine Versicherung über den Schadenshergang getäuscht. Deshalb sei unerheblich, ob dies überhaupt zu einem konkreten Nachteil für den Versicherer geführt hat oder ob der wahre Schadenshergang auch vom Versicherungsschutz erfasst worden wäre (Urt. v. 06.06.2013, Az. 12 U 204/12).

 

 

 

Zu viele Hunde werden bei der Bauarbeit erschossen !
 

Es kann nicht sein, dass auch weiterhin die größte Gefahr von leichtsinnigen Schützen für den Bauhund ausgeht!

Füchse dürfen nur geschossen werden, wenn sie  mindestens  3-4 Meter vom Bauausgang
 

 entfernt sind und kein Hund dicht dahinter ist !

Ich darf nicht auf den mir zulaufenden Fuchs schießen, sondern nur auf den seitlich oder von mir weglaufenden.

 

 

 

Cesar in Memorium